Schadensersatz gefordert? Die Vorsteuer aus Anwalts- und Beratungskosten kann trotzdem abziehbar sein.

Auch wenn ein Unternehmen am Ende nur Schadensersatz erhält und das geplante Geschäft nie tatsächlich startet, kann die Vorsteuer aus den damit verbundenen Beratungs- und Anwaltskosten trotzdem abziehbar sein.

Worum ging es?

Eine GmbH war gegründet worden, um sich an einem Großprojekt zu beteiligen. Sie erhielt den Zuschlag und schloss einen Betreibervertrag ab. Später kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Das geplante Projekt wurde nicht umgesetzt. Die GmbH ließ daraufhin anwaltlich prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig war und welche Schadensersatzansprüche bestanden.

Aus den Rechnungen der Rechtsanwälte und Berater machte die GmbH den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt lehnte diesen ab. Die Begründung: Die Beratungskosten stünden unmittelbar mit einer nicht steuerbaren Schadensersatzzahlung zusammen. Deshalb seien sie nicht für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen verwendet worden.

Der BFH sah das anders.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs waren die Beratungskosten weiterhin dem Unternehmen zuzuordnen.

Entscheidend war, dass die Schadensersatzforderung ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatte. Die GmbH wollte steuerpflichtige Leistungen erbringen. Dass das Projekt später scheiterte und keine Umsätze erzielt wurden, war für den Vorsteuerabzug nicht entscheidend.

Die Beratungskosten waren sogenannte allgemeine Unternehmensaufwendungen beziehungsweise Gemeinkosten. Sie dienten dazu, Ansprüche abzuwickeln, die ausschließlich aus der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit entstanden waren.

Vereinfacht gesagt:

Ein Unternehmen verliert den Vorsteuerabzug nicht automatisch, nur weil

Hat die Forderung ihren Ursprung in einer beabsichtigten oder bereits ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit, kann die Vorsteuer aus den Kosten ihrer Durchsetzung grundsätzlich abziehbar sein.

Warum ist das Urteil für die Praxis wichtig?

Unternehmen sollten Rechnungen von Rechtsanwälten, Gutachtern und sonstigen Beratern im Zusammenhang mit gescheiterten Projekten nicht vorschnell als nicht vorsteuerabzugsfähig behandeln.

Das kann beispielsweise relevant sein bei:

Wichtig ist allerdings, dass der Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit nachgewiesen werden kann.

Die Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sollte daher durch objektive Unterlagen belegt sein, zum Beispiel durch Verträge, Planungen, Finanzierungen, Angebote, Ausschreibungsunterlagen oder bereits beauftragte Subunternehmer.

Aber Vorsicht:

Der BFH hat nicht abschließend entschieden, ob die Schadensersatzzahlung selbst möglicherweise der Umsatzsteuer unterliegt.

Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Zahlungen wegen einer Vertragsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Entgelt für eine steuerbare Leistung einzuordnen sein.

Die Frage, ob eine Zahlung echter, nicht steuerbarer Schadensersatz oder umsatzsteuerpflichtiges Entgelt ist, muss deshalb weiterhin im Einzelfall geprüft werden.

Unser Fazit

Der Vorsteuerabzug richtet sich nicht allein danach, ob am Ende tatsächlich steuerpflichtige Umsätze erzielt wurden.

Entscheidend ist vielmehr, aus welchem Grund die Kosten entstanden sind.

Stehen Beratungs- oder Anwaltskosten in einem ausschließlichen Zusammenhang mit einer geplanten oder früheren umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit, kann der Vorsteuerabzug auch bei einem gescheiterten Projekt erhalten bleiben.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 15/24, veröffentlicht am 30. Juli 2026

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 2024 – 7 K 7122/22

Rechtsgrundlagen:

Weiterführende Rechtsprechung:

Immobilie verkauft? Ein einziges Datum kann Tausende Euro Steuern kosten.

Viele Eigentümer glauben, dass bei einem Immobilienverkauf der Tag der Schlüsselübergabe oder der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut klargestellt: Das ist falsch.

Entscheidend für die sogenannte Spekulationsfrist ist grundsätzlich der Abschluss des notariellen Kaufvertrags – und nicht der spätere Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

Warum ist das wichtig?

Wer eine vermietete oder nicht selbst genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft, muss den Gewinn grundsätzlich versteuern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).

Viele hoffen, dass sich die Steuer vermeiden lässt, wenn der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt.

Genau dieser Argumentation hat der BFH jetzt erneut eine klare Absage erteilt.

Das Urteil in einfachen Worten:

Der Verkäufer hatte seine Immobilie zwar so verkauft, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erst nach Ablauf der zehn Jahre erfolgte. Der notarielle Kaufvertrag wurde jedoch noch innerhalb der Zehnjahresfrist abgeschlossen.

