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Arbeiten in der Schweiz: Wann wird die tägliche Heimfahrt unzumutbar?

Du arbeitest in der Schweiz und wohnst in Deutschland? Dann können einzelne Übernachtungen über dein Besteuerungsrecht entscheiden.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Ob ein Arbeitnehmer nach Feierabend noch an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehren kann, hängt nicht nur von der Entfernung zum Arbeitsplatz ab. Entscheidend sind die gesamten beruflichen Umstände.

Worum ging es?

Ein Arbeitnehmer lebte mit seiner Familie in Deutschland und arbeitete zu 90 Prozent in der Schweiz. Die einfache Strecke zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsplatz betrug rund 90 bis 97 Kilometer. Je nach Verkehr benötigte er dafür zwischen einer Stunde und 15 Minuten und zwei Stunden. An zahlreichen Tagen arbeitete er länger als zehn Stunden und musste am nächsten Morgen bereits gegen 6:00 Uhr wieder mit der Arbeit beginnen.

Deshalb übernachtete er regelmäßig in einem angemieteten Zimmer am Schweizer Tätigkeitsort.

Warum ist das steuerlich wichtig?

Grundsätzlich werden sogenannte Grenzgänger nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 in ihrem Wohnsitzstaat besteuert. Wer also in Deutschland wohnt, in der Schweiz arbeitet und regelmäßig nach Hause zurückkehrt, versteuert seinen Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland. Die Schweiz darf lediglich eine begrenzte Quellensteuer erheben.

Die Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Diese Tage werden als Nichtrückkehrtage bezeichnet.

Bei Teilzeit kann die Grenze niedriger sein

Der Arbeitnehmer war nur zu 90 Prozent beschäftigt und arbeitete jeden zweiten Freitag nicht. Deshalb wurde die Grenze von 60 Tagen anteilig auf 54 Nichtrückkehrtage reduziert.

Der BFH bestätigte damit: Bei einer tageweisen Teilzeitbeschäftigung ist die Grenze von 60 Tagen grundsätzlich entsprechend dem Beschäftigungsumfang zu kürzen.

Eine Entfernung unter 100 Kilometern reicht nicht als Gegenargument

Das Finanzamt argumentierte unter anderem, dass der Arbeitsweg weniger als 100 Kilometer betragen habe. Nach einer Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz soll eine Rückkehr insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die einfache Straßenentfernung mehr als 100 Kilometer beträgt.

Der BFH stellte jedoch klar:

Die 100-Kilometer-Grenze ist keine starre gesetzliche Grenze.

Der Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 enthält keine feste Kilometer- oder Zeitgrenze. Es kommt vielmehr auf den konkreten Einzelfall an.

Dabei können insbesondere berücksichtigt werden:

  • die Länge des Arbeitstages,
  • der Beginn der Arbeit am nächsten Morgen,
  • die tatsächliche Fahrzeit,
  • besondere berufliche Anforderungen,
  • die verbleibende Erholungszeit am Wohnort.

Im entschiedenen Fall kamen rund zehn Stunden Arbeitszeit, ein erneuter Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr und eine tägliche Gesamtfahrzeit von ungefähr drei Stunden zusammen. Unter diesen Umständen war eine Rückkehr nach Deutschland nach Auffassung der Gerichte nicht mehr zumutbar.

Das Ergebnis

Der Arbeitnehmer war kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010. Soweit er seine Tätigkeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hatte, musste Deutschland die entsprechenden Einkünfte nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 von der deutschen Besteuerung freistellen.

Die Einkünfte unterlagen in Deutschland allerdings dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Die zwölf Homeoffice-Tage in Deutschland sowie ein Arbeitstag in Frankreich blieben dagegen in Deutschland steuerpflichtig.

Wichtig: Ohne Nachweise keine Nichtrückkehrtage

Der Arbeitnehmer muss beweisen, an welchen Tagen er tatsächlich nicht nach Hause zurückgekehrt ist. Eine bloße Schätzung ist nicht zulässig. Im Streitfall konnte der Kläger seine Übernachtungen unter anderem durch Kartenzahlungsbelege, Zeugenaussagen und detaillierte Angaben zu den einzelnen Tagen glaubhaft machen.

Praxisempfehlung für Arbeitnehmer, Unternehmen und Lohnbuchhaltung

Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit in der Schweiz sollten ihre Nichtrückkehrtage lückenlos dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:

  • Übernachtungsbelege,
  • Hotel- oder Mietverträge,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen,
  • Dienstpläne,
  • Kalenderaufzeichnungen,
  • Tank- und Kartenzahlungsbelege,
  • Bestätigungen des Arbeitgebers.

Auch Arbeitgeber, Personalabteilungen und Lohnbuchhaltungen sollten prüfen, ob die Grenzgängereigenschaft tatsächlich vorliegt. Gerade bei langen Arbeitstagen, Schichtdiensten oder sehr frühem Arbeitsbeginn kann eine Übernachtung beruflich veranlasst sein – auch wenn der Arbeitsweg weniger als 100 Kilometer beträgt.

Fazit

Nicht allein die Entfernung entscheidet darüber, ob eine Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar ist.

Maßgeblich ist das Gesamtbild der beruflichen Umstände.

Wer sich auf Nichtrückkehrtage berufen möchte, muss diese jedoch für jeden einzelnen Tag nachweisen können.

BFH, Urteil vom 09.04.2026 – VI R 31/24

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2024 – 2 K 2189/21