NIS-2 – Cybersecurity betrifft auch den Mittelstand 

Cybersecurity war lange ein Thema für IT-Abteilungen großer Konzerne. 

Das ändert sich jetzt. 

Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die IT-Sicherheit massiv verschärft. Seit 6. Dezember 2025 gilt das neue Gesetz in Deutschland. Es setzt die europäische NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 um und erweitert vor allem das BSI-Gesetz (BSIG) deutlich.  

Die wichtigste Folge: 

Viele mittelständische Unternehmen fallen erstmals unter eine gesetzliche Cybersecurity-Regulierung. 

Schätzungen zufolge steigt die Zahl der regulierten Organisationen von etwa 4.500 auf rund 29.500 Unternehmen.  

Du bist Geschäftsführer, Gesellschafter oder CFO? 

Dann solltest du dir eine Frage dringend stellen: 

Fällt mein Unternehmen unter NIS-2? 

Das kann schneller der Fall sein, als viele denken. 

Das Gesetz unterscheidet zwischen 

Betroffen sind u. a. Unternehmen aus Bereichen wie 

Bereits Unternehmen mit 

können unter die neuen Regeln fallen.  

Was verlangt das Gesetz konkret? 

Betroffene Unternehmen müssen u. a.: 

1. IT-Risiken systematisch managen 

(§ 30 BSIG) 

Das bedeutet z. B.: 

2. Sicherheitsvorfälle melden 

Schwere Cybervorfälle müssen teilweise 

3. Geschäftsleitung stärker einbinden 

Die Geschäftsführung muss die Umsetzung überwachen und Schulungen absolvieren 

(§ 38 BSIG).  

Cybersecurity ist damit nicht mehr nur ein IT-Thema. Es wird zur Management- und Haftungsfrage. 

Wichtiger Fristtermin 

Betroffene Unternehmen müssen sich innerhalb von drei Monaten beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren.  

Die erste Registrierungsfrist läuft aktuell am 6. März 2026 ab. 

Was Unternehmer jetzt tun sollten 

Ein sinnvoller Start kann sein: 

  1. Prüfen, ob das Unternehmen unter NIS-2 fällt 
  2. Ist-Analyse der IT-Sicherheitsstruktur durchführen 
  3. Verantwortlichkeiten festlegen (Cybersecurity Governance) 
  4. Risikomanagement und Meldeprozesse aufsetzen 
  5. Mitarbeiter und Management schulen 

Das IDW Knowledge Paper vom 22.02.2026 (IDW-Knowledge-Paper-NIS2-2026-web.pdf) gibt dazu einen guten Überblick und konkrete Handlungsempfehlungen. 

Fazit 

Für viele mittelständische Unternehmen ist NIS-2 ein echter Paradigmenwechsel. 

Cybersecurity wird 

Wer sich früh damit beschäftigt, reduziert nicht nur Risiken –sondern stärkt auch das Vertrauen von Kunden, Banken und Investoren. 

Quelle: 

IDW Knowledge Paper „Das NIS-2-Umsetzungsgesetz – Vorgaben und Handlungsempfehlungen im Überblick“, Stand 22.02.2026 (IDW-Knowledge-Paper-NIS2-2026-web.pdf). 

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„Neue Rechtsform für Unternehmer? Die ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘ kommt.“ 

Viele Unternehmer kennen das Problem: 

Man möchte ein Unternehmen langfristig sichern, Gewinne im Unternehmen halten und verhindern, dass das Unternehmen später verkauft oder zerschlagen wird

Genau dafür plant die Bundesregierung eine neue Rechtsform: 

die „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ (GmgV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben hierzu ein Rahmenkonzept veröffentlicht. Daraus soll in einem nächsten Schritt ein konkreter Gesetzesentwurf entstehen. 

Worum geht es bei der GmgV? 

Die Idee ist einfach: 

Gewinne sollen dauerhaft im Unternehmen bleiben. 

Eine Auszahlung an Gesellschafter soll grundsätzlich nicht möglich sein. Gewinne müssen stattdessen im Unternehmen reinvestiert werden. 

Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Unternehmen nach einer Nachfolge aus kurzfristigen Renditeinteressen verkauft oder zerschlagen werden

Die wichtigsten Punkte aus dem Konzept 

1. Dauerhafte Vermögensbindung 

In einer GmgV soll das Unternehmensvermögen dauerhaft gebunden sein. 

Das bedeutet: 

Die Vermögensbindung soll nicht einmal durch eine Satzungsänderung aufgehoben werden können

2. Mitgliedschaft statt Gesellschafteranteile 

Die Struktur soll sich am Genossenschaftsrecht orientieren. 

Das heißt: 

Interessant: 

Für die Gründung soll ein einziges Mitglied ausreichen. 

3. Einfache Gründung 

Die neue Rechtsform soll: 

Ähnlich wie bei Genossenschaften soll es jedoch eine Gründungsprüfung durch einen Prüfungsverband geben. 

4. Steuerliche Behandlung 

Steuerlich soll die GmgV nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden

Geplant ist: 

Da es keine Gewinnausschüttungen gibt, fallen auch keine Dividendenerträge an. 

Besonderheit: 

Da die Gesellschaft nicht vererbbar ist, soll regelmäßig eine Ersatzerbschaftsteuer anfallen – ähnlich wie bei einer Familienstiftung

Warum ist das für Unternehmer relevant? 

Dann könnte die neue Rechtsform interessant sein, wenn du: 

Wichtig 

Aktuell handelt es sich noch nicht um ein Gesetz, sondern um ein Diskussionspapier

Das Rahmenkonzept „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)“ wurde vom 

BMJV und BMF veröffentlicht und soll nun mit Ländern und Verbänden weiterentwickelt werden. 

Fazit 

Ob diese neue Rechtsform tatsächlich relevant und angewendet wird, wird sich zeigen. Fraglich ist, welche Anreize ein Gesellschafter haben sollte, eine derartige Rechtsform zu gründen, die einer Stiftung nahekommt, aber keine steuerlichen Vorteile einer Gemeinnützigkeit zu haben. 

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Mitgliedsbeiträge im Sportverein doch umsatzsteuerpflichtig? BFH widerspricht Finanzverwaltung 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23 klargestellt: 

Die bisherige Verwaltungspraxis zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen steht nicht im Einklang mit dem Unionsrecht. 

Worum ging es? 

Ein gemeinnütziger Breitensportverein (e. V.) mit mehreren Abteilungen (Fußball, Schwimmen, Turnen etc.) errichtete einen Kunstrasenplatz. 

Für 2015 behandelte der Verein seine Mitgliedsbeiträge erstmals als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und machte im Gegenzug den Vorsteuerabzug aus den Baukosten geltend. 

Das Finanzamt reagierte anders: 

Das Niedersächsische FG (Urteil vom 10.01.2023 – 11 K 147/22) folgte im Wesentlichen der Verwaltungsauffassung. 

Der BFH hob dieses Urteil nun auf. 

Was sagt der BFH? 

1. Mitgliedsbeiträge können steuerbar sein 

Der BFH hält ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest 

(BFH, Urteil vom 09.08.2007 – V R 27/04): 

Jahresbeiträge können die Gegenleistung für Dienstleistungen des Vereins sein – auch wenn einzelne Mitglieder die Leistungen nicht tatsächlich nutzen. 

Rechtsgrundlage: 

Die Annahme der Finanzverwaltung, „echte“ Mitgliedsbeiträge seien generell nicht steuerbar, widerspricht dem Unionsrecht. 

Der BFH verweist ausdrücklich auf das EuGH-Urteil EuGH, Urteil vom 21.03.2002 – C-174/00 (Kennemer Golf)

2. Aber: Sind die Leistungen steuerfrei? 

Das ist die entscheidende zweite Frage. 

Wenn Leistungen steuerbar sind, muss geprüft werden, ob sie steuerfrei sind – etwa nach: 

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 

(Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen, soweit das Entgelt Teilnehmergebühren sind) 

Hier liegt das Problem: 

Das FG hatte nicht ausreichend festgestellt, 

Deshalb: Zurückverweisung an das FG. 

