Wichtige Neuigkeiten zur E-Rechnung in Deutschland!
Wir möchten Sie über die kommenden Änderungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung informieren, die ab 2025 in Kraft treten werden. Nach der Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz hier die wesentlichen Punkte, die Sie kennen sollten:
· Verpflichtender Empfang von E-Rechnungen: Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß der europäischen Norm EN16931 für alle B2B-Geschäfte in Deutschland verpflichtend.
· Ausnahmen: Rechnungen unter 250 € und Fahrausweise sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
· Übergangsfristen:
· Bis zum 31. Dezember 2026 sind noch Papierrechnungen und nicht konforme E-Rechnungen zulässig.
· Die Priorität der Papierrechnung entfällt und die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr nötig.
· Für kleine Unternehmen: Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 800.000 € haben eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2027, um die neuen Anforderungen vollständig umzusetzen.
Gute Nachrichten: DATEV eG bietet bereits jetzt Lösungen an, die Sie bei der Umstellung auf E-Rechnungen unterstützen können.
Haben Sie Fragen zur Einführung der E-Rechnung oder benötigen Unterstützung bei der Implementierung? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!
Wichtige Updates zur CSR-Direktive (CSRD): Umfassende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Wir bei KMpro als Ihr vertrauenswürdiger Partner in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, bieten Ihnen einen Einblick in die aktuellen Entwicklungen und Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Unsere Expertise hilft Unternehmen, sich effektiv auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten.
Erweiterte Berichtspflichten: Die CSRD erweitert die Berichtspflichten erheblich. Von der neuen Direktive sind schätzungsweise 15.000 Unternehmen in Deutschland betroffen, im Vergleich zu den derzeit rund 500 Unternehmen unter der NFRD. Dies schließt große Kapitalgesellschaften, Banken, Versicherungen und börsennotierte KMUs ein.
Integrative Nachhaltigkeitsberichterstattung: Nachhaltigkeitsberichte müssen nun als integraler Bestandteil des Lageberichts geführt werden. Dies erhöht die Sichtbarkeit und Bedeutung der Nachhaltigkeitsinitiativen innerhalb der Unternehmensführung.
Prüfungsverpflichtungen: Ab 2024 ist eine inhaltliche Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte für kapitalmarktorientierte sowie große Unternehmen obligatorisch. Die Prüfung wird zunächst mit begrenzter Sicherheit durchgeführt, mit der Möglichkeit, ab 2028 auf eine vollumfängliche Prüfungssicherheit zu erweitern.
Anwendung bestehender und neuer Standards: Zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung können vorerst bestehende Standards wie ISAE 3000 (Revised) angewendet werden, bis die EU spezifische Standards verabschiedet. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits Standardentwürfe wie IDW EPS 352 und IDW EPS 991 vorgestellt, die als Leitfaden dienen können.
Fortbildungsanforderungen und Qualifikationen: Die ständige Weiterbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sowohl für Mandanten als auch für unseren Berufsstand essenziell bleiben. Es wird erwartet, dass Fortbildungsprogramme und Qualifikationen entsprechend angepasst werden, um den u.a. Prüfern die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Beratung und Unterstützung durch Experten: Unser Team steht bereit, um Ihr Unternehmen bei der Anpassung an die CSRD zu unterstützen. Von der ersten Implementierung bis zur Erfüllung der laufenden Berichts- und Prüfungspflichten bieten wir maßgeschneiderte Lösungen an.
Für weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) . Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie uns direkt über unsere Website oder LinkedIn.
Aktuelle Rechtsprechung: Revisionsverfahren beim BFH – April 2024
Wir haben für Sie die einige anhängigen Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zusammengefasst, die aus unserer Sicht von besonderer Relevanz sind:
- Einkommensteuer
- Häusliches Arbeitszimmer: Prüfung der detaillierten Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen nach § 4 Abs. 7 EStG bei selbständig Tätigen, die ihre Einkünfte per Einnahme-Überschussrechnung ermitteln (BFH-Az. VIII R 6/24).
- Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Untersuchung der Frage, ob die Ausklammerung von Mitarbeitern in ruhenden Arbeitsverhältnissen die Steuerbefreiung beeinträchtigt (BFH-Az. VI R 4/24).