Der BFH entschied deshalb:

Für die Berechnung der Spekulationsfrist zählt grundsätzlich der Zeitpunkt des verpflichtenden Kaufvertrags und nicht der spätere Eigentumsübergang.

Warum sieht der BFH das so?

Der Gesetzgeber möchte Wertsteigerungen besteuern, die innerhalb von zehn Jahren erzielt wurden.

Nach Auffassung des BFH steht dieser wirtschaftliche Erfolg bereits mit dem bindenden Kaufvertrag fest. Würde stattdessen auf den späteren Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abgestellt, könnten Käufer und Verkäufer den Zeitpunkt der Besteuerung nahezu beliebig beeinflussen.

Das wollte der BFH ausdrücklich verhindern.

Was bedeutet das für dich?

Du bist Immobilieninvestor?

Du besitzt vermietete Immobilien?

Du planst den Verkauf eines Grundstücks oder Mehrfamilienhauses?

Dann solltest du die Zehnjahresfrist nicht anhand des Übergabetermins berechnen, sondern bereits den Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags in deine Planung einbeziehen.

Gerade bei größeren Immobilienverkäufen kann ein falsch gewählter Vertragszeitpunkt zu einer erheblichen Steuerbelastung führen.

Unser Praxistipp

Wenn ein Immobilienverkauf zeitlich geplant werden kann, sollte die steuerliche Prüfung vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags erfolgen. Nach der notariellen Beurkundung lassen sich viele Gestaltungen nicht mehr korrigieren.

Rechtsgrundlagen

• BFH, Beschluss vom 18.06.2026 – IX B 24/26

• § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

• Bestätigung der ständigen BFH-Rechtsprechung, u. a.:

Unternehmensverschmelzung mit Verlust? Steuerlich zählt nicht jeder Verlust.

Ein rechnerischer Verlust aus der Verschmelzung kann steuerlich vollständig unberücksichtigt bleiben – selbst wenn es um einen sehr hohen Betrag geht.

Genau darum ging es in einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Im konkreten Fall verschmolz ein Lebensversicherungsunternehmen eine Tochtergesellschaft auf sich selbst. Aus steuerlicher Sicht entstand dabei unter anderem ein sogenannter Übernahmeverlust in Höhe von rund 98,3 Millionen Euro. Das Unternehmen wollte diesen Verlust steuerlich geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hatte den Abzug jedoch bereits abgelehnt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb nun ebenfalls erfolglos.

Was ist ein Übernahmeverlust?

Bei einer Aufwärtsverschmelzung geht das gesamte Vermögen der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft über. Gleichzeitig gehen die von der Muttergesellschaft gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft unter.

Vereinfacht gesagt wird verglichen:

Welchen Buchwert hatten die Anteile an der Tochtergesellschaft?

Und welchen steuerlichen Wert hat das übernommene Vermögen?

Ist der Wert des übernommenen Vermögens niedriger als der Buchwert der Beteiligung, kann rechnerisch ein Übernahmeverlust entstehen.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bleiben Gewinne und Verluste aus diesem Vergleich grundsätzlich außer Ansatz.

Das bedeutet: Sie erhöhen oder vermindern das steuerpflichtige Einkommen grundsätzlich nicht.

Warum half § 8b KStG hier nicht weiter?

§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG verweist für bestimmte Übernahmegewinne auf § 8b KStG.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bezieht sich dieser Verweis jedoch nur auf Übernahmegewinne – nicht auf Übernahmeverluste. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn für das betroffene Unternehmen Sonderregelungen gelten, wie beispielsweise § 8b Abs. 8 KStG für bestimmte Beteiligungen von Lebensversicherungsunternehmen.

Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits mit Urteil vom 30. Juli 2014 entschieden:

BFH, Urteil vom 30.07.2014 – I R 58/12

Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nun nicht zur Entscheidung angenommen:

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.06.2026 – 2 BvR 84/17

Warum liegt nach Auffassung des Gerichts kein Verfassungsverstoß vor?

Das Unternehmen berief sich insbesondere auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es argumentierte unter anderem, dass Gewinne und Verluste steuerlich grundsätzlich gleich behandelt werden müssten. Zudem sei eine Verschmelzung wirtschaftlich mit einer Veräußerung der Beteiligung vergleichbar.

Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Verkauf der Anteile und eine Verschmelzung seien steuerlich nicht ohne Weiteres vergleichbar. Bei einem Verkauf bleibt die Tochtergesellschaft als eigenes Unternehmen bestehen. Bei einer Verschmelzung erlischt sie dagegen. Ihr gesamtes Vermögen geht auf die Muttergesellschaft über.

Hinzu kam: Das Unternehmen hatte für die Verschmelzung den steuerlichen Buchwertansatz gewählt.

Der Buchwertansatz ist ein Wahlrecht nach § 11 Abs. 2 UmwStG. Er ermöglicht es, die im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven zunächst nicht aufzudecken und zu versteuern.

