Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist ein echtes Steuer-Tool:
Du kannst bis zu 50 % geplanter Investitionen vorziehen und damit Steuern sparen.
Aber: Es gibt eine zentrale Hürde
Dein Gewinn darf 200.000 € nicht überschreiten
(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG)
Und genau hier hat der BFH jetzt Klarheit geschaffen.
Was hat der BFH entschieden?
BFH, Urteil vom 01.10.2025 – X R 16, 17/23
Der „Gewinn“, der für die 200.000 €-Grenze zählt, ist:
Das bedeutet konkret:
Auch diese Posten zählen mit rein:
Warum ist das so wichtig?
Im entschiedenen Fall:
➡️ Grenze überschritten
➡️ kein IAB möglich
Die typische Denkfalle in der Praxis
Viele gehen davon aus:
„Ich schaue einfach auf meinen Jahresabschluss-Gewinn.“
Das reicht nicht.
Der BFH stellt klar: Es zählt der steuerliche Gesamtgewinn, nicht nur die Bilanz.
Was bedeutet das für dich konkret?
Wenn du den IAB nutzen willst:
Einordnung:
Die Entscheidung bestätigt die Verwaltungsauffassung
BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945 (Rz. 13)
Der Gesetzgeber wollte bewusst:
einen einheitlichen, „echten“ steuerlichen Gewinnbegriff
Fazit:
Der IAB bleibt ein starkes Gestaltungsinstrument.
Aber:
Wer hier nicht sauber plant, verliert den Steuervorteil komplett.
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