Wichtige Aktualisierung: Neue Informationen zu Mitteilungspflichten im Transparenzregister veröffentlicht

Wir möchten darauf hinweisen, dass das Bundesverwaltungsamt eine aktualisierte Version der FAQ zum Transparenzregister veröffentlicht hat. In den aktualisierten Fragen und Antworten sind insbesondere neue Informationen zu den Mitteilungspflichten von ausländischen Vereinigungen in Immobilienfällen enthalten. Diese Aktualisierungen sind für alle, die mit dem Transparenzregister arbeiten, von Bedeutung und helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

Die neuen FAQ können hier gefunden werden: Transparenzregister_FAQ.pdf (bund.de)

Wir danken dem Bundesverwaltungsamt für die Bereitstellung dieser Informationen und hoffen, dass sie zur Klarstellung beitragen.

Automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden in der steuerlichen Außenprüfung

In der heutigen Geschäftswelt werden Daten immer umfangreicher und komplexer. Um die steuerlichen Angelegenheiten von Unternehmen und Steuerpflichtigen effizient zu prüfen, werden durch die Finanzverwaltung zunehmend automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden eingesetzt.

Quantitative Prüfungsmethoden im Überblick

Einführung

Eine steuerliche Außenprüfung kann mathematisch-statistische Prüfungsmethoden nutzen, um Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen und Risikofaktoren zu identifizieren. Steuerpflichtige sind zur Mitarbeit verpflichtet.

Quantitative Prüfungsmethoden

Schätzungsmethoden

Wichtig zu beachten

Automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden bieten der Finanzverwaltung eine effektive Möglichkeit, steuerliche Angelegenheiten zu prüfen und Risiken der Nichtentdeckung zu minimieren. Die steuerliche Außenprüfung wird dadurch präziser und transparenter. Dieser Überblick zeigt, wie moderne Analysetechniken die Steuerprüfung optimieren können.

Den Link zum BMF-Schreiben finden Sie hier: Automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden in der steuerlichen Außenprüfung (bundesfinanzministerium.de)

Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern 2022: Neue Statistik veröffentlicht!

Das Bundesfinanzministerium hat soeben die neuesten Zahlen zur Einspruchsbearbeitung in den deutschen Finanzämtern im Jahr 2022 veröffentlicht. Diese Statistik bietet einen Einblick in die Arbeit unserer Steuerbehörden und zeigt, wie wichtig ein effizientes Steuersystem ist.

Einige der bemerkenswerten Erkenntnisse aus dem Bericht:

Link zur vollständigen Statistik und Bericht

Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert, und wir haben die spannendsten Fälle aus dem Monat August 2023 für Sie zusammengestellt:

Einkommensteuer

Umsatzsteuer

Verfahrensrecht

Quelle: BFH online

Das Wachstumschancengesetz: Chancen und Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft

Wir möchten heute über das kürzlich behandelte Wachstumschancengesetz berichten, das in der deutschen Bundesregierung grünes Licht erhalten hat. Dieses Gesetz trägt den ambitionierten Titel "Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness". Es verspricht Investitionen in neue Technologien, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und somit ein erhöhtes Wachstumspotenzial für unsere Wirtschaft.

Hier sind einige Schlüsselinformationen und Überlegungen:

I. Hintergrund und Zielsetzung des Wachstumschancengesetzes

Das Gesetz soll Teil eines 10-Punkte-Plans zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sein, der steuerliche Erleichterungen von rund 7 Milliarden Euro vorsieht. Ein erfreulicher Schwerpunkt liegt auf der Reduzierung der bürokratischen Belastung für Unternehmen, was auf den ersten Blick positiv ist. Dennoch müssen wir genau hinsehen, da die Meldung von nationalen Steuergestaltungen den Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen könnte.