Wer dieses Wahlrecht nutzt, kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht verlangen, gleichzeitig sämtliche für ihn günstigen steuerlichen Folgen einer Veräußerung in Anspruch zu nehmen.

Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem jeder steuerliche oder bilanzielle Verlust abzugsfähig sein muss, gibt es nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Bei Verschmelzungen reicht es nicht, ausschließlich auf das handelsrechtliche Ergebnis oder auf einen rechnerisch entstehenden Verlust zu schauen.

Entscheidend ist vielmehr:

Gerade bei Unternehmensgruppen, Umstrukturierungen und Transaktionen können die Unterschiede erhebliche Beträge ausmachen.

Unser Fazit:

Eine Verschmelzung kann handelsrechtlich, wirtschaftlich und steuerlich zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Ein in der steuerlichen Berechnung sichtbarer Verlust bedeutet deshalb noch lange nicht, dass dieser auch das steuerpflichtige Einkommen mindert.

Umstrukturierungen sollten daher bereits vor ihrer Umsetzung steuerlich modelliert werden. Insbesondere der gewählte Wertansatz nach § 11 UmwStG kann erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Besteuerung haben.

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen:

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.06.2026 – 2 BvR 84/17

BFH, Urteil vom 30.07.2014 – I R 58/12

§ 11 Abs. 1 und 2 UmwStG

§ 12 Abs. 1 und 2 UmwStG

§ 8b Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 KStG

§ 21 Abs. 2 KStG

Art. 3 Abs. 1 GG

§§ 23 Abs. 1, 92, 93a und 93d BVerfGG

Betriebsprüfung in nur 90 Tagen? Sachsen testet ein neues Modell.

Für viele Unternehmen ist eine Betriebsprüfung vor allem eines: langwierig, personalintensiv und mit viel Unsicherheit verbunden. Prüfungen ziehen sich häufig über viele Monate oder sogar Jahre. Das bindet Ressourcen und erschwert die Unternehmensplanung.

Genau hier setzt der Freistaat Sachsen an. Seit 2026 testet die sächsische Finanzverwaltung in den Betriebsprüfungsstellen Bautzen, Freiberg, Leipzig I und Plauen die sogenannte Express-Betriebsprüfung. Läuft das Pilotprojekt erfolgreich, soll das Verfahren ab 2027 schrittweise in allen 16 Betriebsprüfungsstellen Sachsens eingeführt werden.

Was ist neu?

Der wichtigste Unterschied: Finanzverwaltung und Unternehmen arbeiten von Beginn an enger zusammen.

Bereits vor oder zu Beginn der Prüfung werden die Prüfungsschwerpunkte risikoorientiert festgelegt. Unternehmen wissen dadurch frühzeitig, welche Themen geprüft werden und welche Unterlagen benötigt werden.

Das schafft Planungssicherheit und vermeidet unnötige Rückfragen.

Das Ziel ist ehrgeizig:

Zwischen dem Beginn der Betriebsprüfung und der Bekanntgabe des Prüfungsberichts sollen grundsätzlich nicht mehr als 90 Tage liegen.

Dafür sind unter anderem vorgesehen:

Warum ist das für Unternehmen interessant?

Wer seine steuerlichen Unterlagen gut organisiert hat und aktiv mitarbeitet, könnte künftig von deutlich schnelleren Verfahren profitieren.

Das bedeutet:

Gleichzeitig deutet das Pilotprojekt auf einen möglichen Kulturwandel hin: Weg von möglichst umfassenden Prüfungen, hin zu einer risikoorientierten und partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung.

Unsere Einschätzung

Sollte sich das Modell bewähren, könnte es Vorbild für andere Bundesländer werden.

Gerade für mittelständische Unternehmen wäre eine planbare und zügige Betriebsprüfung ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau.

Jetzt bleibt abzuwarten, ob der partnerschaftliche Ansatz auch in der Praxis hält, was er verspricht.

Welche Erfahrungen habt ihr mit Betriebsprüfungen gemacht? Würdet ihr eine Express-Betriebsprüfung begrüßen?

Rechtlicher Hintergrund

Die Express-Betriebsprüfung ist derzeit ein Pilotprojekt der sächsischen Finanzverwaltung. Eine gesetzliche Grundlage wurde hierfür nicht neu geschaffen; die Durchführung erfolgt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Außenprüfung nach den §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO).

Deutschland ist kein Steuerparadies. Aber ist es noch wettbewerbsfähig?

Wer ein Unternehmen führt, Personal einstellt oder Investitionen plant, sollte diese Zahlen kennen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neue Broschüre „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025“ veröffentlicht (Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025; Ausgabe 2026). Sie zeigt, wie Deutschland im Vergleich zu anderen Industrie- und EU-Staaten dasteht.

