Du bist CFO, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Private-Equity-Investor mit Beteiligungen im Ausland? Dann betrifft dich dieses BFH-Urteil direkt!
Der Fall:
Ein deutsches Unternehmen war mit 30 % an einer US-Personengesellschaft beteiligt. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne mit Lizenzen – die in den USA niedrig besteuert wurden.
Das Finanzamt wollte die Gewinne in Deutschland nachversteuern – unter Berufung auf die sogenannte Switch-over-Klausel (§ 20 Abs. 2 AStG): Statt Freistellung sollte eine Anrechnung der US-Steuer erfolgen.
Doch der BFH sagt klar: Das geht so nicht.
Voraussetzung ist eine Mehrheitsbeteiligung!
Der Methodenwechsel von Freistellung zur Anrechnung darf nur erfolgen, wenn der Steuerpflichtige die ausländische Personengesellschaft beherrscht – also mehr als 50 % hält.
Warum das wichtig ist:
Die Switch-over-Klausel soll Gestaltungsmissbrauch verhindern – aber nicht jede kleine Beteiligung zur Steuerfalle machen. Der BFH schützt damit mittelständische Investoren und tritt der "Alles unterliegt der Anrechnung!"-Sicht der Finanzverwaltung entgegen.
Was solltest du tun?
✅ Struktur deiner Auslandsgesellschaften prüfen
✅ Beteiligungsquoten in Betriebsstätten oder Personengesellschaften checken
✅ Reaktion der Finanzverwaltung abwarten – Gesetzesänderung möglich!
Fazit: Nur wer im Ausland wirklich das Sagen hat, muss mit der Switch-over-Klausel rechnen. Alle anderen können (vorerst) aufatmen
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