Du bist Gesellschafter einer US-Gesellschaft und bekommst „Carried Interest“? Dann ist dieses Urteil spannend für dich!
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden:
Carried Interest, also ein zusätzlicher Gewinnanteil, den du als Gesellschafter einer vermögensverwaltenden US-Personengesellschaft erhältst, ist nicht als „gewerblicher Gewinn“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit den USA zu sehen.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn du den Gewinn für deine Tätigkeit bekommst – und in Deutschland selbständig tätig bist (§ 18 EStG) – darf Deutschland diese Einkünfte versteuern. Und nicht etwa die USA, wie man zunächst vielleicht denken würde.
Das DBA-USA kennt für solche Einkünfte keine klare Definition. Deshalb wird nach deutschem Steuerrecht geschaut. Und da gilt: Kein Gewerbebetrieb = kein Anwendungsbereich für Art. 7 DBA-USA.
Die Folge:
➡️ Deutschland hat das volle Besteuerungsrecht.
➡️ Keine Steuerfreistellung nach dem DBA – also auch keine bloße Progressionsvorbehaltslösung.
Wichtig:
Gegen das Urteil läuft aktuell die Revision beim BFH (I R 24/24). Aber bis dahin gilt die Entscheidung als wichtiges Signal für viele deutsche Anleger und Gesellschafter mit US-Engagement.
Mein Tipp: Lass Carried-Interest-Strukturen jetzt prüfen – bevor es zu Überraschungen kommt!
#Steuerrecht #InternationalTax #CarriedInterest #DBA #USInvestments #SteuernInternational #Gesellschafter #Kapitalanlage #KMproNews