II. Ausblick auf die kommenden steuerpolitischen Beratungen

Das Wachstumschancengesetz wird voraussichtlich am 12. Oktober 2023 in erster Lesung und am 17. November 2023 in zweiter und dritter Lesung im Deutschen Bundestag behandelt, mit der finalen Zustimmung des Bundesrates am 15. Dezember 2023. Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Termine eingehalten werden können. Es ist zu erwarten, dass die Länder eigene Ideen und Änderungswünsche einbringen werden, was zu Anpassungen führen könnte.

III. Wesentliche Änderungen im Wachstumschancengesetz im Vergleich zum Referentenentwurf

Es gibt einige signifikante Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf:

IV. Ausgewählte bedeutende Einzelmaßnahmen im Wachstumschancengesetz

Es gibt viele Einzelmaßnahmen im Gesetz, darunter:

Es bleibt abzuwarten, wie das Wachstumschancengesetz die deutsche Wirtschaft beeinflussen wird. Wir können jedoch davon ausgehen, dass weitere Diskussionen und Anpassungen folgen werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und freuen uns auf Ihre Meinungen und Einschätzungen zu diesem wichtigen Thema!

Steuerliche Neuerung im Profifußball: Handgeldzahlungen an Spieler als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt

Gemäß einem Urteil des FG München vom 17. April 2023 (Az. 7 K 414/22) werden Handgeldzahlungen, die Fußballclubs an Lizenzspieler leisten, um Verträge abzuschließen oder zu verlängern, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Dies bedeutet, dass diese Zahlungen nicht als Anschaffungsnebenkosten für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Spielerlizenzen aktiviert werden müssen.

Die Angelegenheit ist derzeit unter dem Aktenzeichen XI R 10/23 anhängig und wird weiterhin diskutiert. Dieses Urteil wirft ein interessantes Licht auf die steuerlichen Aspekte im Profisport und zeigt, wie sich die Regelungen im Laufe der Zeit ändern können.

Wir finden es spannend, solche Entwicklungen zu beobachten, und sind gespannt darauf, wie sich die Situation weiterentwickeln wird.

In der Zwischenzeit wünschen wir Harry Kane und allen Fußballfans da draußen eine aufregende Saison voller Erfolg und unvergesslicher Momente auf dem Spielfeld!

Erfolgreiche Etablierung der hybriden Arbeitsweise: Neue Studie des ZEW Mannheim bestätigt langfristige Verankerung von Homeoffice im Arbeitsalltag

Wir möchten mit Ihnen die spannenden Ergebnisse einer aktuellen Studie des ZEW Mannheim zur Verbreitung von Homeoffice im "New Normal" teilen. Die Studie zeigt, dass sich das Homeoffice in deutschen Unternehmen dauerhaft etabliert hat. In 80 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft arbeiten Beschäftigte mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice, und auch im Verarbeitenden Gewerbe sind es 45 Prozent.

Diese Entwicklung bestätigt, was wir bereits seit Beginn der Pandemie beobachten - die hybride Arbeitsweise ist gekommen, um zu bleiben.

Wir sind stolz darauf, als Unternehmen einen Beitrag zu dieser positiven Veränderung zu leisten. Deshalb möchten wir betonen, dass wir auch weiterhin Homeoffice als Arbeitsmodell anbieten werden, was auch gerne angenommen wird. Unser Ziel ist es, unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Flexibilität zu bieten, die sie benötigen, um erfolgreich und ausgewogen arbeiten zu können.

Die Studie zeigt auch, dass viele Unternehmen ähnliche Pläne haben, und wir sind überzeugt, dass diese Entwicklung die Arbeitswelt nachhaltig verändern wird.

Wir freuen uns darauf, diese Reise mit unseren engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fortzusetzen und gemeinsam die Möglichkeiten der hybriden Arbeitsweise weiter zu erkunden.

Vielen Dank an das ZEW Mannheim für diese wertvollen Erkenntnisse!

Pressemitteilung: Verbreitung von Homeoffice im New Normal | ZEW

Wir freuen uns, Ihnen die neuesten Zahlen zu den Gewerbesteuereinnahmen in Deutschland für das Jahr 2022 präsentieren zu können! 

