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Abschiedsfeier ohne Lohnsteuer? BFH kippt 110-Euro-Dogma bei Verabschiedungen. 

Du planst die Verabschiedung eines langjährigen Mitarbeiters oder Vorstands? 

Dann solltest du dieses Urteil kennen. 

Der BFH (Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24, veröffentlicht am 24.02.2026) hat entschieden: 

Die Kosten einer Abschiedsfeier sind kein Arbeitslohn, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. 

Und das gilt sogar für: 

  • den verabschiedeten Arbeitnehmer selbst 
  • und dessen vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige. 

Worum ging es konkret? 

Ein Geldinstitut verabschiedete seinen Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand. 

Es gab einen Empfang in den Geschäftsräumen mit rund 300 Gästen: 

  • Vorstände, Verwaltungsrat 
  • Mitarbeiter 
  • Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verbänden 
  • Presse 
  • sowie 8 Familienangehörige des scheidenden Vorstands 

Das Finanzamt wollte die Kosten anteilig als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansetzen – unter Hinweis auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR (110-Euro-Grenze). 

Der BFH hat das abgelehnt. 

Warum kein Arbeitslohn? 

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG liegt Arbeitslohn nur vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. 

Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber eine private Feier bezahlt. 

Hier aber sagte der BFH: 

Es war ein Fest des Arbeitgebers, keine private Veranstaltung. 

Entscheidend waren u. a.: 

  • Arbeitgeber trat als Gastgeber auf 
  • Arbeitgeber bestimmte die Gästeliste 
  • Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen statt 
  • betrieblicher Charakter (inkl. Vorstellung des Nachfolgers) 
  • Verabschiedung ist noch Teil der beruflichen Tätigkeit 

Der Anlass allein entscheidet nicht. 

Es kommt auf das Gesamtbild an (vgl. bereits BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99). 

Was ist neu und besonders wichtig? 

Der BFH stellt klar: 

Auch die anteiligen Kosten für 

  • den geehrten Arbeitnehmer selbst 
  • und seine eingeladenen Familienangehörigen 

sind kein Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung betrieblich geprägt ist. 

Das widerspricht faktisch der strengen Verwaltungssicht in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

Aber Achtung: Betriebsausgaben sind ein anderes Thema 

Kein Arbeitslohn heißt nicht automatisch voller Betriebsausgabenabzug. 

Zu beachten ist insbesondere: 

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (Bewirtung aus geschäftlichem Anlass nur 70 % abzugsfähig) 
  • Aufteilung nach den Grundsätzen des BFH vom 18.09.2007 – I R 75/06 

Bewirtung eigener Arbeitnehmer ist grundsätzlich voll abzugsfähig. 

Bewirtung externer Geschäftsfreunde nur zu 70 %. 

Hier ist saubere Dokumentation entscheidend. 

Was bedeutet das für dich als Unternehmer oder CFO? 

  1. Abschiedsfeiern können lohnsteuerfrei gestaltet werden. 
  2. Die 110-Euro-Grenze ist nicht automatisch entscheidend. 
  3. Gestaltung und Dokumentation sind der Schlüssel. 
  4. Die Veranstaltung muss klar als Arbeitgeber-Event erkennbar sein. 

Wenn du eine größere Verabschiedung planst, sollte man die Struktur im Vorfeld prüfen – nicht erst bei der Lohnsteuerprüfung. 

Fundstelle: 

BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24 

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