Du bist Gesellschafter, CFO oder arbeitest in der FiBu?
Dann solltest du dieses neue BMF-Schreiben kennen.
Das Bundesministerium der Finanzen stellt klar:
Bestimmte Kosten bei Immobilien- und Fondsstrukturen dürfen rückwirkend nicht sofort steuerlich abgezogen werden. Auch dann nicht, wenn das betreffende Steuerjahr längst abgeschlossen ist.
Worum geht es im BMF-Schreiben?
Im Fokus stehen sogenannte Fondsetablierungskosten.
Das sind Kosten, die rund um den Start eines Immobilien- oder Fondsprojekts anfallen, zum Beispiel:
Viele haben diese Kosten bisher so behandelt:
Zahlung = Aufwand = sofort steuermindernd.
Das BMF sagt jetzt eindeutig:
Nein. Diese Kosten gehören zu den Anschaffungskosten.
Die Folge:
Brisant: Das gilt auch rückwirkend
Das BMF ordnet an, dass diese Regelung auch für alte Wirtschaftsjahre gilt,
sogar für Jahre vor 2019.
Das ist ungewöhnlich – aber ausdrücklich so gewollt.
Warum darf das Finanzamt das?
Zur Begründung verweist das BMF auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhof:
Der BFH hat entschieden, dass diese rückwirkende Anwendung verfassungsgemäß ist,
weil sie im Grunde nur eine frühere, langjährige Praxis wiederherstellt.
Kurz gesagt:
Wer damals schon genau hingeschaut hätte, hätte nicht sicher mit einem Sofortabzug rechnen dürfen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für viele Unternehmen heißt das:
Besonders relevant für:
Unser klarer Rat
- Alte Projektkosten noch einmal prüfen
- Nicht davon ausgehen, dass „alte Jahre sicher sind“
- Frühzeitig reagieren – nicht erst im Rahmen der Betriebsprüfung
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