Was passiert mit den steuerlichen Verlustvorträgen bei einem Gesellschafterwechsel?
Grundsätzlich gilt:
Nach § 8c Abs. 1 KStG gehen Verluste unter, wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren übertragen werden.
Aber:
Es gibt eine wichtige Ausnahme – die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG.
Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu am 29.04.2026 (BMF-Schreiben, IV C 2 - S 2745-a/00040/001/239) endlich ausführlich Stellung genommen.
Was heißt das konkret?
Die gute Nachricht:
Verluste bleiben erhalten, wenn der Einstieg eines Investors wirklich der Sanierung dient.
Aber: Die Hürden sind hoch.
Die 3 zentralen Voraussetzungen
1. Echter Sanierungsfall
Das Unternehmen muss in der Krise sein:
Und wichtig:
2. Gesellschafterwechsel dient der Sanierung
Der Einstieg des Investors muss Teil der Sanierung sein.
Wichtig:
Ein früher Einstieg „auf Vorrat“ reicht nicht.
3. Erhalt der Betriebsstrukturen
Hier wird es praktisch relevant. Mindestens eine dieser Bedingungen muss erfüllt sein:
Typische Fallstricke aus dem BMF-Schreiben:
Warum ist das so wichtig?
Gerade bei:
kann der Erhalt von Verlustvorträgen Millionen wert sein.
Unser Fazit:
Die Sanierungsklausel ist eine große Chance –
aber nur, wenn sie sauber geplant und dokumentiert wird.
In der Praxis entscheidet oft nicht das Konzept,
sondern die Details der Umsetzung.
To-Do für die Praxis:
Quelle:
BMF-Schreiben vom 29.04.2026 – IV C 2 - S 2745-a/00040/001/239
Gesetz: § 8c Abs. 1a KStG