News. Und.
Insights.

Arbeiten in Deutschland und den USA: Wer darf die Zweitwohnung steuerlich absetzen?

Du arbeitest teilweise in Deutschland und teilweise im Ausland?

Dann stellt sich nicht nur die Frage, welches Land deinen Arbeitslohn besteuern darf. Auch die Kosten für eine Wohnung am ausländischen Arbeitsort müssen steuerlich richtig aufgeteilt werden.

Genau darüber hatte das Hessische Finanzgericht zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer lebte weiterhin in Deutschland, arbeitete aber für seinen Arbeitgeber zeitweise in den USA. Von insgesamt 261 Arbeitstagen verbrachte er 103 Arbeitstage in den USA. Für diese Aufenthalte mietete er dort eine Wohnung. Sein Familienwohnsitz in Deutschland blieb bestehen. Der auf die Arbeitstage in den USA entfallende Arbeitslohn war in Deutschland nach dem DBA USA steuerfrei. Er wurde lediglich beim sogenannten Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Das Finanzamt vertrat deshalb die Auffassung:

Auch die gesamten Mietkosten für die US-Wohnung gehören ausschließlich zur steuerfreien Auslandstätigkeit. Sie dürften daher den in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht mindern.

Das Hessische Finanzgericht sah das anders. Die Kernaussage des Gerichts:

Die Wohnung in den USA hing nicht ausschließlich mit den Arbeitstagen in den USA zusammen.

Denn der Arbeitnehmer hatte gleichzeitig seinen bisherigen Haushalt und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung standen damit sowohl mit dem steuerfreien US-Arbeitslohn als auch mit dem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn in Zusammenhang. Die Mietkosten mussten deshalb entsprechend dem Verhältnis der Arbeitslöhne beziehungsweise Arbeitstage aufgeteilt werden.

Im konkreten Fall bedeutete das:

Der Anteil der Kosten, der auf die deutschen Arbeitstage entfiel, konnte als Werbungskosten bei den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Der auf die US-Arbeitstage entfallende Anteil minderte dagegen nur die steuerfreien ausländischen Einkünfte, die für den Progressionsvorbehalt berechnet wurden.

Warum ist das für Arbeitnehmer, Personalabteilungen und CFOs wichtig?

Bei internationalen Mitarbeitereinsätzen dürfen Kosten nicht automatisch vollständig der Auslandstätigkeit zugeordnet werden.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang:

Dient eine Ausgabe sowohl der steuerfreien Auslandstätigkeit als auch der steuerpflichtigen Tätigkeit in Deutschland, kann eine sachgerechte Aufteilung erforderlich sein.

Das betrifft insbesondere:

– zeitweise Entsendungen ins Ausland

– internationale Führungskräfte

– Arbeitnehmer mit regelmäßigen Auslandseinsätzen

– grenzüberschreitende Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber

– die steuerliche Gestaltung von Entsendungsvereinbarungen

Noch ein wichtiger Punkt:

Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gilt die monatliche Höchstgrenze für inländische Unterkunftskosten nicht automatisch.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG betrifft die betragsmäßige Begrenzung ausdrücklich Unterkünfte im Inland.

Bei einer Wohnung im Ausland ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten tatsächlich notwendig und angemessen waren.

Fazit:

Wer teilweise im Ausland arbeitet, sollte nicht nur den Arbeitslohn nach Arbeitstagen aufteilen.

Auch Mietkosten und andere Werbungskosten müssen darauf geprüft werden, ob sie ausschließlich der Auslandstätigkeit oder zugleich der Tätigkeit in Deutschland dienen.

Eine vollständige Zuordnung zu den steuerfreien Auslandseinkünften kann zu einem zu niedrigen Werbungskostenabzug in Deutschland führen.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht endgültig: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Fundstellen:

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.11.2025 – 11 K 930/23

Revision beim BFH: VI R 20/25

Veröffentlicht in: IWB 14/2026, S. 603

Relevante Vorschriften:

– § 3c Abs. 1 EStG

– § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

– § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG

– § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

– Art. 15 Abs. 1 DBA USA

– Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a DBA USA