Du bist Gesellschafter einer GmbH & Co. KG mit abweichendem Wirtschaftsjahr? Dann solltest du jetzt genau hinschauen!
In einem aktuellen Urteil (BFH v. 10.04.2025 – IV R 21/22) wurde klargestellt, wer bei einer Mitunternehmerschaft die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erhält – und wann darauf abzustellen ist. Gerade bei Erbfällen kann das entscheidend sein.
Der Fall:
Ein Kommanditist einer KG mit Wirtschaftsjahr 1.7.–30.6. verstarb im August 2018. Das FA wollte die Steuerermäßigung (aus der Gewerbesteuer) für 2018 auf seine Erben verteilen.
Der BFH sagt: Falsch!
Maßgeblich ist nicht das Kalenderjahr, sondern das Ende des Wirtschaftsjahrs der KG – also der 30.06.2018. Und zu diesem Zeitpunkt war noch der verstorbene Gesellschafter beteiligt – nicht die Erben. Sie erhalten zwar die Einkünfte, sind aber nicht Feststellungsbeteiligte i.S.d. § 35 Abs. 2 EStG.
Was heißt das für dich?
✅ Bei KGs mit abweichendem WJ gilt: Steuerlich entscheidend für § 35 EStG ist der Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahres – nicht der spätere Zeitpunkt der Gewerbesteuer-Entstehung!
✅ Das kann Auswirkungen haben auf:
– Erbfälle
– Gesellschafterwechsel rund um das Wirtschaftsjahresende
– Fondsstrukturen mit Entry/Exit nahe am Bilanzstichtag
Wer clever plant, kann steuerliche Fehler und Streit mit dem Finanzamt vermeiden – und Liquiditätsnachteile für Nachfolger verhindern.
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