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BFH rüttelt an der Switch-over-Klausel – nicht jede Beteiligung reicht aus

Du bist CFO, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Private-Equity-Investor mit Beteiligungen im Ausland? Dann betrifft dich dieses BFH-Urteil direkt!

Der Fall:

Ein deutsches Unternehmen war mit 30 % an einer US-Personengesellschaft beteiligt. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne mit Lizenzen – die in den USA niedrig besteuert wurden.

Das Finanzamt wollte die Gewinne in Deutschland nachversteuern – unter Berufung auf die sogenannte Switch-over-Klausel (§ 20 Abs. 2 AStG): Statt Freistellung sollte eine Anrechnung der US-Steuer erfolgen.

Doch der BFH sagt klar: Das geht so nicht.

Voraussetzung ist eine Mehrheitsbeteiligung!

Der Methodenwechsel von Freistellung zur Anrechnung darf nur erfolgen, wenn der Steuerpflichtige die ausländische Personengesellschaft beherrscht – also mehr als 50 % hält.

Warum das wichtig ist:

Die Switch-over-Klausel soll Gestaltungsmissbrauch verhindern – aber nicht jede kleine Beteiligung zur Steuerfalle machen. Der BFH schützt damit mittelständische Investoren und tritt der "Alles unterliegt der Anrechnung!"-Sicht der Finanzverwaltung entgegen.

Was solltest du tun?

Struktur deiner Auslandsgesellschaften prüfen

✅ Beteiligungsquoten in Betriebsstätten oder Personengesellschaften checken

✅ Reaktion der Finanzverwaltung abwarten – Gesetzesänderung möglich!

Fazit: Nur wer im Ausland wirklich das Sagen hat, muss mit der Switch-over-Klausel rechnen. Alle anderen können (vorerst) aufatmen

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