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Achtung bei virtuellen Aktienoptionen: So wirkt sich das auf die Karenzentschädigung aus!

Virtuelle Aktienoptionen und Wettbewerbsverbot: Das solltest du als Geschäftsführer oder CFO wissen!

Du hast Mitarbeiter:innen mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot? Und es gibt virtuelle Aktienoptionen im Spiel?

Dann solltest du folgendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kennen.

Das BAG hat am 27.03.2025 entschieden: Virtuelle Aktienoptionen zählen zur Berechnung der Karenzentschädigung dazu – aber nur unter einer Bedingung.

 Die Bedingung:

Die Optionen müssen während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sein.

 Wurden sie erst nach dem Ausscheiden ausgeübt? Dann zählen sie nicht zur Entschädigung!

Hintergrund: Ein Arbeitnehmer hatte virtuelle Aktienoptionen bekommen. Einige übte er noch während der Anstellung aus – andere erst nach Vertragsende. Er wollte alles in die Karenzentschädigung einrechnen lassen.

Doch das BAG bleibt klar: Nur das, was während der Tätigkeit verdient und ausgeübt wurde, fließt mit ein – und zwar anteilig auf 33 Monate verteilt (§ 74b Abs. 2 HGB).

Wichtig für dich als Arbeitgeber oder Berater:

Wenn du ein Optionsprogramm hast, solltest du genau prüfen, wann die Rechte ausgeübt wurden – denn das kann sich direkt auf die Höhe der Karenzentschädigung auswirken.

Tipp für Geschäftsführer, CFOs & HR-Abteilungen:

Jetzt prüfen, wie eure Programme gestaltet sind! Denn bei Trennungen mit Wettbewerbsverbot kann’s schnell teuer werden.

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