- Kapitalertragsteuererstattung bei Liquidation: Definition des Begriffs "anlässlich" zur Klärung, ob Gewinne, die vor Beginn des Liquidationszeitraums entstanden sind, steuerlich berücksichtigt werden können (BFH-Az. VIII R 8/24).
- Körperschaftsteuer
- Schädlicher Beteiligungserwerb: Evaluation, ob ein Beteiligungserwerb ohne Änderung der Kontrolle innerhalb der Körperschaft nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG als schädlich gilt (BFH-Az. I R 53/23).
- Gewerbesteuer
- Gewinn aus der Veräußerung eines KG-Anteils: Beurteilung, ob der Gewinn und die steuerlichen Verpflichtungen aus der Veräußerung eines KG-Anteils den Gewerbeertrag erhöhen können (BFH-Az. IV R 26/22).
- Umsatzsteuer
- Zahlungen im Rahmen von Abmahnverfahren: Klärung, ob Schadensersatzzahlungen als umsatzsteuerliches Entgelt zu behandeln sind (BFH-Az. V R 19/23).
- Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten: Diskussion, ob ein vollständiger Ausschluss des Vorsteuerabzugs rechtens ist, wenn sich eine negative Marge ergibt (BFH-Az. V R 29/23 und V R 30/23).
- Anwendung der Differenzbesteuerung bei Oldtimern: Überprüfung, ob die Hinweispflicht auf die Differenzbesteuerung in Rechnungen korrekt umgesetzt wird (BFH-Az. V R 1/24).
- Erbschaftsteuer
- Unwirksamkeit einer testamentarischen Anordnung: Analyse, ob ein Vorerbe das erbschaftsteuerliche Erbe mit testamentarisch angeordneten Vermächtnissen belasten kann (BFH-Az. II R 3/24).
- Verfahrensrecht
- Feststellung von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung: Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids über die Steuerpflicht von Zinsen, wenn dieser nicht dem Steuerpflichtigen selbst, sondern einer GbR zugeordnet wurde (BFH-Az. VIII R 1/24).
Diese Auswahl an Verfahren illustriert die Bandbreite der Themen, die derzeit vor dem BFH verhandelt werden. Wir werden die Entwicklungen genau verfolgen und relevante Erkenntnisse und Auswirkungen für unsere Praxis und Mandanten weiterhin bereitstellen.
Diese Verfahren könnten weitreichende Folgen für die Praxis und Beratung in den jeweiligen Bereichen haben. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden!
Neues BFH-Urteil betrifft Krankenhäuser: Wichtige steuerliche Klarstellungen
Wir möchten wichtige Erkenntnisse aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) teilen, das steuerliche Implikationen für Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe, wie Mitarbeitercafeterien, aufzeigt. Dieses Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Handhabung in ähnlichen Institutionen haben.
Kernpunkte des Urteils:
- Zuordnung von Einkünften: Der BFH hat entschieden, dass Einkünfte aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte nicht dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet werden können, sondern einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angehören.
- Mitarbeitercafeterien: Besonders interessant ist die Behandlung von Mitarbeitercafeterien. Diese werden oft aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben, was steuerliche Besonderheiten nach sich zieht.
- Steuerliche Behandlung: Die Ausgaben, die in diesen Cafeterien anfallen, können in bestimmten Konstellationen teilweise dem steuerfreien Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet werden, wenn sie arbeitsrechtlich zur vergünstigten Beköstigung verpflichtet sind.
Implikationen für die Praxis:
- Steuerplanung und -compliance: Krankenhäuser müssen ihre steuerliche Planung überprüfen und sicherstellen, dass Einkünfte und Ausgaben korrekt zugeordnet werden, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.
- Dokumentation und Nachweisführung: Die genaue Dokumentation aller Transaktionen und Zuordnungen wird immer wichtiger, um bei steuerlichen Prüfungen bestehen zu können.
Dieses Urteil zeigt erneut, wie wichtig eine fundierte steuerliche Beratung und Planung im Gesundheitssektor ist. Wir empfehlen allen betroffenen Einrichtungen, ihre steuerlichen Strategien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Unsere Experten stehen bereit, um Sie dabei zu unterstützen und durch diese komplexen Themen zu navigieren.