Warum ist das Urteil so wichtig? 

Weil es die bisherige Praxis vieler Vereine und Finanzämter in Frage stellt. 

Wenn Mitgliedsbeiträge steuerbar sind: 

Hier steckt erhebliche Gestaltungsmacht – aber auch Risiko. 

Was heißt das konkret für dich? 

Du bist Vereinsvorstand? 

Dann solltest du prüfen: 

Du bist CFO / FiBu in einer gemeinnützigen Organisation? 

Dann ist relevant: 

Du bist Gesellschafter oder Geschäftsführer in einer vergleichbaren Struktur? 

Auch bei Verbänden, Berufsorganisationen oder Akademien kann die Argumentation relevant sein. 

Der Kernkonflikt 

Finanzverwaltung: 

„Echte Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar.“ 

BFH und EuGH: 

„Unionsrecht kennt diese Ausnahme nicht.“ 

Das ist keine Kleinigkeit – sondern eine grundsätzliche Weichenstellung. 

Fundstellen 

Wenn dein Verein investiert oder investieren will, ist dieses Urteil kein Randthema – sondern potenziell sechs- oder siebenstellig relevant. 

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Verdeckte Einlage – droht jetzt eine doppelte Besteuerung? BFH schafft Klarheit bei § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23 (veröffentlicht am 26.02.2026) entschieden: 

Eine versäumte Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beim Gesellschafter ist keine „Einkommensminderung“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG

Was bedeutet das konkret? 

Der Fall – stark vereinfacht 

Ein Gesellschafter überträgt seine GmbH-Anteile unentgeltlich auf eine andere GmbH, an der er beteiligt ist. 

Steuerlich liegt darin eine verdeckte Einlage

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG wird so etwas eigentlich wie ein Verkauf behandelt – also entsteht ein fiktiver Veräußerungsgewinn

Problem: 

Dieser Gewinn wurde beim Gesellschafter nicht besteuert

Das Finanzamt wollte deshalb bei der empfangenden GmbH das Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöhen. 

Begründung: 

Die verdeckte Einlage habe ja das Einkommen des Gesellschafters „gemindert“. 

Der BFH sagt: Nein. 

§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG greift nur, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter tatsächlich zu einer steuerlichen Minderung seiner Bemessungsgrundlage geführt hat. 

Zum Beispiel: 

Hier war es aber anders. 

Es gab keine Minderung

Es wurde nur ein fiktiver Gewinn nicht erfasst. 

Und das ist laut BFH etwas anderes. 

Eine „unterlassene Besteuerung“ ist keine Einkommensminderung

Wörtlich stellt der BFH klar: 

Die Nichterfassung eines fiktiven Veräußerungsgewinns ist kein Unterfall einer Einkommensminderung, sondern ein „aliud“. 

Warum ist das wichtig? 

Für Unternehmer und CFOs bedeutet das: 

Der BFH argumentiert zudem: 

Es droht keine Besteuerungslücke, weil die Steuer bei späterer tatsächlicher Veräußerung nachgeholt werden kann. 

Was heißt das für die Praxis? 

Für Gesellschafter: 

Verdeckte Einlagen müssen sauber analysiert werden – insbesondere im Zusammenspiel mit § 17 EStG. 

Für CFO und FiBU: 

Bei Kapitalmaßnahmen genau prüfen, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG überhaupt greift. Nicht jede „Fehlbesteuerung“ auf Gesellschafterebene löst eine Korrektur bei der GmbH aus. 

Für mittelständische Unternehmer: 

Gerade bei Umstrukturierungen im Familien- oder Holdingbereich ist diese Entscheidung hochrelevant. 

Die zentralen Normen 

BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23 

Ob der Gesetzgeber § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG künftig anpasst, bleibt offen. 

Bis dahin gilt: Der Wortlaut entscheidet – nicht das „gefühlte Gerechtigkeitsempfinden“ der Finanzverwaltung. 