Die Ergebnisse sind für viele mittelständische Unternehmen bemerkenswert.

Die wichtigsten Erkenntnisse:

• Deutschland gehört bei der Besteuerung von Arbeit weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Belastung.

• Besonders Sozialabgaben und Lohnnebenkosten belasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

• Familien werden steuerlich deutlich stärker entlastet als Alleinstehende.

• Bei der Unternehmensbesteuerung lag Deutschland lange im internationalen Spitzenfeld. Durch bereits beschlossene Reformen soll die Belastung künftig schrittweise auf ein international wettbewerbsfähigeres Niveau sinken.

Warum ist das wichtig?

Hohe Steuer- und Abgabenlasten beeinflussen nahezu jede unternehmerische Entscheidung:

Gerade mittelständische Unternehmen stehen im Wettbewerb längst nicht mehr nur mit Firmen aus der Nachbarstadt, sondern mit Unternehmen aus ganz Europa und der Welt.

Die Studie macht aber auch deutlich:

Ein reiner Vergleich von Steuersätzen greift zu kurz. Unterschiede bei Sozialversicherungssystemen, Bemessungsgrundlagen und staatlichen Leistungen müssen immer mit betrachtet werden. Deshalb lassen sich Länder nicht allein anhand eines Steuersatzes miteinander vergleichen.

Unser Fazit

Steuern sind heute längst kein reines Compliance-Thema mehr. Sie sind ein Wettbewerbsfaktor.

Wer als Unternehmer frühzeitig steuerlich plant, Investitionen richtig strukturiert und Veränderungen beobachtet, verschafft seinem Unternehmen echte Vorteile.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen (BMF), Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025, Ausgabe 2026, Stand: 19.06.2026.

Immobilien im Unternehmen? Neue Grunderwerbsteuer-Erlass kann Umstrukturierungen teuer machen

Seit Frühjahr 2026 beurteilt die Finanzverwaltung einige Umstrukturierungen und Anteilsübertragungen strenger als bisher.

Das Problem: Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim klassischen Kauf eines Grundstücks. Auch Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft können Grunderwerbsteuer auslösen – selbst wenn die Immobilie unverändert im Unternehmen bleibt.

Maßgeblich sind insbesondere:

Im Februar und März 2026 haben die obersten Finanzbehörden der Länder mehrere neue gleich lautende Ländererlasse veröffentlicht.

Besonders wichtig sind vier Änderungen:

1. Neue „grundstücksbezogene Altgesellschaftereigenschaft“

Bisher wurde vor allem betrachtet, seit wann eine Person oder Gesellschaft an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt ist.

Die Finanzverwaltung will nun zusätzlich danach unterscheiden, auf welches konkrete Grundstück sich die Gesellschafterstellung bezieht.

Vereinfacht gesagt:

Nur weil jemand bereits an einer Gesellschaft beteiligt war, muss er aus Sicht der Finanzverwaltung für ein später verschobenes Grundstück noch lange kein „Altgesellschafter“ sein.

Das betrifft insbesondere sogenannte Hive-Down-Gestaltungen. Dabei wird vor einer Anteilsübertragung ein Grundstück innerhalb einer Unternehmensgruppe auf eine andere Gesellschaft übertragen. Die neue Auffassung kann dazu führen, dass eine anschließend geplante Anteilsübertragung entgegen der bisherigen Erwartung doch Grunderwerbsteuer auslöst.

Die Rechtsgrundlage dieser neuen Sichtweise ist allerdings umstritten. Die Autoren des Fachbeitrags halten es für gut möglich, dass Gerichte diese Verwaltungsauffassung verwerfen werden.

2. Klarstellung zum Zehnjahreszeitraum

Positiv ist eine Klarstellung zur zeitlichen Betrachtung. Bei mittelbaren Beteiligungen über eine Kapitalgesellschaft soll grundsätzlich derselbe Zehnjahreszeitraum gelten wie für den Gesellschafterwechsel bei der grundbesitzenden Gesellschaft. Damit verabschiedet sich die Finanzverwaltung weiter von der früher diskutierten sogenannten „Ewigkeitsthese“.

Für die Praxis bedeutet das:

Anteilsübertragungen müssen grundsätzlich nicht unbegrenzt in die Vergangenheit zurückverfolgt werden. Entscheidend sind regelmäßig die letzten zehn Jahre.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

3. Erben können als Neugesellschafter gelten

Auch bei Erbfällen vertritt die Finanzverwaltung eine neue und für Betroffene ungünstige Auffassung. War der Erblasser bereits Altgesellschafter, soll diese Eigenschaft nicht automatisch auf den Erben übergehen.

Der Erwerb durch Erbfall selbst bleibt zwar nach:

bei der Berechnung grundsätzlich außer Betracht.

