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BFH: Kein Abzugsverbot bei Pool-Finanzierung – was Banken & Investoren jetzt wissen müssen!

Du bist CFO, FiBu-Profi oder Gesellschafter in einer Bank, einem Family Office oder einem PE-Fonds? Dann aufgepasst – der BFH hat ein wichtiges Urteil gefällt!

Worum geht’s?

Ein Kreditinstitut hatte in steuerfreie Fonds investiert – und diese nicht direkt, sondern über eine allgemeine Pool-Finanzierung (also gemischt mit Eigenkapital, Kundengeldern und Krediten) finanziert. Das Finanzamt wollte anteilige Zinsen nicht zum Betriebsausgabenabzug zulassen. Begründung: Die Erträge seien steuerfrei – also gelte § 3c Abs. 1 EStG (Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen).

Doch der BFH hat das nun gestoppt.

Das Urteil:

➡️ Der Zinsabzug bleibt erhalten, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen Finanzierung und steuerfreien Einnahmen besteht.

➡️ Ein „mittelbarer Zusammenhang“ (wie bei Pool-Finanzierung) reicht nicht aus für das Abzugsverbot nach § 3c EStG.

➡️ Entscheidend ist, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde – nicht, wofür es rechnerisch (anteilig) verwendet worden sein könnte.

Was bedeutet das für dich?

✅ Du kannst Zinsaufwendungen auch dann voll abziehen, wenn du mit steuerfreien Einkünften „in Berührung“ kommst – solange kein klarer Verwendungszusammenhang besteht.

✅ Die Strukturierung von Finanzierungen – z. B. bei Fondsbeteiligungen – wird dadurch wieder etwas sicherer und planbarer.

✅ Ein wichtiger Punkt für Banken, institutionelle Anleger, PE-Strukturen und große Einzelunternehmen mit Beteiligungen.

Mein Tipp:

👉 Jetzt prüfen: Wie laufen bei euch die Finanzierungsflüsse?

👉 Gibt es dokumentierte Verwendungszwecke bei der Darlehensaufnahme?

Denn ein ordentlicher Finanzierungsmix ist erlaubt – solange die Zinsen nicht direkt auf steuerfreie Erträge zielen.

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