Du hast Mitarbeiter im Ausland? Oder arbeitest selbst regelmäßig remote? Dann solltest du dieses neue BMF-Schreiben kennen.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 18.06.2026 (Az. IV B 2 – S 1301/01410/007/264) die bislang geltenden Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff vollständig überarbeitet.
Auf 52 Seiten erläutert die Finanzverwaltung, wann Unternehmen durch Büros, Homeoffice-Arbeitsplätze, Kundenräume oder sogar Tätigkeiten bei Dritten eine steuerliche Betriebsstätte begründen können.
Warum ist das für Geschäftsführer, CFOs und Gesellschafter wichtig?
Eine Betriebsstätte kann dazu führen, dass:
Gerade international tätige Mittelständler sollten hier genau hinschauen.
Besonders spannend: Das Thema Homeoffice
Grundsätzlich stellt das BMF klar:
Ein gewöhnliches Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers.
Aber:
Werden aus dem Homeoffice heraus wesentliche Geschäftsleitungsentscheidungen getroffen, kann dort eine sogenannte Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen.
Das kann insbesondere bei Geschäftsführern, Vorständen oder leitenden Mitarbeitern im Ausland relevant werden.
Neu: Konkrete Praxisbeispiele der Finanzverwaltung
Das BMF behandelt unter anderem folgende Fälle:
Gerade die Beispiele zum Tätigwerden in Kundenräumen zeigen, dass bereits langfristige Projekte beim Kunden unter Umständen zu einer Betriebsstätte führen können.
Eine wichtige Neuerung
Das BMF konkretisiert erstmals ausdrücklich, dass für viele Betriebsstättenfälle eine Sechs-Monats-Grenze von erheblicher Bedeutung ist. Wer dauerhaft oder längerfristig an einem bestimmten Ort tätig wird, sollte die steuerlichen Folgen prüfen.
Fazit
Remote Work, internationale Teams und projektbezogene Einsätze beim Kunden gehören heute zum Unternehmensalltag.
Steuerlich können daraus jedoch schneller als gedacht Betriebsstätten entstehen – mit erheblichen Folgen für die Besteuerung im In- und Ausland.
Wer Mitarbeiter oder Geschäftsführer grenzüberschreitend einsetzt, sollte die bestehenden Strukturen jetzt überprüfen.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 18.06.2026, IV B 2 – S 1301/01410/007/264; § 12 AO; § 13 AO