Schadensersatz gefordert? Die Vorsteuer aus Anwalts- und Beratungskosten kann trotzdem abziehbar sein.
Auch wenn ein Unternehmen am Ende nur Schadensersatz erhält und das geplante Geschäft nie tatsächlich startet, kann die Vorsteuer aus den damit verbundenen Beratungs- und Anwaltskosten trotzdem abziehbar sein.
Worum ging es?
Eine GmbH war gegründet worden, um sich an einem Großprojekt zu beteiligen. Sie erhielt den Zuschlag und schloss einen Betreibervertrag ab. Später kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Das geplante Projekt wurde nicht umgesetzt. Die GmbH ließ daraufhin anwaltlich prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig war und welche Schadensersatzansprüche bestanden.
Aus den Rechnungen der Rechtsanwälte und Berater machte die GmbH den Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt lehnte diesen ab. Die Begründung: Die Beratungskosten stünden unmittelbar mit einer nicht steuerbaren Schadensersatzzahlung zusammen. Deshalb seien sie nicht für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen verwendet worden.
Der BFH sah das anders.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs waren die Beratungskosten weiterhin dem Unternehmen zuzuordnen.
Entscheidend war, dass die Schadensersatzforderung ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatte. Die GmbH wollte steuerpflichtige Leistungen erbringen. Dass das Projekt später scheiterte und keine Umsätze erzielt wurden, war für den Vorsteuerabzug nicht entscheidend.
Die Beratungskosten waren sogenannte allgemeine Unternehmensaufwendungen beziehungsweise Gemeinkosten. Sie dienten dazu, Ansprüche abzuwickeln, die ausschließlich aus der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit entstanden waren.
Vereinfacht gesagt:
Ein Unternehmen verliert den Vorsteuerabzug nicht automatisch, nur weil
- ein geplantes Geschäft nicht zustande kommt,
- keine steuerpflichtigen Umsätze mehr ausgeführt werden oder
- am Ende lediglich Schadensersatz verlangt wird.
Hat die Forderung ihren Ursprung in einer beabsichtigten oder bereits ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit, kann die Vorsteuer aus den Kosten ihrer Durchsetzung grundsätzlich abziehbar sein.
Warum ist das Urteil für die Praxis wichtig?
Unternehmen sollten Rechnungen von Rechtsanwälten, Gutachtern und sonstigen Beratern im Zusammenhang mit gescheiterten Projekten nicht vorschnell als nicht vorsteuerabzugsfähig behandeln.
Das kann beispielsweise relevant sein bei:
- gekündigten Liefer- oder Betreiberverträgen,
- gescheiterten Investitionsprojekten,
- abgebrochenen Unternehmensgründungen,
- Projektgesellschaften ohne spätere Umsätze,
- Schadensersatz- und Entschädigungsverfahren,
- Kosten der Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit.
Wichtig ist allerdings, dass der Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Die Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sollte daher durch objektive Unterlagen belegt sein, zum Beispiel durch Verträge, Planungen, Finanzierungen, Angebote, Ausschreibungsunterlagen oder bereits beauftragte Subunternehmer.
Aber Vorsicht:
Der BFH hat nicht abschließend entschieden, ob die Schadensersatzzahlung selbst möglicherweise der Umsatzsteuer unterliegt.
Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Zahlungen wegen einer Vertragsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Entgelt für eine steuerbare Leistung einzuordnen sein.
Die Frage, ob eine Zahlung echter, nicht steuerbarer Schadensersatz oder umsatzsteuerpflichtiges Entgelt ist, muss deshalb weiterhin im Einzelfall geprüft werden.
Unser Fazit
Der Vorsteuerabzug richtet sich nicht allein danach, ob am Ende tatsächlich steuerpflichtige Umsätze erzielt wurden.
Entscheidend ist vielmehr, aus welchem Grund die Kosten entstanden sind.
Stehen Beratungs- oder Anwaltskosten in einem ausschließlichen Zusammenhang mit einer geplanten oder früheren umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit, kann der Vorsteuerabzug auch bei einem gescheiterten Projekt erhalten bleiben.
Fundstellen
BFH, Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 15/24, veröffentlicht am 30. Juli 2026
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 2024 – 7 K 7122/22
Rechtsgrundlagen:
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
- § 2 Abs. 1 UStG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- Art. 9 MwStSystRL
- Art. 168 Buchst. a MwStSystRL
Weiterführende Rechtsprechung:
- EuGH, Urteil vom 26. Mai 2005 – C-465/03, Kretztechnik
- EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996 – C-110/94, INZO
- EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-126/14, Sveda
- EuGH, Urteil vom 28. November 2024 – C-622/23, RHTB