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Aktienfonds verkauft – Verlust gemacht und trotzdem Steuern? BFH zieht klare Grenze bei Alt-Anteilen

Du hast Fondsanteile schon vor 2018 gekauft, später verkauft – und dich gewundert, warum das Finanzamt bei einem Verlust trotzdem Steuern sehen will

Genau dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt klare Leitplanken gesetzt

Worum ging es? 

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde das System komplett umgestellt. Für Alt-Anteile (Kauf vor dem 01.01.2018) gilt: 

  • Zum 31.12.2017 wird ein fiktiver Verkauf unterstellt 
  • Zum 01.01.2018 gelten die Anteile als neu angeschafft 
  • Beim echten Verkauf später entstehen zwei Rechengrößen:
    1. Fiktiver Gewinn/Verlust bis 31.12.2017 
    2. Gewinn/Verlust ab 01.01.2018 nach neuem Recht 

Bei Aktienfonds greift eigentlich die 30-%-Teilfreistellung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG) – auch bei Verlusten. 

Das Problem in der Praxis 

Durch die Reform kam es häufig zu folgendem Effekt: 

  • Die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 lagen höher als die echten historischen Kosten 
  • Dadurch entstanden rechnerische Verluste, die wirtschaftlich gar nicht existierten 
  • Gleichzeitig wurde der Verlust noch um 30 % gekürzt 
  • Ergebnis: Steuerliche Gewinne, obwohl real kaum Gewinn oder sogar ein Verlust vorlag 

Die Entscheidung des BFH 

Der BFH hat jetzt klar entschieden: 

Die Teilfreistellung darf in diesen Fällen nicht angewendet werden

soweit der Verlust allein daraus entsteht, dass die fiktiven Anschaffungskosten höher sind als die ursprünglichen Kaufpreise. 

Begründung: 

  • Vermeidung von rein fiktiven Steuerbelastungen 
  • Teleologische Reduktion des § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG 
  • Verfassungskonforme Auslegung der Übergangsregelung (§ 56 InvStG) 

Konkret heißt das für dich: 

  • Bei Alt-Anteilen (vor 2018) 
  • keine bestandsgeschützten Anteile vor 2009 
  • und Verlusten ab 2018, die nur rechnerisch durch die Reform entstehen 

➡️ Verluste dürfen voll berücksichtigt werden, ohne Kürzung um die 30-%-Teilfreistellung – bis zur Höhe der Differenz zwischen fiktiven und historischen Anschaffungskosten

Für wen ist das besonders relevant? 

  • Du bist Privatanleger mit älteren Fondsbeständen 
  • Du bist Gesellschafter oder Geschäftsführer und hast private Kapitalanlagen 
  • Du bist CFO oder FiBu-Verantwortlicher und prüfst Steuerbescheide oder Verlustverrechnungen 

Dann lohnt sich ein zweiter Blick auf alte Veräußerungen ab 2018 – oft steckt hier zu viel Steuer im Bescheid. 

Fundstellen 

  • BFH, Urteile vom 25.11.2025
    • VIII R 22/23 
    • VIII R 15/22 
  • § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG 
  • § 56 InvStG 
  • Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl. I 2016, 1730) 

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