Du hast Fondsanteile schon vor 2018 gekauft, später verkauft – und dich gewundert, warum das Finanzamt bei einem Verlust trotzdem Steuern sehen will?
Genau dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt klare Leitplanken gesetzt.
Worum ging es?
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde das System komplett umgestellt. Für Alt-Anteile (Kauf vor dem 01.01.2018) gilt:
Bei Aktienfonds greift eigentlich die 30-%-Teilfreistellung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG) – auch bei Verlusten.
Das Problem in der Praxis
Durch die Reform kam es häufig zu folgendem Effekt:
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hat jetzt klar entschieden:
Die Teilfreistellung darf in diesen Fällen nicht angewendet werden,
soweit der Verlust allein daraus entsteht, dass die fiktiven Anschaffungskosten höher sind als die ursprünglichen Kaufpreise.
Begründung:
Konkret heißt das für dich:
➡️ Verluste dürfen voll berücksichtigt werden, ohne Kürzung um die 30-%-Teilfreistellung – bis zur Höhe der Differenz zwischen fiktiven und historischen Anschaffungskosten.
Für wen ist das besonders relevant?
Dann lohnt sich ein zweiter Blick auf alte Veräußerungen ab 2018 – oft steckt hier zu viel Steuer im Bescheid.
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