Bewirtungsrechnung richtig gemacht: Neue Regeln seit 2025
Du bist CFO, CEO, Gesellschafter oder in der FiBu tätig?
Dann betrifft dich das Thema Bewirtungskosten direkt – denn seit 1. Januar 2025 gelten neue Regeln dafür, wann das Finanzamt Geschäftsessen als Betriebsausgabe anerkennt.
Hintergrund ist die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich. Das BMF hat nun ein neues Schreiben veröffentlicht (
BMF, Schr. v. 19.11.2025 – IV C 6 - S 2145/00026/005/033), das alle bisherigen Vorgaben ersetzt und klarstellt, was für geschäftliche Bewirtungen künftig erforderlich ist.
Damit dein Geschäftsessen nicht steuerlich „durchfällt“, solltest du Folgendes wissen:
1. Ohne vollständige Bewirtungsrechnung: kein Betriebsausgabenabzug
Das Finanzamt prüft strenger als bisher. Für jedes Geschäftsessen musst du nachweisen:
Diese Angaben müssen zeitnah dokumentiert werden – meist über den klassischen Bewirtungsbeleg (Eigenbeleg), den du unterschreibst.
2. Neue Pflicht: maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung
Im Restaurant muss die Rechnung aus dem Kassensystem kommen – handschriftliche Belege sind nicht mehr zulässig.
Wichtig ist:
3. Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro
Die Anforderungen sind etwas geringer, aber weiterhin genau:
Bezeichnungen wie „Menü 1“ sind erlaubt, aber „Speisen und Getränke – 100 €“ reicht nicht.
4. Rechnung über 250 Euro
Hier kommen zusätzliche Pflichtangaben hinzu:
5. Digitale Bewirtungen: So funktioniert es ab 2025
Elektronische Abbildung ist ausdrücklich erlaubt – sogar gewünscht. Wichtig:
Wer also ein DMS nutzt (z. B. DATEV DMS, SharePoint, DocuWare), ist klar im Vorteil.
6. Bewirtungen im Ausland
Auch im Ausland gelten die deutschen Anforderungen.
Gibt es in einem Land keine maschinellen Belege, akzeptiert das Finanzamt ausnahmsweise handschriftliche Rechnungen – aber nur, wenn das glaubhaft gemacht werden kann.
Was heißt das für dich konkret?
So schützt du dich vor unangenehmen Überraschungen bei Betriebsprüfungen.
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