Kauft der Erbe später aber weitere Anteile hinzu, kann dieser Hinzuerwerb als schädlicher Gesellschafterwechsel zählen.

Diese Auffassung ist umstritten. Das FG Düsseldorf hat in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung bereits eine andere Richtung erkennen lassen. Betroffene Steuerbescheide sollten daher sorgfältig geprüft und gegebenenfalls offengehalten werden.

4. Die Finanzverwaltung widerspricht dem BFH

Besonders bemerkenswert ist der Umgang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2024, Az. II R 16/22. Der BFH hatte entschieden, dass die bloße Zwischenschaltung einer Personengesellschaft auf einer mittelbaren Beteiligungsebene nicht automatisch zu einem neuen Gesellschafter führt.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil jedoch nur auf den konkret entschiedenen Einzelfall an. In vergleichbaren Fällen hält sie weiterhin an ihrer strengeren Auffassung fest.

Für Unternehmen bedeutet das:

Selbst wenn ein BFH-Urteil eigentlich für eine steuerfreie Gestaltung spricht, kann die Finanzverwaltung zunächst trotzdem Grunderwerbsteuer festsetzen. Dann bleibt häufig nur das Einspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren.

Auch Grundstücksrückabwicklungen werden komplexer

Seit dem 6. Dezember 2024 gilt die gesetzliche Grundstückszurechnung nach § 1 Abs. 4a GrEStG.

Die neuen Erlasse vom 10. März 2026 erläutern, wann ein Grundstück einer Gesellschaft für Zwecke der Grunderwerbsteuer zugerechnet wird.

Besonders kritisch sind Rückabwicklungen nach § 16 GrEStG. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Rückabwicklung rückwirkend Grunderwerbsteuer auf zwischenzeitliche Anteilsübertragungen auslösen kann.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung können außerdem neue Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG entstehen. Das ist in der Praxis gefährlich, weil eine verspätete Anzeige die Steuervergünstigung nach § 16 GrEStG gefährden und weitere steuerliche Folgen auslösen kann.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Bei Gesellschaften mit Immobilienbesitz sollten Anteilsübertragungen, Umstrukturierungen und Erbfälle nicht isoliert betrachtet werden.

Vor jeder Transaktion sollten mindestens folgende Fragen beantwortet werden:

Unser Fazit:

Die neuen Erlasse bringen zwar einige hilfreiche Klarstellungen. Gleichzeitig schafft die Finanzverwaltung neue Risiken, die sich nicht immer eindeutig aus dem Gesetz ergeben.

Gerade bei Immobiliengesellschaften, Unternehmensverkäufen, Umstrukturierungen und Nachfolgefällen sollte die Grunderwerbsteuer daher bereits vor dem Signing geprüft werden – und nicht erst, wenn das Finanzamt Fragen stellt.

Fundstellen:

Arbeiten in Deutschland und den USA: Wer darf die Zweitwohnung steuerlich absetzen?

Du arbeitest teilweise in Deutschland und teilweise im Ausland?

Dann stellt sich nicht nur die Frage, welches Land deinen Arbeitslohn besteuern darf. Auch die Kosten für eine Wohnung am ausländischen Arbeitsort müssen steuerlich richtig aufgeteilt werden.

Genau darüber hatte das Hessische Finanzgericht zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer lebte weiterhin in Deutschland, arbeitete aber für seinen Arbeitgeber zeitweise in den USA. Von insgesamt 261 Arbeitstagen verbrachte er 103 Arbeitstage in den USA. Für diese Aufenthalte mietete er dort eine Wohnung. Sein Familienwohnsitz in Deutschland blieb bestehen. Der auf die Arbeitstage in den USA entfallende Arbeitslohn war in Deutschland nach dem DBA USA steuerfrei. Er wurde lediglich beim sogenannten Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Das Finanzamt vertrat deshalb die Auffassung:

Auch die gesamten Mietkosten für die US-Wohnung gehören ausschließlich zur steuerfreien Auslandstätigkeit. Sie dürften daher den in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht mindern.

Das Hessische Finanzgericht sah das anders. Die Kernaussage des Gerichts:

Die Wohnung in den USA hing nicht ausschließlich mit den Arbeitstagen in den USA zusammen.

Denn der Arbeitnehmer hatte gleichzeitig seinen bisherigen Haushalt und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung standen damit sowohl mit dem steuerfreien US-Arbeitslohn als auch mit dem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn in Zusammenhang. Die Mietkosten mussten deshalb entsprechend dem Verhältnis der Arbeitslöhne beziehungsweise Arbeitstage aufgeteilt werden.

Im konkreten Fall bedeutete das:

Der Anteil der Kosten, der auf die deutschen Arbeitstage entfiel, konnte als Werbungskosten bei den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Der auf die US-Arbeitstage entfallende Anteil minderte dagegen nur die steuerfreien ausländischen Einkünfte, die für den Progressionsvorbehalt berechnet wurden.