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Schachtelprivileg (GewSt) verloren trotz Anteilstausch? Der 1. Januar entscheidet 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.12.2025 – I R 9/23 entschieden: 

Bei der Gewerbesteuer zählt beim sogenannten Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG) ausschließlich, ob die Beteiligung am 1. Januar des Jahres mindestens 15 % beträgt. 

Nicht irgendwann im Laufe des Jahres. 

Nicht rückwirkend. 

Nicht durch Umwandlungstricks. 

Worum geht es überhaupt? 

Grundsätzlich gilt: 

Voraussetzung: 

Die Beteiligung muss zu Beginn des Erhebungszeitraums (also am 1.1.) mindestens 15 % betragen. 

Der konkrete Fall 

Ein Gesellschafter brachte im April 2016 seine Anteile an einer GmbH im Wege eines qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 in eine andere GmbH ein. Im September 2016 wurde eine Dividende ausgeschüttet. 

Die GmbH meinte: 

„Wir treten doch in die Rechtsstellung des bisherigen Gesellschafters ein. Also gilt das Schachtelprivileg.“ 

Das Finanzamt sagte: 

„Am 1.1.2016 wart ihr noch nicht beteiligt. Also kein Schachtelprivileg.“ 

Das FG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G,F) gab zunächst der GmbH recht. Der BFH kassierte das Urteil. 

Die Kernaussage des BFH 

Der BFH stellt klar: 

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 erlaubt nur die Anrechnung von Zeiträumen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit steuerlich relevant ist. 

Aber: 

Beim Schachtelprivileg zählt kein Zeitraum. 

Es zählt ein Stichtag – der 1. Januar. 

Und ein Stichtag ist kein Zeitraum. 

Deshalb keine Anrechnung der Vorbesitzzeit. 

Kein Eintritt in die frühere Beteiligungsdauer. 

Kein Schachtelprivileg. 

Der BFH bestätigt damit seine Urteile vom 11.07.2023 

(I R 21/20; I R 36/20; I R 40/20; I R 45/20). 

Was heißt das für dich als Unternehmer oder CFO? 

Wenn du Beteiligungen im laufenden Jahr einbringst, tauschst oder umstrukturierst: 

Gerade bei Holding-Strukturen kann das schnell sechs- oder siebenstellige Auswirkungen haben. 

Praxishinweis 

Dieses Urteil zeigt erneut: 

Bei der Gewerbesteuer sind Stichtagsregelungen knallhart. 

Wer Umwandlungen plant, sollte die zeitliche Komponente genauso ernst nehmen wie die Bewertungsfrage. 

#Gewerbesteuer 

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Ferienhaus über die GmbH? Das kann teuer werden. 

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2025 – 10 K 2609/20 E 

Du nutzt eine Immobilie deiner GmbH privat – vielleicht sogar im Ausland? 

Dann solltest du dieses Urteil kennen. 

Worum ging es? 

Ein Ehepaar gründete 2002 mit seinen Kindern eine spanische Kapitalgesellschaft (X SL). 

Diese kaufte eine Ferienimmobilie in Spanien. 

Es kam zur Klage vor dem FG Düsseldorf (Urteil vom 05.09.2025 – 10 K 2609/20 E)

1. Verjährung: Nicht jeder alte Fall ist noch änderbar 

Für die Jahre 2009–2013 war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. 

Rechtsgrundlage: 

Das Finanzamt wollte die Frist wegen angeblicher Steuerhinterziehung verlängern. 

Das Gericht sagte: 

Nein. 

Warum? 

Für Steuerhinterziehung (§ 370 AO) braucht es Vorsatz. 

Der Steuerpflichtige muss wissen, dass ein Steueranspruch besteht – und ihn bewusst verkürzen wollen. 

Das konnte hier nicht nachgewiesen werden. 

Wichtig für Unternehmer: 

Nicht jede unterlassene Angabe ist automatisch Steuerhinterziehung. 

Aber: Wenn Vorsatz vorliegt, verlängert sich die Festsetzungsfrist auf bis zu 10 Jahre. 

