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Achtung bei Umstrukturierungen: Formwechsel kann richtig teuer werden!

Formwechsel kann Einbringungsgewinn II auslösen – was du als Geschäftsführer oder Gesellschafter jetzt wissen musst!

Du hast Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) eingebracht und denkst, du bist auf der sicheren Seite?

Nicht ganz!

Das aktuelle Urteil des BFH (27.11.2024 – X R 26/22) zeigt:

Ein Formwechsel – also die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) – kann eine Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 UmwStG auslösen. Und das sogar rückwirkend, wenn der Wechsel innerhalb von 7 Jahren nach Einbringung erfolgt!

Folge: Es entsteht ein sogenannter Einbringungsgewinn II, der nachversteuert werden muss.

Und das kann schnell teuer werden!

Wichtig:

Selbst wenn der Formwechsel rechtlich „identitätswahrend“ ist (also eigentlich dieselbe Gesellschaft bleibt), behandelt das Steuerrecht ihn wie eine Veräußerung. Besonders heikel ist das, wenn du Anteile zu Buchwerten übertragen hast.

Kurz gesagt:

Wer innerhalb von 7 Jahren nach einer Einbringung eine Umstrukturierung z.B. durch Formwechselplant, sollte unbedingt die steuerlichen Folgen im Blick haben!

Mein Tipp:

Sprich frühzeitig mit deinem Steuerberater, bevor du Umstrukturierungen umsetzt.

Das spart nicht nur Nerven, sondern auch Geld!

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