Wer größere Beträge in eine Stiftung einbringt, sollte nicht nur über die Spende selbst nachdenken. Entscheidend ist auch, wann und wie der steuerliche Antrag gestellt wird.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, wie teuer ein formaler Fehler werden kann. Eine Steuerpflichtige zahlte im Jahr 2016 insgesamt 3 Mio. € in den Vermögensstock einer Stiftung ein.
Grundsätzlich können solche sogenannten Vermögensstockspenden steuerlich besonders begünstigt sein. Nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG können bis zu 1 Mio. €, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. €, zusätzlich zu den normalen Spendenhöchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Und das Besondere: Der Betrag muss nicht zwingend vollständig im Jahr der Spende genutzt werden. Der Abzug kann auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume verteilt werden.
Das klingt flexibel. Aber genau hier liegt die Falle. Die Steuerpflichtige hatte ihre 3-Mio.-€-Spende in der Einkommensteuererklärung 2016 zunächst überhaupt nicht angegeben. Erst Jahre später wollte sie einen Teil der Spende für 2016 berücksichtigen lassen und den verbleibenden Betrag für spätere Jahre sichern.
Der BFH sagt nun eindeutig:
Wer eine Vermögensstockspende später steuerlich nutzen möchte, muss bereits im Jahr der Spende die erforderliche Grundlage dafür schaffen. Dazu gehört insbesondere die gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG. Diese Feststellung funktioniert vereinfacht gesagt ähnlich wie ein steuerlicher Verlustvortrag. Ist die Spende im Steuerbescheid des Zuwendungsjahres nicht entsprechend berücksichtigt bzw. ausgewiesen und kann dieser Bescheid später nicht mehr geändert werden, kann der Spendenvortrag grundsätzlich nicht einfach nachträglich geschaffen werden.
Die Konsequenz im entschiedenen Fall ist bemerkenswert:
Von einer Spende von 3.000.000 € konnten letztlich lediglich 552 € steuerlich berücksichtigt werden. Weitere 400.000 €, die im Folgejahr 2017 abgezogen werden sollten, konnten ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden.
Warum?
Weil für den 31.12.2016 kein entsprechender Vermögensstock-Spendenvortrag festgestellt worden war.
Was bedeutet das für Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen?
Wer eine Stiftung gründet, eine bestehende Stiftung ausstattet oder größere Beträge in deren Vermögensstock einbringt, sollte die steuerliche Gestaltung bereits im Jahr der Zahlung festlegen. Nicht erst dann, wenn der Sonderausgabenabzug tatsächlich gebraucht wird.
Denn der BFH macht klar: Der steuerliche Vorteil kann nicht beliebig Jahre später nachgeholt werden.
Das betrifft nicht nur die steuerliche Planung der Stiftung, sondern insbesondere auch die persönliche Einkommensteuerplanung des Stifters.
Bei größeren Stiftungsspenden sollte deshalb frühzeitig festgelegt werden:
Und ist der erforderliche Spendenvortrag zum Jahresende tatsächlich gesondert festgestellt worden? Ein vermeintlich formaler Punkt kann sonst darüber entscheiden, ob ein erheblicher steuerlicher Abzug erhalten bleibt oder verloren geht.
BFH, Urteil vom 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), veröffentlicht am 06.08.2026
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 23.03.2023 – 11 K 1095/20
Relevante Vorschriften:
§ 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG
§ 10d Abs. 4 EStG
§ 177 Abs. 1 AO
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
§ 351 Abs. 1 AO