Wichtige Entscheidung im Außensteuergesetz: FG Münster zu § 8 Abs. 2 AStG
Wir möchten Sie über ein relevantes Urteil des FG Münster informieren, das wichtige Einblicke für Kapitalgesellschaften mit internationalen Verbindungen bietet. Das Gericht befasste sich mit den Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AStG.
Kernpunkte des Urteils:
- Sachverhalt: Die Klägerin hielt fast alle Anteile an einer belgischen Holdinggesellschaft, die diverse Geschäftsaktivitäten, darunter die Vergabe von Darlehen und den Ankauf von Beteiligungen, betrieb.
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass die belgische Gesellschaft durch ihre substantiellen wirtschaftlichen Aktivitäten in Belgien nicht als Zwischengesellschaft für die Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung gilt.
- Begründung: Es wurde eindeutig nachgewiesen, dass die Gesellschaft eine aktive und nachhaltige Rolle im Wirtschaftsleben Belgiens spielte, unterstützt durch qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume.
Wichtige Erkenntnisse für die Praxis:
- Eine feste Geschäftseinrichtung und die stetige Teilnahme am Wirtschaftsleben eines EU-Mitgliedsstaates können ausreichen, um die Anforderungen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erfüllen.
- Die wirtschaftliche „Substanz“ einer Gesellschaft wird durch kontinuierliche, substantielle Geschäftsaktivitäten nachgewiesen, nicht durch die bloße physische Präsenz.
Ausblick:
- Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH anhängig. Wir werden die weitere Entwicklung genau beobachten und Sie über wichtige Updates informieren.
Für detaillierte Fragen zu diesem Urteil und dessen mögliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!
Urteil: FG Münster, 6.2.2024 - 2 K 842/19 F
Anhebung der Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen
Am 16. April 2024 wurde das "Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" verkündet. Dieses Gesetz bringt bedeutsame Änderungen, die viele unserer Mandanten direkt betreffen:
Hintergrund des Gesetzes:
- Die Bundesregierung hat bereits am 30. August 2023 die Eckpunkte für das vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen.
- Ziel ist die Anhebung der monetären Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen um ca. 25%, um der Inflation seit 2015 gerecht zu werden.
Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB):
- § 267 HGB:
- Anhebung der Schwellenwerte für die Bilanzsumme: von 6 Mio. auf 7,5 Mio. EUR und von 12 Mio. auf 15 Mio. EUR.
- Anhebung der Schwellenwerte für den Umsatzerlös: von 20 Mio. auf 25 Mio. EUR und von 40 Mio. auf 50 Mio. EUR.
- § 267a HGB:
- Anpassung der Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften: von 350.000 EUR auf 450.000 EUR und von 700.000 EUR auf 900.000 EUR.
- § 293 HGB:
- Anhebung der Schwellenwerte für Konzernabschlüsse: von 24 Mio. auf 30 Mio. EUR und von 48 Mio. auf 60 Mio. EUR.
Nutzen für Unternehmen:
- Rund 52.000 Unternehmen werden durch die Neueinstufung in niedrigere Größenklassen profitieren, was zu einer Reduzierung der Berichtspflichten führt.
Diese Änderungen gelten rückwirkend ab dem Geschäftsjahr 2023. Wir beraten Sie gerne zu den Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf Ihr Unternehmen. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen!
Neueste Informationen zu Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB.
Abzinsungszinssätze für April jetzt verfügbar
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die aktuellen Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB für den Monat April 2024 veröffentlicht wurden. Die relevanten Daten sind nun auf der offiziellen Internetseite der Deutschen Bundesbank einsehbar.
Nach BilMoG sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.
Für detaillierte Einblicke und die Anwendung der Abzinsungszinssätze besuchen Sie bitte die Deutsche Bundesbank: Zu den Abzinsungszinssätzen
Basiszins für die Bewertung von Beteiligungen und Unternehmen.
Bewertungsperiode: April 2024 Bewertung von Beteiligungen nach IDW RS HFA 10 und von Unternehmen nach IDW S 1.
Wir möchten Ihnen heute eine wichtige Information zur Bewertung von Beteiligungen und Unternehmen gemäß IDW S 1 mitteilen. Für diejenigen unter Ihnen, die sich mit dem Ertragswertverfahren befassen, ist dies besonders relevant.
Gemäß IDW RS HFA 10 und IDW S 1 werden zur Bewertung die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der entscheidende Faktor hierbei ist der Zinssatz, der sich aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags berechnet.
