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Änderungen Steuerberatungsrecht

Bundestag und Bundesrat haben das "Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht" beschlossen. Viele Änderungen wirken auf den ersten Blick technisch – einige können in der Praxis aber erhebliche Auswirkungen haben.

Die wichtigsten Punkte kurz und verständlich:

1. Lohnsteuerhilfevereine bekommen mehr Befugnisse

Künftig fallen verschiedene Betragsgrenzen weg. Außerdem darf eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten.

Das Ziel: Mehr Menschen sollen Zugang zu steuerlicher Beratung erhalten. Der Gesetzgeber rechnet mit rund 35.000 zusätzlichen Steuerpflichtigen, die diese Angebote nutzen werden.

2. Kostenlose Steuerhilfe wird ausgeweitet

Nicht nur nahe Angehörige dürfen künftig unentgeltlich beraten werden. Auch andere nahestehende Personen können unterstützt werden.

Zusätzlich werden sogenannte Tax Law Clinics an Hochschulen ermöglicht. Dort können Studierende unter fachlicher Anleitung kostenlose Steuerberatung anbieten.

3. Fremdbesitzverbot wird verschärft

Für Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist das besonders relevant.

Künftig dürfen anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sich nur dann an einer Steuerberatungsgesellschaft beteiligen, wenn sie selbst die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen.

Das dürfte insbesondere bei Beteiligungs- und Plattformstrukturen genauer geprüft werden müssen.

4. Gewerbesteuer: Mindesthebesatz steigt

Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von bisher 200 % auf 280 % angehoben.

Gerade Unternehmen mit Betriebsstätten in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen sollten ihre Steuerplanung überprüfen.

5. Wichtige Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Für Immobilieninvestoren und Unternehmensgruppen besonders interessant:

  • Anpassung der Besteuerung bei Share Deals, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden,
  • Verlängerung der Anzeigefristen nach § 19 GrEStG auf einen Monat,
  • Klarstellung zur Fortgeltung bestimmter Steuervergünstigungen für Personengesellschaften.

6. Olympiamedaillen bleiben steuerfrei

Prämien für Medaillengewinnerinnen und Medaillengewinner aus Haushaltsmitteln der Länder sowie von gemeinnützigen Organisationen werden künftig über § 3 Nr. 73 EStG steuerfrei gestellt.

Unser Fazit:

Das Gesetz enthält keine große Steuerreform, aber viele Änderungen mit praktischer Bedeutung.

Besonders betroffen sind:

  • Gesellschafter und Geschäftsführer,
  • CFOs und FiBu-Teams,
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
  • Immobilieninvestoren und Family Offices.

Gerade bei Beteiligungsstrukturen und Immobilientransaktionen lohnt sich ein genauer Blick auf die neuen Regelungen.

Wichtige Fundstellen:

  • Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
  • BR-Drucks. 366/26 (Beschluss)
  • BT-Drucks. 21/6002
  • BT-Drucks. 21/6392
  • § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG
  • § 36 Abs. 5b GewStG
  • § 19 GrEStG
  • § 23 Abs. 28 und 29 GrEStG
  • § 3 Nr. 73 EStG