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BMF-Schreiben zu Fondsetablierungskosten

Du bist Gesellschafter, CFO oder arbeitest in der FiBu?

Dann solltest du dieses neue BMF-Schreiben kennen.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt klar:

Bestimmte Kosten bei Immobilien- und Fondsstrukturen dürfen rückwirkend nicht sofort steuerlich abgezogen werden. Auch dann nicht, wenn das betreffende Steuerjahr längst abgeschlossen ist.

Worum geht es im BMF-Schreiben?

Im Fokus stehen sogenannte Fondsetablierungskosten.

Das sind Kosten, die rund um den Start eines Immobilien- oder Fondsprojekts anfallen, zum Beispiel:

  • Pacht- oder Mietgarantien
  • Pre-Opening-Zahlungen
  • Anlauf- und Absicherungskosten für das Projekt

Viele haben diese Kosten bisher so behandelt:

Zahlung = Aufwand = sofort steuermindernd.

Das BMF sagt jetzt eindeutig:

Nein. Diese Kosten gehören zu den Anschaffungskosten.

Die Folge:

  • keine sofortige Steuerersparnis
  • stattdessen Abschreibung über viele Jahre

Brisant: Das gilt auch rückwirkend

Das BMF ordnet an, dass diese Regelung auch für alte Wirtschaftsjahre gilt,

sogar für Jahre vor 2019.

Das ist ungewöhnlich – aber ausdrücklich so gewollt.

Warum darf das Finanzamt das?

Zur Begründung verweist das BMF auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhof:

Der BFH hat entschieden, dass diese rückwirkende Anwendung verfassungsgemäß ist,

weil sie im Grunde nur eine frühere, langjährige Praxis wiederherstellt.

Kurz gesagt:

Wer damals schon genau hingeschaut hätte, hätte nicht sicher mit einem Sofortabzug rechnen dürfen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für viele Unternehmen heißt das:

  • alte Immobilien- und Fondsmodelle können wieder auf den Tisch kommen
  • Betriebsprüfungen bekommen Rückenwind
  • Steuerzahlungen können sich nachträglich erhöhen

Besonders relevant für:

  • Gesellschafter von Immobiliengesellschaften
  • CFOs mit Altstrukturen
  • FiBu-Teams, die Aktivierungen verantworten

Unser klarer Rat

- Alte Projektkosten noch einmal prüfen

- Nicht davon ausgehen, dass „alte Jahre sicher sind“

- Frühzeitig reagieren – nicht erst im Rahmen der Betriebsprüfung

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