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BFH: bei ernstlichen Zweifeln nicht automatisch Aussetzung der Vollziehung 

Du arbeitest grenzüberschreitend oder betreust solche Fälle als CFO, FiBU oder Unternehmer? Dann ist dieser BFH-Beschluss wichtig. 

Der BFH hat mit Beschluss vom 04.03.2026 – VI B 44/25 (AdV) entschieden: 

Selbst wenn ernstliche Zweifel an der steuerlichen Behandlung bestehen, gibt es nicht automatisch eine Aussetzung der Vollziehung (AdV). 

Das klingt erstmal überraschend. Denn eigentlich gilt: 

Wenn ein Steuerbescheid rechtlich ernsthaft zweifelhaft ist, kann seine Vollziehung nach § 69 FGO ausgesetzt werden. 

Aber: 

Im entschiedenen Fall half das den Steuerpflichtigen trotzdem nicht. 

Worum ging es? 

Ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer war 2023 in Luxemburg beschäftigt. 

Er erhielt dort neben seinem Arbeitslohn eine Beteiligungsprämie („prime participative“). Nach luxemburgischem Recht war diese Prämie teilweise steuerfrei, konkret nach Art. 115 Nr. 13a luxemburgisches Einkommensteuergesetz

Das deutsche Finanzamt behandelte den in Luxemburg steuerfreien Teil teilweise dennoch als in Deutschland steuerpflichtig. Dagegen wehrten sich die Eheleute und beantragten die Aussetzung der Vollziehung

Der spannende Punkt 

Im Zentrum stand die Frage, wie § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG auszulegen ist. 

Vereinfacht gesagt: 

Darf Deutschland trotz DBA-Freistellung zugreifen, wenn im anderen Staat nur Teile der Einkünfte tatsächlich nicht besteuert werden? 

Genau diese Frage ist laut BFH höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten

Das ist für Steuerpflichtige grundsätzlich eine gute Nachricht. 

Denn ernstliche Zweifel an einer Rechtsfrage sprechen normalerweise für eine AdV. 

Warum gab es hier trotzdem keine AdV? 

Weil der BFH gesagt hat: 

Selbst wenn man den Steuerpflichtigen in einem Punkt Recht geben würde, gab es im Bescheid andere Fehler zu ihren Gunsten

Mit anderen Worten: 

Die Steuer wäre an anderer Stelle wieder nach oben zu korrigieren gewesen. 

Der BFH hat deshalb eine Saldierung vorgenommen. 

Das heißt: Der mögliche Vorteil der Steuerpflichtigen wurde mit anderen, zu ihren Gunsten übersehenen Fehlern verrechnet. 

Ergebnis: 

Keine Aussetzung der Vollziehung. 

Die Praxisbotschaft 

Der Beschluss zeigt sehr deutlich: 

1. Ernstliche Zweifel allein reichen nicht immer. 

Auch wenn eine Rechtsfrage offen ist, kann die AdV scheitern, wenn der Bescheid an anderer Stelle zugunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft ist. 

2. Wer Einspruch einlegt, sollte den gesamten Bescheid prüfen. 

Nicht nur den einen Streitpunkt. Sonst kann sich im Verfahren zeigen, dass andere Punkte steuerlich nachteilig sind. 

3. Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse bleiben fehleranfällig. 

Gerade bei DBA-FällenProgressionsvorbehaltAufteilung von ArbeitslohnVorruhestand und teilweise steuerfreien Vergütungsbestandteilen ist eine saubere Prüfung entscheidend. 

Für wen ist das besonders relevant? 

  • CFOs und FiBU-Teams, wenn Mitarbeitende international eingesetzt werden 
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit grenzüberschreitenden Vergütungsstrukturen 
  • Arbeitnehmer mit Luxemburg-Bezug 
  • Unternehmer, die internationale Vergütungsmodelle oder Sonderzahlungen nutzen 

Was ist außerdem interessant? 

Der BFH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage zur Auslegung von § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG noch offen ist. 

Dazu sind bereits mehrere Revisionsverfahren anhängig, unter anderem: 

  • VI R 15/25 
  • VI R 16/25 
  • VI R 22/25 

Das Thema ist also noch längst nicht abgeschlossen. 

Fazit 

Der Beschluss ist ein gutes Beispiel dafür, dass ein steuerlicher Streit nicht isoliert betrachtet werden darf. 

Wer nur auf den einen günstigen Punkt schaut, übersieht schnell das eigentliche Risiko: 

Das Finanzamt oder das Gericht kann an anderer Stelle Fehler finden, die den Vorteil wieder aufzehren oder sogar zu einer Verböserung führen. 

Gerade bei internationalen Sachverhalten gilt deshalb: 

Nicht nur die Rechtsfrage prüfen — sondern den gesamten Steuerfall. 

Fundstellen 

  • BFH, Beschluss vom 04.03.2026 – VI B 44/25 (AdV) 
  • FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2025 – 1 V 1398/25 
  • § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG 
  • § 69 FGO 
  • § 128 Abs. 3 FGO 
  • § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 
  • Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 
  • Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Luxemburg 2012 
  • Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und d DBA-Luxemburg 2012 

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