Dieses aktuelle BFH-Urteil zeigt , wie wichtig es ist, zwischen Täterschaft, Beihilfe und Verjährung genau zu unterscheiden.
Der Bundesfinanzhof musste über folgenden Fall entscheiden:
Eine Frau hatte einer GmbH bei gewerbsmäßigem Schmuggel geholfen. Sie wurde deshalb rechtskräftig wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel in 103 Fällen verurteilt.
Das Hauptzollamt wollte sie anschließend persönlich für die nicht gezahlten Einfuhrabgaben der GmbH haftbar machen.
Grundsätzlich ist das möglich:
Nach § 71 AO haftet nicht nur derjenige, der selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Auch Personen, die an der Tat teilnehmen – beispielsweise als Gehilfen –, können für die verkürzten Steuern in Anspruch genommen werden.
Im konkreten Fall gab es jedoch ein entscheidendes Problem:
Die Steuerschulden der GmbH waren bereits zahlungsverjährt.
Normalerweise gilt nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO:
Ist die Steuerschuld des eigentlichen Steuerschuldners verjährt, darf grundsätzlich auch kein Haftungsbescheid gegen eine andere Person mehr erlassen werden.
Davon gibt es eine Ausnahme:
Nach § 191 Abs. 5 Satz 2 AO kann die Haftung trotz Verjährung bestehen bleiben, wenn der Haftungsschuldner selbst eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.
Doch gilt diese Verschärfung auch für einen bloßen Gehilfen?
Der BFH sagt klar:
Nein.
Wer an einer Steuerhinterziehung lediglich teilgenommen oder Beihilfe geleistet hat, wird von dieser Ausnahme nicht erfasst.
Der Grund liegt im genauen Wortlaut des Gesetzes:
§ 191 Abs. 5 Satz 2 AO spricht davon, dass der Haftungsschuldner die Steuerhinterziehung selbst „begangen“ haben muss.
Die Vorschrift nennt dagegen weder die „Teilnahme“ noch die „Beihilfe“.
An anderen Stellen ist das Gesetz genauer:
In § 71 AO steht ausdrücklich, dass sowohl der Täter als auch der Teilnehmer haftet. Eine solche ausdrückliche Gleichstellung fehlt in § 191 Abs. 5 Satz 2 AO.
Da es sich zudem um eine haftungsverschärfende Ausnahmevorschrift handelt, darf sie nach Auffassung des BFH nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt werden.
Das Ergebnis:
Die Haftungsbescheide aus dem Dezember 2019 mussten aufgehoben werden.
Die Einfuhrabgaben der GmbH waren bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2016 zahlungsverjährt. Die bloße Beihilfe der Klägerin reichte nicht aus, um diese Verjährungswirkung zu durchbrechen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil ist kein Freibrief für Gehilfen einer Steuerhinterziehung. Auch Teilnehmer können weiterhin nach § 71 AO für verkürzte Steuern haften. Entscheidend ist jedoch, ob die zugrunde liegende Steuerforderung noch besteht und ob die maßgeblichen Verjährungsfristen eingehalten wurden.
Gerade bei älteren Sachverhalten sollten deshalb mehrere Fragen getrennt geprüft werden:
Wichtiger Hinweis zur heutigen Rechtslage:
Der entschiedene Fall betraf Einfuhren aus dem Jahr 2009 und damit ältere Gesetzesfassungen.
Heute beträgt die Zahlungsverjährungsfrist in Fällen der §§ 370, 373 und 374 AO nach § 228 Satz 2 AO grundsätzlich zehn Jahre.
Außerdem kann die Zahlungsverjährung nach § 230 Abs. 2 Satz 1 AO gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Das Urteil bleibt dennoch bedeutsam:
Es stellt klar, dass eine Haftungsverschärfung nicht automatisch vom Täter auf einen Gehilfen übertragen werden darf. Dafür braucht es eine eindeutige gesetzliche Regelung.
BFH, Urteil vom 21. April 2026 – VII R 18/24
Veröffentlicht am 16. Juli 2026
Vorinstanz: FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2024 – 4 K 57/20
Relevante Vorschriften:
§ 71 AO
§ 191 Abs. 1, 3 und 5 AO
§§ 228 bis 232 AO
§§ 370 und 373 AO
§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB
Art. 97 § 14 Abs. 5 und 6 EGAO