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Carried Interest aus den USA? Warum Deutschland trotzdem die Steuer will.

Du bist Gesellschafter einer US-Gesellschaft und bekommst „Carried Interest“? Dann ist dieses Urteil spannend für dich!

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden:

Carried Interest, also ein zusätzlicher Gewinnanteil, den du als Gesellschafter einer vermögensverwaltenden US-Personengesellschaft erhältst, ist nicht als „gewerblicher Gewinn“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit den USA zu sehen.

Was bedeutet das konkret?

Auch wenn du den Gewinn für deine Tätigkeit bekommst – und in Deutschland selbständig tätig bist (§ 18 EStG) – darf Deutschland diese Einkünfte versteuern. Und nicht etwa die USA, wie man zunächst vielleicht denken würde.

Das DBA-USA kennt für solche Einkünfte keine klare Definition. Deshalb wird nach deutschem Steuerrecht geschaut. Und da gilt: Kein Gewerbebetrieb = kein Anwendungsbereich für Art. 7 DBA-USA.

Die Folge:

➡️ Deutschland hat das volle Besteuerungsrecht.

➡️ Keine Steuerfreistellung nach dem DBA – also auch keine bloße Progressionsvorbehaltslösung.

Wichtig:

Gegen das Urteil läuft aktuell die Revision beim BFH (I R 24/24). Aber bis dahin gilt die Entscheidung als wichtiges Signal für viele deutsche Anleger und Gesellschafter mit US-Engagement.

Mein Tipp: Lass Carried-Interest-Strukturen jetzt prüfen – bevor es zu Überraschungen kommt!


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