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Bist du Minderheitsaktionär? Dann solltest du das wissen!

Tantiemen für Vorstände einer AG – steuerrechtlich riskant?

Der BFH hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob umsatz- oder gewinnabhängige Tantiemen an Vorstände, die auch Minderheitsaktionäre sind, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gelten können.

Was ist passiert?

Ein Vorstand einer AG erhielt eine umsatz- und gewinnabhängige Vergütung. Das Finanzamt meinte: „Achtung, verdeckte Gewinnausschüttung!“ – und setzte eine höhere Körperschaftsteuer an.

BFH sieht das anders!

Die Richter sagen: Nicht jede Tantieme ist automatisch eine vGA.

✅ Bei einer AG entscheidet der Aufsichtsrat über die Vergütung – und der muss die Interessen der AG wahren.

✅ Solange der Vorstand den Aufsichtsrat nicht beherrscht (z. B. keine Stimmenmehrheit, keine verwandtschaftlichen Beziehungen), gilt nicht automatisch eine vGA.

✅ Nur wenn klare Hinweise bestehen, dass der Aufsichtsrat einseitig zugunsten des Vorstands gehandelt hat, kann eine vGA vorliegen.

Was bedeutet das für dich?

Du bist Vorstand und Minderheitsaktionär? Dann solltest du sicherstellen, dass deine Vergütungsvereinbarung nachweislich im Interesse der AG getroffen wurde.

Du bist im Aufsichtsrat? Dann musst du dokumentieren, dass du bei Vergütungsentscheidungen keine Sondervorteile für Vorstände mit Aktionärsstatus gewährst.

Fazit: Tantiemen sind nicht per se problematisch – aber sie sollten gut begründet und dokumentiert sein!

BFH, Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22 (Pressemitteilung vom 13.3.2025)

Hast du Fragen oder bereits Erfahrungen mit diesem Thema? Schreib es in die Kommentare!

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