Bild: RemazteredStudio

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen | Information für Unternehmer*innen

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Mai 2023 (Aktenzeichen V R 16/21) haben Unternehmer*innen nur dann Anspruch auf den Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen, wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

Ein konkretes Beispiel aus dem Sachverhalt zeigt, dass der Vorsteuerabzug für Aufmerksamkeiten (hier: Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmenden bestimmt wird.

Der BFH wies in diesem Zusammenhang die Revision eines Klägers zurück, da die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung, wie etwa einem "Kochevent", in die Berechnung der 110 € Freibetrag einzubeziehen sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass Betriebsveranstaltungen, die ausschließlich dem Ziel dienen, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, als Entnahme gelten können und somit keinen Vorsteuerabzug ermöglichen. Jedoch können sogenannte "Aufmerksamkeiten" i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, wenn sie einen unmittelbaren Zusammenhang zu einem konkreten Ausgangsumsatz haben, den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Das Urteil betont, dass die Weihnachtsfeier im genannten Fall nicht nur auf den Verzehr von Speisen und Getränken beschränkt war, sondern als "Kochevent" durchaus einen betrieblichen Nutzen hatte, da solche Teambuilding-Events die Mitarbeitendenleistung und -bereitschaft stärken und das Betriebsklima verbessern können.

Dennoch wurde dem Kläger der Vorsteuerabzug verwehrt, da die Zuwendungen bei der Weihnachtsfeier nicht primär dem Unternehmensinteresse dienten und somit als Dienstleistungsentnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG betrachtet wurden.

Quelle und weiterführende Informationen:
BFH, Urteil v. 10.5.2023 - V R 16/21 – Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof (Stand: 31.07.2023)

(Picture by: Deidre Schlabs)

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen | Eine gute Nachricht für die Energiewende!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein wichtiges Schreiben zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht hat (BMF, Schreiben v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).

Hintergrund dieser Maßnahme ist das JStG 2022, durch das der Gesetzgeber steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen geschaffen hat.

Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG sind die Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen gemäß § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG rückwirkend seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Zudem unterliegen die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Installation begünstigter Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2023 gemäß § 12 Abs. 3 UStG einem Nullsteuersatz, sodass Betreiber*innen bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden.

Diese Maßnahmen sollen vor allem Betreiber*innen kleiner Photovoltaikanlagen von steuerlichen Pflichten entlasten und somit die Energiewende vorantreiben.

Das BMF hat in dem Schreiben klare Richtlinien festgelegt:

  1. Die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) ist für die Steuerbefreiung maßgeblich.
  2. Begünstigt sind auch dachintegrierte und Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
  3. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
  4. Der Betreiber muss nicht Eigentümer des Gebäudes sein, auf dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
  5. Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
  6. Es erfolgt eine objektbezogene und subjektbezogene Prüfung der Höchstgrenzen.
  7. Unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllte Voraussetzungen für die Steuerbefreiung führen zu einer zeitlichen Anwendung bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt.
  8. Investitionsabzugsbeträge, die bis zum 31.12.2021 nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, müssen rückgängig gemacht werden, wenn in begünstigte Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG investiert wurde.
  9. Für Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen, wird für Zwecke des § 35a EStG unterstellt, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Grundsätze dieses BMF-Schreibens für alle Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG). Auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs richtet sich die zeitliche Zuordnung nach der Art der Gewinnermittlung.

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl I S. 2202 für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich sind.

Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023 verlängert.

Das vollständige BMF-Schreiben v. 17.7.2023 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG) (bundesfinanzministerium.de)

Nutzen Sie diese steuerlichen Anreize und setzen Sie ein starkes Zeichen für die Energiewende!
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle und weiterführende Informationen:

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG)
(Stand: 25.07.2023)
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren
Blockheizkraftwerken.

(Stand: 25.07.2023)

Hinweis: Diese Informationen sind zum angegebenen Zeitpunkt aktuell und dienen lediglich zu Informationszwecken. Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Änderungen oder Entwicklungen nach dem Veröffentlichungsdatum.

(Picture by: Markus Spiske)