Du hast eine ausländische Gesellschaft mit Betriebsstätte in Deutschland?
Oder berätst du als CFO, Gesellschafter oder Investor über Strukturfragen bei grenzüberschreitenden Leistungen?
Dann ist dieses aktuelle BFH-Urteil besonders wichtig für dich!
Was ist passiert?
Eine ungarische Kapitalgesellschaft erbrachte Werkvertragsleistungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte den Gewinn der Betriebsstätte einfach nach der Kostenaufschlagsmethode fest – gestützt auf § 1 Abs. 5 AStG und die BsGaV.
Doch der BFH stoppt diese Praxis – und stellt klar:
✅ § 1 Abs. 5 AStG ist nur eine Einkünftekorrekturregel, keine Methode zur direkten Gewinnermittlung einer Betriebsstätte.
✅ Eine bloße Abweichung vom Fremdvergleich reicht nicht – es muss eine konkrete Minderung der inländischen Einkünfte vorliegen.
✅ Und: Diese Minderung muss kausal durch unangemessene Verrechnungspreise entstanden sein. Eine reine Fiktion („wirtschaftlicher Vorgang“ aus Sicht des Finanzamts) reicht nicht aus, um eine komplette Gewinnverwerfung zu rechtfertigen.
Was bedeutet das für dich?
Wer als ausländisches Unternehmen in Deutschland tätig ist (z. B. im PE/VC-Portfolio), sollte jetzt genau prüfen:
Denn: Automatisierte Schätzungen auf Basis von BsGaV + § 1 AStG sind nach dieser Entscheidung nicht mehr haltbar.
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