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Besteuerung von Managementbeteiligungen

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes sorgt nun für Klarheit bezüglich Veräußerungserlösen bei Managementbeteiligungen:

Der Praxis der Finanzverwaltung, solche Gewinne als Tätigkeitsvergütung/Arbeitslohn zum allgemeinen Einkommensteuertarif voll zu versteuern, wurde damit eine Absage erteilt. Vielmehr sind diese Veräußerungserlöse als Kapitaleinkünfte zu deklarieren, was eine geringere Steuerbelastung durch die Anwendung der Abgeltungssteuer oder des Teileinkünfteverfahrens bedeuten kann. Gleich zwei Urteile zu diesem Sachverhalt behandelten dabei sowohl Kapitalbeteiligungen von angestellten sowie von freiberuflich tätigen Managern. 

Eine erfreuliche Entscheidung, der allerdings immer eine Einzelfallprüfung vorangestellt wird: Da es keine gesetzliche Subsidiaritätsklausel für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt und damit auch kein Rangverhältnis dieser Einkunftsarten zueinander vorgesehen ist, muss im Rahmen der Veranlassungszusammenhangsprüfung geklärt werden, welche Einkunftsart bei der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung oder der Aktien im Vordergrund steht. Aus den beiden gesprochenen Urteilen lassen sich jedoch künftig Veranlassungsindizien für die Qualifizierung als Kapitaleinkünfte entnehmen. Hierbei spielt es zum Beispiel eine Rolle, ob die Beteiligung tatsächlich zum Marktpreis erworben und veräußert wurde – in diesem Fall wäre die Gewinnchance auch für jeden anderen Kapitaleigner gleichermaßen gegeben. Weitere Indizien lassen sich unter anderem aus dem vollen Verlustrisiko für den Anteilsinhaber sowie aus der Tatsache ableiten, dass seine Tätigkeit keine besonderen Umstände hervorruft, die einen Einfluss auf Veräußerbarkeit oder Wertentwicklung der Beteiligung haben könnten. Des Weiteren ist es unerheblich, ob eine Beteiligung von nur einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde oder vielleicht sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten wird. 

Grundsätzlich sind also beide Urteile begrüßenswert, dennoch gilt es bei der Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen auf viele Details zu achten. Gerne beraten wir Sie persönlich, damit Sie dieses wichtige Instrument der Mitarbeitermotivation optimal einsetzen können. Auch bei der Beurteilung, ob die Beteiligung eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Kapitaleinkünften darstellt, stehen Ihnen unsere KMpro-Experten gerne zur Seite. 

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