2. Kernfrage: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor? 

Ja – sagte das Gericht. 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) liegt vor, wenn: 

Hier: 

Die Gesellschafter nutzten die Immobilie unentgeltlich. 

Ein fremder Dritter hätte Miete zahlen müssen. 

Folge: vGA. 

Das Gericht stellte klar: 

Auch das BFH-Urteil vom 01.10.2024 – VIII R 4/21 hilft hier nicht weiter, weil dort eine Verkaufsabsicht bestand. 

Im aktuellen Fall lag eine dauerhafte Nutzung vor. 

3. Internationaler Aspekt: Spanien oder Deutschland? 

Besteuerungsrecht nach: 

Ergebnis: 

Deutschland durfte besteuern. 

Für Gesellschafter mit Auslandsimmobilien wichtig: 

Ein ausländischer Standort schützt nicht vor deutscher Besteuerung. 

4. Wie wird die vGA berechnet? 

Das Finanzamt lag bei der Höhe falsch. 

Maßstab ist die sogenannte Kostenmiete

Das Finanzamt hatte bei der Kapitalverzinsung nicht die tatsächlich vereinbarten Fremdkapitalzinsen berücksichtigt. 

Außerdem: 

§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG (Ausschluss der Abgeltungsteuer) war hier anwendbar. 

Eine Einschränkung nur auf „offene“ Ausschüttungen lehnte das Gericht ab. 

Was bedeutet das für dich als Gesellschafter? 

Wenn deine GmbH oder ausländische Kapitalgesellschaft eine Immobilie hält und du sie privat nutzt: 

  1. Unentgeltliche Nutzung = hohes vGA-Risiko 
  2. Auch im Ausland bleibt deutsches Besteuerungsrecht möglich 
  3. Die Bewertung erfolgt nach Kostenmiete – nicht nach Gefühl 
  4. Offenlegung ist entscheidend, sonst drohen lange Verjährungsfristen 

Gerade bei Familiengesellschaften und Auslandsstrukturen wird das Thema häufig unterschätzt. 

Fazit für Mittelstand, CFO und Gesellschafter 

Eine „Ferienimmobilie in der Gesellschaft“ ist kein Steuersparmodell. Sie ist ein steuerliches Risikofeld. 

Wenn du Gesellschafter bist oder solche Strukturen in der FiBU betreust, solltest du prüfen: 

Hier entscheidet saubere Strukturierung über Steuerrisiko oder Rechtssicherheit. 

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Abschiedsfeier ohne Lohnsteuer? BFH kippt 110-Euro-Dogma bei Verabschiedungen. 

Du planst die Verabschiedung eines langjährigen Mitarbeiters oder Vorstands? 

Dann solltest du dieses Urteil kennen. 

Der BFH (Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24, veröffentlicht am 24.02.2026) hat entschieden: 

Die Kosten einer Abschiedsfeier sind kein Arbeitslohn, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. 

Und das gilt sogar für: 

Worum ging es konkret? 

Ein Geldinstitut verabschiedete seinen Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand. 

Es gab einen Empfang in den Geschäftsräumen mit rund 300 Gästen: 

Das Finanzamt wollte die Kosten anteilig als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansetzen – unter Hinweis auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR (110-Euro-Grenze). 

Der BFH hat das abgelehnt. 

Warum kein Arbeitslohn? 

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG liegt Arbeitslohn nur vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. 

Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber eine private Feier bezahlt. 

Hier aber sagte der BFH: 

Es war ein Fest des Arbeitgebers, keine private Veranstaltung. 

Entscheidend waren u. a.: 

Der Anlass allein entscheidet nicht. 

Es kommt auf das Gesamtbild an (vgl. bereits BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99). 

Was ist neu und besonders wichtig? 

Der BFH stellt klar: 

Auch die anteiligen Kosten für 

sind kein Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung betrieblich geprägt ist. 

Das widerspricht faktisch der strengen Verwaltungssicht in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

Aber Achtung: Betriebsausgaben sind ein anderes Thema 

Kein Arbeitslohn heißt nicht automatisch voller Betriebsausgabenabzug. 

