Virtuelle Aktienoptionen und Wettbewerbsverbot: Das solltest du als Geschäftsführer oder CFO wissen!
Du hast Mitarbeiter:innen mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot? Und es gibt virtuelle Aktienoptionen im Spiel?
Dann solltest du folgendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kennen.
Das BAG hat am 27.03.2025 entschieden: Virtuelle Aktienoptionen zählen zur Berechnung der Karenzentschädigung dazu – aber nur unter einer Bedingung.
Die Bedingung:
Die Optionen müssen während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sein.
Wurden sie erst nach dem Ausscheiden ausgeübt? Dann zählen sie nicht zur Entschädigung!
Hintergrund: Ein Arbeitnehmer hatte virtuelle Aktienoptionen bekommen. Einige übte er noch während der Anstellung aus – andere erst nach Vertragsende. Er wollte alles in die Karenzentschädigung einrechnen lassen.
Doch das BAG bleibt klar: Nur das, was während der Tätigkeit verdient und ausgeübt wurde, fließt mit ein – und zwar anteilig auf 33 Monate verteilt (§ 74b Abs. 2 HGB).
Wichtig für dich als Arbeitgeber oder Berater:
Wenn du ein Optionsprogramm hast, solltest du genau prüfen, wann die Rechte ausgeübt wurden – denn das kann sich direkt auf die Höhe der Karenzentschädigung auswirken.
Tipp für Geschäftsführer, CFOs & HR-Abteilungen:
Jetzt prüfen, wie eure Programme gestaltet sind! Denn bei Trennungen mit Wettbewerbsverbot kann’s schnell teuer werden.
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