News. Und.
Insights.

BFH stoppt Verlusttrick mit Aktien

Du bist CFO, Gesellschafter oder investierst privat in Wertpapiere? Dann ist dieses BFH-Urteil spannend für dich. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: 

§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG greift nur, wenn ein echtes Wahlrecht besteht – also wenn du oder der Emittent entscheiden könnt, ob statt Geld Wertpapiere geliefert werden. 

Im konkreten Fall hatte ein Anleger Anleihen gekauft, die am Ende automatisch mit TecDAX-Zertifikaten und einem Geldbetrag zurückgezahlt wurden. Er wollte den hohen Verlust aus dem Verkauf dieser Zertifikate steuerlich geltend machen – nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. 

Doch der BFH sagt klar: 

Wenn niemand (weder Anleger noch Emittent) einseitig wählen kann, ob Wertpapiere geliefert werden – also kein echtes „Andienungsrecht“ besteht –, dann gilt diese Steuerregel nicht

Das bedeutet: 

👉 Kein Übergang der Anschaffungskosten auf die gelieferten Wertpapiere. 

👉 Kein „steuerlicher Gestaltungsspielraum“ über § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. 

👉 Und: Verluste bleiben dort, wo sie entstehen. 

Für Investoren, CFOs und Steuerberater bringt das Urteil Klarheit: Nur wenn eine Kapitalanlage ein echtes Wahlrecht enthält, können steuerliche Effekte nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG genutzt werden. 

Oder einfacher gesagt: 

Automatische Rückzahlung in Aktien ≠ steuerlich gestaltbares Andienungsrecht. 

#KMproNews #BFH #EStG #Kapitalanlage #Steuern #CFO #Gesellschafter #FiBu #Verlustverrechnung #Finanzwissen