Zu beachten ist insbesondere: 

Bewirtung eigener Arbeitnehmer ist grundsätzlich voll abzugsfähig. 

Bewirtung externer Geschäftsfreunde nur zu 70 %. 

Hier ist saubere Dokumentation entscheidend. 

Was bedeutet das für dich als Unternehmer oder CFO? 

  1. Abschiedsfeiern können lohnsteuerfrei gestaltet werden. 
  2. Die 110-Euro-Grenze ist nicht automatisch entscheidend. 
  3. Gestaltung und Dokumentation sind der Schlüssel. 
  4. Die Veranstaltung muss klar als Arbeitgeber-Event erkennbar sein. 

Wenn du eine größere Verabschiedung planst, sollte man die Struktur im Vorfeld prüfen – nicht erst bei der Lohnsteuerprüfung. 

Fundstelle: 

BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24 

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Hochpreisiges Wohnmobil – und trotzdem steuerfrei verkauft? 

BFH stellt klar: Auch Luxus-Wohnmobile sind „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ 

Du hast dir in der Corona-Zeit ein Wohnmobil gekauft? 

Oder du bist Unternehmer und überlegst, dein Fahrzeug wieder zu verkaufen? 

Dann ist dieses Urteil wichtig für dich. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25 entschieden: 

Auch ein hochpreisiges Wohnmobil (hier: ca. 323.000 €) ist ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

Worum ging es? 

Ein Ehepaar kaufte ein Wohnmobil für rund 323.000 €. 

Das Finanzamt wollte trotzdem einen steuerpflichtigen Gewinn nach 

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG ansetzen, weil Abschreibungen wieder hinzugerechnet wurden. 

Das Bundesfinanzhof sagt klar: 

Nein. 

Das Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. 

Und solche Gegenstände sind ausdrücklich von der Besteuerung nach § 23 EStG ausgenommen. 

Was bedeutet das konkret? 

1. Keine Steuer auf den Verkauf 

Verkaufst du dein Wohnmobil innerhalb eines Jahres: 

→ Kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft 

2. Aber auch kein steuerlicher Verlust 

Wenn du – wie viele nach der Corona-Zeit – mit Verlust verkaufst: 

→ Der Verlust ist ebenfalls nicht steuerlich nutzbar 

3. Der Preis spielt keine Rolle 

Ob VW-Bus oder Luxusliner für 300.000 €+ 

→ Der Wert ist laut BFH kein Kriterium 

(Anschluss an BFH, Urteile vom 29.10.2019 – IX R 10/18 und 24.05.2022 – IX R 22/21) 

4. Auch Vermietung ändert nichts 

Selbst wenn du dein Wohnmobil 

→ Das macht den Verkauf nicht steuerpflichtig 

Die Mieteinnahmen bleiben allerdings steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG

Warum ist das Urteil so relevant? 

Gerade viele Unternehmer, Gesellschafter oder vermögende Privatpersonen haben in den letzten Jahren hochpreisige Wohnmobile gekauft. 

Viele Verkäufe erfolgen mit Verlust. 

Die zentrale Frage lautet jetzt: 

„Kann ich den Verlust steuerlich geltend machen?“ 

Die Antwort des BFH ist eindeutig: 

Nein. 

Gewinne und Verluste aus dem Verkauf eines Wohnmobils sind nicht steuerbar. 

Fazit 

Das Wohnmobil ist steuerlich kein Spekulationsobjekt – 

sondern ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. 

Und zwar unabhängig von: 

BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25 

(Pressemitteilung vom 24.02.2026) 

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Vermögen „retten“ kurz vor der Insolvenz? Der BGH sagt: Vorsicht. 

Viele Unternehmer kennen das Bauchgefühl: 

„Wenn es eng wird, bringe ich Vermögen schnell in eine Gesellschaft – dann ist es sicher.“ 

Genau dazu hat der BGH jetzt sehr klar Stellung bezogen – und zwar bei einem sogenannten „asset-protection“-Modell

Worum ging’s? 