Warum ist das für Arbeitnehmer, Personalabteilungen und CFOs wichtig?

Bei internationalen Mitarbeitereinsätzen dürfen Kosten nicht automatisch vollständig der Auslandstätigkeit zugeordnet werden.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang:

Dient eine Ausgabe sowohl der steuerfreien Auslandstätigkeit als auch der steuerpflichtigen Tätigkeit in Deutschland, kann eine sachgerechte Aufteilung erforderlich sein.

Das betrifft insbesondere:

– zeitweise Entsendungen ins Ausland

– internationale Führungskräfte

– Arbeitnehmer mit regelmäßigen Auslandseinsätzen

– grenzüberschreitende Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber

– die steuerliche Gestaltung von Entsendungsvereinbarungen

Noch ein wichtiger Punkt:

Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gilt die monatliche Höchstgrenze für inländische Unterkunftskosten nicht automatisch.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG betrifft die betragsmäßige Begrenzung ausdrücklich Unterkünfte im Inland.

Bei einer Wohnung im Ausland ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten tatsächlich notwendig und angemessen waren.

Fazit:

Wer teilweise im Ausland arbeitet, sollte nicht nur den Arbeitslohn nach Arbeitstagen aufteilen.

Auch Mietkosten und andere Werbungskosten müssen darauf geprüft werden, ob sie ausschließlich der Auslandstätigkeit oder zugleich der Tätigkeit in Deutschland dienen.

Eine vollständige Zuordnung zu den steuerfreien Auslandseinkünften kann zu einem zu niedrigen Werbungskostenabzug in Deutschland führen.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht endgültig: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Fundstellen:

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.11.2025 – 11 K 930/23

Revision beim BFH: VI R 20/25

Veröffentlicht in: IWB 14/2026, S. 603

Relevante Vorschriften:

– § 3c Abs. 1 EStG

– § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

– § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG

– § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

– Art. 15 Abs. 1 DBA USA

– Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a DBA USA

Dreimonatige Ausbildung – und trotzdem weiter Kindergeld?

Du hast ein volljähriges Kind, das nach einer kurzen Ausbildung bereits arbeitet und später noch eine weitere Ausbildung oder ein Studium beginnen möchte?

Dann kann dieses neue Urteil des Bundesfinanzhofs für dich wichtig sein. Der BFH hat entschieden:

Eine nur rund dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin mit insgesamt 520 Stunden gilt beim Kindergeld noch nicht als abgeschlossene Erstausbildung. Das ist deshalb entscheidend, weil sich die Regeln für das Kindergeld nach einer abgeschlossenen Erstausbildung deutlich verschärfen.

Worum ging es konkret?

Die Tochter des Klägers hatte Abitur gemacht, einen Bundesfreiwilligendienst absolviert und anschließend verschiedene berufliche Wege eingeschlagen. Von Februar bis Mai 2023 absolvierte sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Danach arbeitete sie vorübergehend in Vollzeit als Rettungssanitäterin und wartete auf den Beginn einer weiteren Ausbildung beziehungsweise eines dualen Studiums.

Die Familienkasse stellte sich auf den Standpunkt:

Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin sei bereits die erste abgeschlossene Berufsausbildung. Wegen der anschließenden Vollzeittätigkeit bestehe daher kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Der BFH sah das anders.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Für ein volljähriges Kind kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt werden, wenn es sich beispielsweise in Ausbildung befindet oder mangels Ausbildungsplatzes eine Ausbildung noch nicht beginnen kann. Das ergibt sich aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt jedoch eine zusätzliche Einschränkung:

Das Kind darf grundsätzlich keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Unschädlich sind nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG insbesondere:

Eine Vollzeittätigkeit kann den Kindergeldanspruch daher nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ausschließen.

Was hat der BFH entschieden?

Nach Auffassung des BFH setzt der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus.

Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin war zwar:

Mit einer Dauer von nur rund drei Monaten war sie jedoch zu kurz, um die Erstausbildung im Kindergeldrecht zu „verbrauchen“.

Die anschließende Vollzeittätigkeit stand dem Kindergeldanspruch deshalb im entschiedenen Fall nicht entgegen.

Wichtig: Steuerrecht ist nicht gleich Steuerrecht

Besonders interessant ist eine weitere Aussage des BFH:

Die gesetzliche Definition der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG kann nicht einfach auf das Kindergeldrecht übertragen werden.

§ 9 Abs. 6 EStG betrifft insbesondere die Frage, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

§ 32 Abs. 4 EStG regelt dagegen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes und damit insbesondere den Kindergeldanspruch.

Obwohl beide Vorschriften den Begriff „Erstausbildung“ verwenden, verfolgen sie unterschiedliche Zwecke.

Was bedeutet das für Eltern?

