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Baudenkmal geerbt? Diese Steuervergünstigung erbst du möglicherweise NICHT.

Du hast ein denkmalgeschütztes Haus geerbt oder berätst Mandanten mit Immobilienvermögen? Dann solltest du dieses aktuelle BFH-Urteil kennen.

Viele Eigentümer nutzen die Steuervergünstigung nach § 10f EStG, um Sanierungs- und Erhaltungsaufwendungen für selbst genutzte Baudenkmäler über 10 Jahre steuerlich geltend zu machen.

Doch was passiert, wenn der Eigentümer während dieses Zeitraums verstirbt?

Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt eine klare Entscheidung getroffen: Die verbleibenden Steuervergünstigungen gehen grundsätzlich nicht auf den Erben über.

Warum ist das so?

Der BFH begründet dies damit, dass die Einkommensteuer eine Personensteuer ist.

Die Steuervergünstigung nach § 10f EStG ist deshalb an die Person gebunden, die die Aufwendungen tatsächlich getragen hat.

Der Erbe hat diese Kosten nicht selbst getragen. Deshalb kann er die noch offenen Abzugsbeträge grundsätzlich nicht weiter nutzen – selbst dann nicht, wenn er das Baudenkmal anschließend selbst bewohnt.

Was bedeutet das für Unternehmer, Immobilienbesitzer und Familien?

Wer größere Investitionen in ein Baudenkmal plant, sollte die steuerlichen Folgen einer möglichen Erbfolge frühzeitig mitdenken. Gerade bei langfristigen Sanierungsmaßnahmen können erhebliche steuerliche Vorteile verloren gehen, wenn der Eigentümer innerhalb des zehnjährigen Förderzeitraums verstirbt.

Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der überlebende Ehepartner die Steuervergünstigung unter den Voraussetzungen des § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG weiter nutzen.

Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für Kinder oder andere Erben.

Unser Fazit

Wer denkmalgeschützte Immobilien besitzt oder eine Vermögensnachfolge plant, sollte die Auswirkungen dieses Urteils in seine Nachfolgeplanung einbeziehen.

Steuerliche Gestaltung endet nicht mit der Sanierung – sie umfasst auch die Frage, wer von den Steuervergünstigungen künftig tatsächlich profitieren kann.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24 (veröffentlicht am 25.06.2026)

Wesentliche Vorschriften:

  • § 10f EStG
  • § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG
  • § 6 Abs. 3 EStG
  • § 11d Abs. 1 EStDV