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Ärztliche Leistungen im Krankenhaus – steuerfrei oder nicht?

Du bist Arzt oder Geschäftsführender Gesellschafter einer Praxis oder Klinik? Dann solltest du dieses neue Urteil des BFH kennen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Auch wenn du als Arzt in einem Krankenhaus tätig bist – also nicht in einer eigenen Praxis – können deine Leistungen steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sein.

Bisher war oft strittig, ob die Steuerbefreiung nur für klassische Krankenhausleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG gilt. Jetzt ist klar: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind steuerfrei, egal ob du in eigener Praxis oder im Krankenhaus tätig bist – solange es sich um medizinisch notwendige Leistungen handelt.

Wichtig: Wenn du aber zusätzlich Krankenhausaufenthalte abrechnest, muss geprüft werden, ob es sich um eine einheitliche Gesamtleistung handelt. In dem Fall könnte die gesamte Leistung steuerpflichtig sein – auch wenn ein Teil medizinisch indiziert ist!

Fazit:

Die Rechtsform (z. B. GmbH) oder der Ort (Krankenhaus vs. Praxis) ist nicht entscheidend – es kommt auf die Art und den Umfang der Leistung an.

Du bist Arzt, Klinikbetreiber oder Geschäftsführer in der Gesundheitsbranche und unsicher, wie du deine Leistungen steuerlich einordnen sollst? Dann sprich mich gern an – ich helfe dir weiter!

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