Ein Schuldner hatte seine letzten freien Vermögenswerte planmäßig auf eine extra gegründete GmbH übertragen. Diese GmbH sollte dann Vermögen „verwalten“ und Zahlungen steuern – u.a. für Lebensführung sowie Rechts- und Steuerberatungskosten. 

Kurz danach liefen große Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen an. Trotzdem wurden aus diesem „geschützten Topf“ noch Beraterhonorare bezahlt. 

Was sagt der BGH dazu? 

Der BGH stellt klar: 

  1. Wenn Vermögen planmäßig so verschoben wird, dass Gläubiger nicht mehr zugreifen können, ist das ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz
    Genau das ist der Kern von § 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung). 
  1. Auch wenn nicht direkt der Schuldner zahlt, sondern „seine“ GmbH: 
    Wenn die GmbH nur als Konstruktion zwischengeschaltet ist und aus Schuldnervermögen zahlt, kann das als mittelbare Zuwendung trotzdem anfechtbar sein. 
    Ergebnis: Der Empfänger kann das Geld zurückzahlen müssen. 
  1. Spannend (und für Berater besonders relevant): 
    Der BGH betont, dass die GmbH hier keine bloße Zahlstelle war, sondern Teil eines Modells, das Vermögen gezielt dem Zugriff entziehen sollte. 

Was bedeutet das für Unternehmer, CFOs und Gesellschafter? 

Wenn ihr überlegt (oder euch wird geraten), in einer Krise Vermögen „zu sichern“, dann ist die Botschaft: 

Praxistipp  

Wenn Liquidität eng wird oder Vollstreckung droht: 

Nicht mit schnellen „Schutz“-Konstruktionen improvisieren. 

Besser: frühzeitig sauber strukturieren (Sanierung, Vergleich, Finanzierung, Insolvenzantragspflichten prüfen), damit es später nicht heißt: „Das war geplant gläubigerbenachteiligend.“ 

Fundstellen 

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BEPS: FAQ des Bundesfinanzministeriums  

Was ist BEPS? 

BEPS steht für „Base Erosion and Profit Shifting“ – auf Deutsch: Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Damit sind steuerliche Strategien gemeint, die multinationale Unternehmen nutzen, um Gewinne in Länder mit niedrigen oder keinen Steuern zu verschieben und so ihre Steuerlast zu reduzieren. Diese Strategien entstehen aus Lücken und Unstimmigkeiten internationaler Steuerregeln

Warum ist BEPS wichtig? 

Solche Gestaltungen führen zu Steuerausfällen bei Staaten und schaffen Wettbewerbsnachteile für Unternehmen, die nicht auf aggressive Strukturen setzen können – z. B. für viele mittelständische Firmen. Gleichzeitig wird die Steuerfairness zwischen Unternehmen und Ländern untergraben. 

Wie wird BEPS bekämpft? 

2013 haben OECD und G20 das BEPS-Projekt gestartet, um gemeinsame Standards gegen diese Strategien zu entwickeln. Die Ergebnisse wurden 2015 in einem Aktionsplan mit 15 Maßnahmen veröffentlicht. Dieser Plan soll sicherstellen, dass Gewinne dort besteuert werden, wo die wirtschaftliche Aktivität und Wertschöpfung stattfinden

Internationale Zusammenarbeit statt Einzelaktionen 

Über 140 Staaten und Jurisdiktionen haben sich dem Projekt angeschlossen – darunter alle OECD- und G20-Mitglieder, Schwellen- und Entwicklungsländer. Deutschland unterstützt das Projekt von Anfang an, weil gemeinsame Regeln mehr Steuergerechtigkeit und Wettbewerbssicherheit bringen

Maßnahmen in der EU und national 

Viele BEPS-Empfehlungen wurden durch EU-Richtlinien (z. B. ATAD) in verbindliche Regeln umgesetzt. Auch Deutschland hat nationale Maßnahmen eingeführt wie: 

Das heißt für dein Unternehmen: 

BEPS ist mehr als ein Konzept für Konzerne. Es ist ein internationaler Rahmen, der: 

Diese FAQ des Bundesfinanzministeriums (Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zum BEPS-Projekt) beantwortet unter anderem: 

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