Erinnern Sie sich noch an die Energiepreispauschale aus dem Jahr 2022? Viele Arbeitnehmer bekamen damals 300 € über ihren Arbeitgeber ausgezahlt. Allerdings waren die 300 € steuerpflichtig.
Dagegen hat sich ein Arbeitnehmer gewehrt – und der Fall landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof.
Sein Argument war durchaus nachvollziehbar: Die Energiepreispauschale sei eine staatliche Subvention und kein Arbeitslohn. Der Arbeitgeber habe das Geld schließlich nur für den Staat ausgezahlt.
Der BFH sieht das anders. Mit Urteil vom 11.06.2026 – VI R 15/24 hat der Bundesfinanzhof entschieden:
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern war rechtmäßig – und auch verfassungsgemäß. Der entscheidende Punkt steckt in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern „stets“ als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.
Vereinfacht gesagt: Es spielt keine Rolle, dass die 300 € wirtschaftlich betrachtet vom Staat kamen. Das Gesetz ordnete ausdrücklich an, wie die Zahlung steuerlich behandelt werden sollte.
Warum bekam dann nicht jeder netto gleich viel?
Genau das war beabsichtigt. Durch die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz blieben einem Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen grundsätzlich mehr von den 300 € als einem Arbeitnehmer mit höherem Einkommen.
Der BFH bezeichnet die Energiepreispauschale deshalb als „Nettosubvention“. Die unterschiedliche Nettowirkung verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber durfte die Unterstützung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit staffeln.
Damit ist für Arbeitnehmer eine wichtige Frage geklärt. Für Rentner allerdings noch nicht. Beim BFH ist noch ein weiteres Verfahren anhängig (BFH X R 27/25). Dort geht es um die Frage, ob auch die Besteuerung der an Rentner ausgezahlten Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte verfassungsgemäß ist.
Auch für Arbeitgeber ist das Thema noch nicht vollständig erledigt. Im Verfahren BFH VI R 24/25 muss geklärt werden, von wem eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale zurückgefordert werden kann – vom Arbeitnehmer oder unter bestimmten Umständen vom Arbeitgeber.
Unser Fazit:
Die 300 € Energiepreispauschale waren für Arbeitnehmer nie als steuerfreier 300-€-Zuschuss gedacht.
Der BFH hat nun bestätigt: Die Besteuerung war gesetzlich vorgesehen und verfassungsgemäß.
Für Arbeitnehmer ist diese Frage damit höchstrichterlich geklärt. Bei Rentnern und bei bestimmten Rückforderungsfällen bleiben dagegen noch spannende Fragen offen.
Fundstellen:
BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 15/24
§§ 112, 119 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32a EStG
Art. 3 Abs. 1 GG
Anhängig: BFH X R 27/25 und BFH VI R 24/25