Die Entscheidung kann insbesondere relevant sein, wenn dein Kind:

Eine kurze Qualifikation führt nicht automatisch dazu, dass die Erstausbildung im Kindergeldrecht abgeschlossen ist.

Entscheidend bleiben jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Insbesondere müssen Ausbildungswille und ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden können.

Praxis-Hinweis:

Hebt die Familienkasse das Kindergeld wegen einer kurzen Ausbildung und einer anschließenden Vollzeittätigkeit auf, sollte geprüft werden:

Fazit:

Nicht jeder berufsqualifizierende Abschluss ist automatisch eine abgeschlossene Erstausbildung im Kindergeldrecht.

Nach dem neuen BFH-Urteil gilt grundsätzlich:

Eine Ausbildung von weniger als einem Jahr verbraucht die Erstausbildung noch nicht.

Fundstelle:

BFH, Urteil vom 22. April 2026 – III R 7/24

Veröffentlicht am 30. Juli 2026

Vorinstanz:

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Januar 2024 – 8 K 134/23

Maßgebliche Vorschriften:

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG

§ 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG

§ 9 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG

§ 31 EStG

Ein Unternehmer, zwei Betriebe – und zweimal 24.500 Euro Gewerbesteuer-Freibetrag?

Du bist Einzelunternehmer und betreibst mehrere Geschäftsbereiche?

Dann kann eine scheinbar einfache Frage erhebliche steuerliche Folgen haben:

Führst Du einen einheitlichen Gewerbebetrieb – oder mehrere selbständige Betriebe?

Mit dieser Abgrenzung musste sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28. Januar 2026 beschäftigen (BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 8/23)

Der Fall zeigt: Getrennte Buchhaltung, getrennte Konten und unterschiedliche Betriebsbezeichnungen reichen allein nicht aus, um steuerlich von zwei Betrieben auszugehen.

Worum ging es?

Ein Einzelunternehmer betrieb bereits seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien und eine Recycling-Tätigkeit. Im Jahr 2013 erbte er zusätzlich den Schrotthandel seiner Mutter. Beide Tätigkeiten wurden unter derselben Anschrift und auf demselben Betriebshof ausgeübt.

Der Unternehmer behandelte beide Bereiche weiterhin als getrennte Betriebe:

Das Finanzamt sah dagegen nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Warum ist diese Frage steuerlich so wichtig?

Die Anzahl der Betriebe kann unter anderem Auswirkungen haben auf:

1. Den Gewerbesteuer-Freibetrag

Natürliche Personen erhalten nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für jeden Gewerbebetrieb einen Freibetrag von 24.500 Euro. Liegen tatsächlich zwei selbständige Betriebe vor, kann der Freibetrag grundsätzlich zweimal genutzt werden.

2. Den Investitionsabzugsbetrag

Auch beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann die Frage relevant sein, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Im Streitfall hatte der Unternehmer angenommen, den damals geltenden Höchstbetrag für zwei Betriebe ausschöpfen zu können. Dieser Teil des Rechtsstreits erledigte sich allerdings während des Revisionsverfahrens, weil die Investitionsabzugsbeträge vollständig rückgängig gemacht wurden.

3. Die Nutzung von Verlusten

Zwei getrennte Betriebe bringen nicht nur Vorteile. Bestehen mehrere selbständige Gewerbebetriebe, können Verluste des einen Betriebs gewerbesteuerlich grundsätzlich nicht einfach mit den Gewinnen des anderen Betriebs verrechnet werden.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat nicht abschließend entschieden, ob im konkreten Fall ein oder zwei Betriebe vorlagen. Er hat das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben und den Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Der Grund:

Das Finanzgericht hatte wesentliche Zusammenhänge nur vermutet, aber nicht ausreichend durch konkrete Tatsachen belegt.

BFH: Vermutungen reichen nicht aus. Ob mehrere Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, muss anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

Entscheidend sind insbesondere drei Bereiche:

Wirtschaftlicher Zusammenhang

Organisatorischer Zusammenhang

Finanzieller Zusammenhang

Je ähnlicher die Tätigkeiten sind, desto eher spricht dies für einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Je unterschiedlicher die Tätigkeiten sind, desto stärker muss der wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Zusammenhang sein, damit sie dennoch als ein Betrieb gelten.

Der BFH spricht hier von einem Kontinuum zwischen gleichartigen und ungleichartigen Tätigkeiten.

Er bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung:

BFH, Urteil vom 17.06.2020 – X R 15/18

Wichtig beim Kauf oder bei der Erbschaft eines weiteren Betriebs

Auch ein zuvor selbständiger Betrieb bleibt nach dem Kauf oder einer Erbschaft nicht automatisch ein eigener Gewerbebetrieb.