Interessanterweise sollen Basiszinssätze bei Unternehmensbewertungen aus zukunftsorientierten Zerobond-Zinssätzen abgeleitet werden. Hierbei greift man für die Schätzung aus Objektivierungsgründen auf die von der Deutschen Bundesbank verwendete Svensson-Methode zurück.
Alle Infos zum Basiszins auf einen Blick:
Bewertungsperiode: April 2024
Referenzzeitraum: 1.1.2024 - 31.3.2024
Basiszinssatz: exakt: 2,4487449 %
Basiszinssatz: 2,500 % (Für März 2024 lag er bei 2,500 %)
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Verwendung des korrekten Basiszinssatzes bei Unternehmensbewertungen von großer Bedeutung ist, um zu korrekten Ergebnissen zu gelangen.
Falls Sie Fragen oder Anmerkungen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
Aktualisierungen zu den GoBD
In stetiger Entwicklung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen möchten wir Sie über die jüngsten Änderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) informieren. Diese Anpassungen treten ab dem 1. April 2024 in Kraft und betreffen wesentlich die Art und Weise, wie wir als Unternehmen unsere Buchführung und den elektronischen Datenzugriff handhaben. Ein kurzer Überblick:
- Anpassungen im Wortlaut: Änderungen betreffen die Bezeichnungen innerhalb der Richtlinien, z.B. von "Finanzverwaltung" zu "Finanzbehörde".
- Präzisierungen und Erweiterungen: Neue Detailregelungen und Erweiterungen, etwa zu den Anforderungen bei der Datenüberlassung und beim Zugriffsrecht der Finanzbehörden.
- Berücksichtigung von Kleinunternehmen: Spezifische Anforderungen an Aufzeichnungen nach den GoBD werden mit Blick auf Unternehmensgröße angepasst.
- Technologische Anforderungen: Aktualisierte Vorgaben zur Bereitstellung maschinell auswertbarer Daten und zur sicheren Datenübertragung.
- Anwendungsbereiche: Klärung der Anwendungsbereiche für bestimmte Unternehmensformen und -größen, inklusive der Bereitstellung zusätzlicher Informationen zur Datenüberlassung.
Zum BMF-Schreiben: BMF v. 11.03.2024
Für detaillierte Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gemeinsam navigieren wir durch diese Änderungen, um Compliance zu gewährleisten und unsere Geschäftsprozesse effizient und sicher zu gestalten.
Bleiben Sie informiert und sicher im digitalen Zeitalter!
Wichtige Aktualisierung zur Vorsteueraufteilung
Mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 13. Februar 2024 wurden wesentliche Präzisierungen zur Vorsteueraufteilung für Unternehmer vorgenommen. Dies betrifft insbesondere Leistungsbezüge, die sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, die diesen ausschließen, verwendet werden. Hier die Kernpunkte:
- Ergänzungen im UStAE: Die Verwaltungsanweisungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), speziell in den Abschnitten 15.15, 15.16 und besonders 15.17, wurden ergänzt und präzisiert.
- Auswahl der Aufteilungsmethode: Während grundsätzlich der „Gesamtumsatzschlüssel“ als Aufteilungsmethode vorgesehen ist, erlaubt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG auch andere, präzisere Methoden. Die Wahl liegt beim Unternehmer, wobei das Finanzamt die Sachgerechtigkeit der gewählten Methode nur prüfen kann .
- Neuer Absatz im UStAE: Ein neuer Absatz (3a) in Abschn. 15.17 klärt, dass der Gesamtumsatzschlüssel nur angewendet werden darf, wenn keine präziseren Methoden verfügbar sind. Dieser Schlüssel berechnet sich aus dem Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zu den Gesamtumsätzen des Unternehmers.
- Ausnahmen: Bestimmte Umsätze, wie Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und bestimmte steuerpflichtige Leistungen, werden bei der Berechnung des Gesamtumsatzschlüssels nicht berücksichtigt.
Diese Änderungen bieten neue Flexibilität und Genauigkeit bei der Vorsteueraufteilung, was für viele Unternehmen von Vorteil sein wird. Es ist wichtig, dass Unternehmer und Steuerberater diese Neuerungen genau prüfen und bei der Vorsteuerabrechnung berücksichtigen.