Du bist CFO, FiBu-Profi oder Gesellschafter in einer Bank, einem Family Office oder einem PE-Fonds? Dann aufgepasst – der BFH hat ein wichtiges Urteil gefällt!
Worum geht’s?
Ein Kreditinstitut hatte in steuerfreie Fonds investiert – und diese nicht direkt, sondern über eine allgemeine Pool-Finanzierung (also gemischt mit Eigenkapital, Kundengeldern und Krediten) finanziert. Das Finanzamt wollte anteilige Zinsen nicht zum Betriebsausgabenabzug zulassen. Begründung: Die Erträge seien steuerfrei – also gelte § 3c Abs. 1 EStG (Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen).
Doch der BFH hat das nun gestoppt.
Das Urteil:
➡️ Der Zinsabzug bleibt erhalten, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen Finanzierung und steuerfreien Einnahmen besteht.
➡️ Ein „mittelbarer Zusammenhang“ (wie bei Pool-Finanzierung) reicht nicht aus für das Abzugsverbot nach § 3c EStG.
➡️ Entscheidend ist, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde – nicht, wofür es rechnerisch (anteilig) verwendet worden sein könnte.
Was bedeutet das für dich?
✅ Du kannst Zinsaufwendungen auch dann voll abziehen, wenn du mit steuerfreien Einkünften „in Berührung“ kommst – solange kein klarer Verwendungszusammenhang besteht.
✅ Die Strukturierung von Finanzierungen – z. B. bei Fondsbeteiligungen – wird dadurch wieder etwas sicherer und planbarer.
✅ Ein wichtiger Punkt für Banken, institutionelle Anleger, PE-Strukturen und große Einzelunternehmen mit Beteiligungen.
Mein Tipp:
👉 Jetzt prüfen: Wie laufen bei euch die Finanzierungsflüsse?
👉 Gibt es dokumentierte Verwendungszwecke bei der Darlehensaufnahme?
Denn ein ordentlicher Finanzierungsmix ist erlaubt – solange die Zinsen nicht direkt auf steuerfreie Erträge zielen.
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