Verlustvortrag futsch? Nicht ganz! BFH bringt Licht ins Dunkel des § 8c KStG
Du bist CFO, Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und kennst den Schmerz:
Wenn Anteile an eurer GmbH verkauft oder übertragen werden, kann das den Verlustvortrag komplett „killen“ – § 8c KStG lässt grüßen.
Aber: Ganz so hart ist das Gesetz doch nicht, sagt der BFH in einem aktuellen Urteil (vom 16.07.2025, I R 1/23).
Worum geht’s konkret?
Wenn im Jahr eines Anteilsverkaufs Verluste entstehen, sind diese grundsätzlich verloren. Der BFH stellt nun aber klar:
➡️ Verluste, die vor dem schädlichen Beteiligungserwerb im selben Wirtschaftsjahr entstanden sind, dürfen noch mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden.
➡️ Der sogenannte Verlustrücktrag bleibt also möglich – § 8c KStG steht dem nicht entgegen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Beispiel:
Eine GmbH verkauft im Oktober 2024 ihre Anteile. Bis September läuft das Geschäft schlecht – es entsteht ein Verlust.
Dieser Verlust kann (entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung) in das Jahr 2023 zurückgetragen und mit dortigen Gewinnen verrechnet werden.
Fazit:
Der BFH schafft endlich Klarheit und korrigiert die strenge Sicht der Finanzverwaltung.
Für alle, die Umstrukturierungen, Anteilsübertragungen oder Sanierungen planen: Zeitliche Abgrenzung der Verluste wird jetzt noch wichtiger.
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