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Betrug und Betriebsausgaben

Ein Unternehmer gibt seinem Bruder insgesamt 585.000 € für angebliche betriebliche Leistungen. Später stellt sich heraus: Die Rechnungen waren Scheinrechnungen. Die Leistungen wurden offenbar nie erbracht.

Ist das Geld damit steuerlich automatisch verloren?

Nein, sagt der BFH.

Der Fall zeigt einen wichtigen Grundsatz, der nicht nur für außergewöhnliche Betrugsfälle interessant ist:

Auch Geld, das einem Unternehmer durch Betrug oder Unterschlagung verloren geht, kann steuerlich Betriebsausgabe sein. Entscheidend ist, warum das Geld ausgegeben wurde.

Was war passiert?

Ein Einzelunternehmer betrieb einen Sicherheitsdienst. In seiner Buchhaltung befanden sich zwei Rechnungen einer österreichischen GmbH:

380.000 € für 2008 und

205.000 € für 2009.

Insgesamt also 585.000 €.

Der Bruder des Unternehmers kümmerte sich um die Angelegenheit in Österreich. Der Unternehmer erklärte, sein Bruder habe ihm vermittelt, dass hinter den Rechnungen tatsächlich Leistungen für seinen Betrieb stünden.

Später kam heraus: Laut Geschäftsführer der österreichischen GmbH handelte es sich um Scheinrechnungen. Die abgerechneten Leistungen seien überhaupt nicht erbracht worden. Der Unternehmer argumentierte sinngemäß: Ich habe meinem Bruder das Geld für betriebliche Zwecke gegeben. Wenn er es unterschlagen hat, bin ich betrogen worden.

Das Finanzamt und zunächst auch das Finanzgericht erkannten die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben an.

Der BFH sah das differenzierter. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Dass ein Unternehmer betrogen wird, macht eine ursprünglich betrieblich veranlasste Zahlung nicht automatisch privat. Das gilt sogar dann, wenn der mutmaßliche Betrüger ein naher Angehöriger ist.

Aber Vorsicht:

Gerade bei Geschäften mit Familienangehörigen muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob das Geld tatsächlich aus betrieblichen Gründen gezahlt wurde.

Der BFH verlangt bei Verlusten aufgrund von Straftaten, dass objektiv zweifelsfrei feststeht, dass das auslösende Moment für den Vermögensverlust im betrieblichen und nicht im privaten Bereich lag. Die bloße Aussage „Mein Bruder hat mich betrogen“ genügt also nicht.

Andererseits darf das Finanzamt aber auch nicht einfach sagen: „Es war dein Bruder – also ist es Privatsache.“

Interessant ist dabei ein Gedanke des BFH: Es kann unter anderem darauf ankommen, ob ein fremder Mitarbeiter unter vergleichbaren Umständen denselben Schaden hätte verursachen können.

Auch interne Kontrollen, branchenübliche Abläufe sowie Erfahrung und bisherige Zuverlässigkeit der betreffenden Person können eine Rolle spielen.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Betrug, Unterschlagung oder Untreue im Unternehmen können nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Anschließend stellt sich häufig noch eine zweite Frage:

Ist wenigstens der Verlust steuerlich abzugsfähig?

Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob der betriebliche Zusammenhang nachgewiesen werden kann.

Deshalb sind nachvollziehbare Zahlungswege, klare Zuständigkeiten und ein funktionierendes internes Kontrollsystem nicht nur für die Vermeidung von Betrug wichtig. Sie können später auch für die steuerliche Behandlung des Schadens entscheidend sein.

Der BFH hat übrigens noch nicht entschieden, dass die 585.000 € tatsächlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Er hat das Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 21/23

Vorinstanz: Sächsisches FG, Urteil vom 15.12.2021 – 2 K 772/14

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 4 EStG