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§ 8c KStG: BFH rettet Verlustvortrag

Verlustvortrag futsch? Nicht ganz! BFH bringt Licht ins Dunkel des § 8c KStG

Du bist CFO, Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und kennst den Schmerz:

Wenn Anteile an eurer GmbH verkauft oder übertragen werden, kann das den Verlustvortrag komplett „killen“ – § 8c KStG lässt grüßen.

Aber: Ganz so hart ist das Gesetz doch nicht, sagt der BFH in einem aktuellen Urteil (vom 16.07.2025, I R 1/23).

Worum geht’s konkret?

Wenn im Jahr eines Anteilsverkaufs Verluste entstehen, sind diese grundsätzlich verloren. Der BFH stellt nun aber klar:

➡️ Verluste, die vor dem schädlichen Beteiligungserwerb im selben Wirtschaftsjahr entstanden sind, dürfen noch mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden.

➡️ Der sogenannte Verlustrücktrag bleibt also möglich – § 8c KStG steht dem nicht entgegen.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Der Verlustvortrag in die Zukunft ist tabu – das bleibt.
  • Aber: Ein Rücktrag in das Vorjahr ist zulässig, wenn der Verlust zeitlich vor dem Anteilseignerwechsel entstanden ist.
  • Das kann – je nach Unternehmenssituation – mehrere Zehntausend Euro Steuerersparnis bedeuten.

Beispiel:

Eine GmbH verkauft im Oktober 2024 ihre Anteile. Bis September läuft das Geschäft schlecht – es entsteht ein Verlust.

Dieser Verlust kann (entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung) in das Jahr 2023 zurückgetragen und mit dortigen Gewinnen verrechnet werden.

Fazit:

Der BFH schafft endlich Klarheit und korrigiert die strenge Sicht der Finanzverwaltung.

Für alle, die Umstrukturierungen, Anteilsübertragungen oder Sanierungen planen: Zeitliche Abgrenzung der Verluste wird jetzt noch wichtiger.

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