In diesem BFH-Urteil geht es um die Übertragung von Betriebsvermögen innerhalb der Familie geht.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23) entschieden:
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen ab dem 1.7.2016 ist verfassungsrechtlich zulässig.
Worum ging es?
Im Streitfall wurde am 24.7.2016 ein Kommanditanteil schenkweise übertragen. Das Problem:
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurde zwar erst am 9.11.2016 verkündet, sollte aber bereits für Erwerbe ab dem 1.7.2016 gelten.
Die Klägerin wollte deshalb erreichen, dass noch das alte Recht angewendet wird.
Ihre Argumentation: Eine solche Rückwirkung sei unzulässig.
Der BFH hat das anders gesehen.
Die Kernaussage des BFH:
Zwar liegt hier eine sogenannte echte Rückwirkung vor. Diese ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn niemand mehr schutzwürdig auf den Fortbestand des alten Rechts vertrauen durfte.
Genau das war nach Ansicht des BFH hier der Fall.
Warum?
Weil der Deutsche Bundestag bereits am 24.6.2016 die Neuregelung beschlossen hatte.
Ab diesem Zeitpunkt, so der BFH, konnte niemand mehr ernsthaft darauf vertrauen, dass das alte Recht über den 30.6.2016 hinaus unverändert bestehen bleibt.
Auch wichtig:
Dass der Bundesrat am 8.7.2016 noch den Vermittlungsausschuss angerufen hat, half hier nicht weiter. Denn die für den Streitfall relevante Regelung des § 13b Abs. 10 ErbStG wurde durch die spätere Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses gerade nicht mehr verändert.
Was bedeutet das praktisch?
Für Übertragungen von Betriebsvermögen im Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 gilt:
Man kann sich regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen, dass noch das alte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anzuwenden sei.
Das Urteil schafft damit mehr Klarheit für Altfälle aus der Reformphase 2016.
Warum ist das für die Praxis wichtig?
Gerade bei der vorweggenommenen Erbfolge, bei Schenkungen von GmbH- oder KG-Anteilen und bei der Unternehmensnachfolge kommt es oft auf einzelne Stichtage an.
Das Urteil zeigt sehr deutlich:
Fazit:
Das Urteil des BFH ist für die Praxis streng, aber konsequent.
Wer im Sommer 2016 Betriebsvermögen übertragen hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass noch die alte Rechtslage greift.
Für Berater und Unternehmen heißt das:
Bei Nachfolgegestaltungen und Schenkungen sollte nicht nur auf den Übertragungszeitpunkt geschaut werden, sondern immer auch auf Übergangsregelungen, Rückwirkungsnormen und den gesetzgeberischen Kontext.
Wichtige Fundstellen:
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