Du planst die Verabschiedung eines langjährigen Mitarbeiters oder Vorstands?
Dann solltest du dieses Urteil kennen.
Der BFH (Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24, veröffentlicht am 24.02.2026) hat entschieden:
Die Kosten einer Abschiedsfeier sind kein Arbeitslohn, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt.
Und das gilt sogar für:
Worum ging es konkret?
Ein Geldinstitut verabschiedete seinen Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand.
Es gab einen Empfang in den Geschäftsräumen mit rund 300 Gästen:
Das Finanzamt wollte die Kosten anteilig als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansetzen – unter Hinweis auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR (110-Euro-Grenze).
Der BFH hat das abgelehnt.
Warum kein Arbeitslohn?
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG liegt Arbeitslohn nur vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird.
Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber eine private Feier bezahlt.
Hier aber sagte der BFH:
Es war ein Fest des Arbeitgebers, keine private Veranstaltung.
Entscheidend waren u. a.:
Der Anlass allein entscheidet nicht.
Es kommt auf das Gesamtbild an (vgl. bereits BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99).
Was ist neu und besonders wichtig?
Der BFH stellt klar:
Auch die anteiligen Kosten für
sind kein Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung betrieblich geprägt ist.
Das widerspricht faktisch der strengen Verwaltungssicht in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR.
Aber Achtung: Betriebsausgaben sind ein anderes Thema
Kein Arbeitslohn heißt nicht automatisch voller Betriebsausgabenabzug.
Zu beachten ist insbesondere:
Bewirtung eigener Arbeitnehmer ist grundsätzlich voll abzugsfähig.
Bewirtung externer Geschäftsfreunde nur zu 70 %.
Hier ist saubere Dokumentation entscheidend.
Was bedeutet das für dich als Unternehmer oder CFO?
Wenn du eine größere Verabschiedung planst, sollte man die Struktur im Vorfeld prüfen – nicht erst bei der Lohnsteuerprüfung.
Fundstelle:
BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24
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