Du bist CFO, Gesellschafter oder investierst privat in Wertpapiere? Dann ist dieses BFH-Urteil spannend für dich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:
§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG greift nur, wenn ein echtes Wahlrecht besteht – also wenn du oder der Emittent entscheiden könnt, ob statt Geld Wertpapiere geliefert werden.
Im konkreten Fall hatte ein Anleger Anleihen gekauft, die am Ende automatisch mit TecDAX-Zertifikaten und einem Geldbetrag zurückgezahlt wurden. Er wollte den hohen Verlust aus dem Verkauf dieser Zertifikate steuerlich geltend machen – nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.
Doch der BFH sagt klar:
Wenn niemand (weder Anleger noch Emittent) einseitig wählen kann, ob Wertpapiere geliefert werden – also kein echtes „Andienungsrecht“ besteht –, dann gilt diese Steuerregel nicht.
Das bedeutet:
👉 Kein Übergang der Anschaffungskosten auf die gelieferten Wertpapiere.
👉 Kein „steuerlicher Gestaltungsspielraum“ über § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.
👉 Und: Verluste bleiben dort, wo sie entstehen.
Für Investoren, CFOs und Steuerberater bringt das Urteil Klarheit: Nur wenn eine Kapitalanlage ein echtes Wahlrecht enthält, können steuerliche Effekte nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG genutzt werden.
Oder einfacher gesagt:
Automatische Rückzahlung in Aktien ≠ steuerlich gestaltbares Andienungsrecht.
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