Du betreibst eine Apotheke, ein Sanitätshaus oder ein Gesundheitsunternehmen – und nutzt ein Abrechnungszentrum?
Dann ist dieses neue BFH-Urteil wichtig für dich!
Worum geht’s?
Ein Apotheker ließ seine Abrechnung mit Krankenkassen über ein Rechenzentrum abwickeln. Die Kassen zahlten an das Rechenzentrum – das ging in die Insolvenz. Der Apotheker bekam einen Großteil der Beträge nie zu sehen.
Sein Argument: „Dann muss ich die Umsatzsteuer auf diese Beträge doch nicht zahlen, oder?!“
Der BFH sagt: Doch!
👉 Sobald die Zahlung bei der Zahlstelle eingeht, gilt sie als vereinnahmt.
👉 Und wenn das Rechenzentrum das Geld nicht weiterleitet, ist das dein Problem – nicht das des Finanzamts.
👉 Eine Berichtigung nach § 17 UStG wegen „Uneinbringlichkeit“ kommt nicht in Betracht.
Was heißt das konkret für dich?
🔸 Wer eine Zahlstelle oder ein Abrechnungszentrum nutzt, trägt das volle Risiko, wenn dort etwas schiefläuft
🔸 Die Umsatzsteuer ist auch dann ans Finanzamt abzuführen, wenn man das Geld selbst nie erhalten hat
🔸 Insolvenz der Zahlstelle = kein Grund zur Minderung der Bemessungsgrundlage
Unser Rat:
✅ Prüfe deine Verträge mit Abrechnungsdienstleistern
✅ Achte auf klare Zahlungsflüsse und sichere Rücktrittsrechte
✅ Vereinbare ggf. Treuhandkonten oder andere Absicherungen
Denn: Umsatzsteuer kennt keine Rücksicht auf Zahlstellen-Insolvenz!
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