Nach dem Übergang muss erneut geprüft werden, wie die Betriebe tatsächlich geführt werden. Dabei kann es für mehrere Betriebe sprechen, wenn:

Werden die Abläufe dagegen miteinander verbunden und entstehen Synergien, kann aus zwei früher selbständigen Betrieben steuerlich ein einziger Gewerbebetrieb werden. Der bloße Wille des Unternehmers, zwei getrennte Betriebe zu führen, reicht nicht aus.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Wer mehrere Geschäftsbereiche betreibt oder einen weiteren Betrieb kauft, übernimmt oder erbt, sollte die tatsächliche Organisation frühzeitig dokumentieren. Eine klare Trennung auf dem Papier genügt nicht. Entscheidend ist, wie die Betriebe im Alltag tatsächlich zusammenarbeiten.

Besonders geprüft werden sollten:

Fazit

Ob ein Unternehmer einen oder mehrere Gewerbebetriebe führt, ist keine reine Formalität.

Die Einordnung kann erhebliche Auswirkungen auf Gewerbesteuer-Freibeträge, Investitionsabzugsbeträge und die Verlustverrechnung haben.

Wer mehrere Tätigkeiten bewusst getrennt behandeln möchte, muss diese Trennung nicht nur buchen, sondern tatsächlich leben und nachweisen können.

Rechtsgrundlagen und Fundstellen:

Verbindliche Auskunft: Eine komplexe Umstrukturierung muss nicht automatisch elf Gebühren auslösen

Du planst eine Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung oder größere Transaktion und möchtest vorher Rechtssicherheit vom Finanzamt?

Dann kann eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO sinnvoll sein. Sie kann aber teuer werden. Denn für die Bearbeitung erhebt das Finanzamt Gebühren nach § 89 Abs. 3 AO.

Doch wie viele Gebühren dürfen entstehen, wenn ein Vorhaben aus mehreren Schritten besteht?

Genau darüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Im Streitfall plante ein Unternehmer eine umfangreiche Umstrukturierung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Das Vorhaben bestand unter anderem aus Einbringungen, Beteiligungsübertragungen und der Errichtung einer Stiftung.

Das Finanzamt wollte hierfür insgesamt elf Gebühren festsetzen.

Der BFH stellte klar:

Mehrere Umsetzungsschritte und mehrere steuerliche Fragen führen nicht automatisch zu mehreren Auskunftsgebühren.

Entscheidend ist, wie viele eigenständige Sachverhalte beziehungsweise Vorhaben tatsächlich vorliegen. Ein Sachverhalt ist dabei nicht nur eine einzelne Handlung oder eine bestimmte steuerliche Frage. Maßgeblich ist der gesamte einheitliche Lebensvorgang. Stehen mehrere Schritte in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang und dienen sie einem gemeinsamen Ziel, können sie ein einziges Gesamtvorhaben bilden.

Im konkreten Fall gehörten die streitigen Schritte 4, 5 und 8 nach Auffassung des BFH insgesamt zum Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“.

Für den Unternehmer selbst durfte deshalb insoweit nur eine Gebühr erhoben werden – und nicht zehn Gebühren, wie das Finanzamt angenommen hatte.

Eine weitere Gebühr war allerdings möglich, weil die verbindliche Auskunft zusätzlich für eine noch zu gründende Stiftung beantragt worden war.

Für Geschäftsführer, Gesellschafter, Family Offices und deren Berater bedeutet das:

Die Formulierung und Abgrenzung des Auskunftsantrags kann erheblichen Einfluss auf die Gebühren haben.

Bei umfangreichen Umstrukturierungen sollte daher bereits im Antrag deutlich dargestellt werden,

– welches übergeordnete wirtschaftliche Ziel verfolgt wird,

– warum die einzelnen Schritte voneinander abhängig sind und

– weshalb sie zusammen ein einheitliches Gesamtvorhaben bilden.

Der BFH hat außerdem zwei weitere wichtige Punkte bestätigt:

1. Auch eine negative Auskunft kann kostenpflichtig sein.

Die Gebühr fällt grundsätzlich für die Bearbeitung des Antrags an. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt die gewünschte steuerliche Beurteilung nicht bestätigt.

Eine solche „Negativauskunft“ kann nach Ansicht des BFH dennoch einen Vorteil bieten: Der Antragsteller weiß anschließend, dass er das geplante Modell besser nicht wie vorgesehen umsetzt.

2. Die Auskunftsgebühr unterliegt nicht der Festsetzungsverjährung.

Die üblichen Regelungen zur Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO gelten für diese Gebühren nicht. Auch die einjährige Frist des § 346 Abs. 2 AO ist nicht anwendbar.

Das ist für die Praxis besonders relevant: Unternehmen können sich nicht darauf verlassen, dass eine Auskunftsgebühr nach einigen Jahren automatisch nicht mehr festgesetzt werden darf.

Fazit:

Eine verbindliche Auskunft kann bei komplexen Transaktionen wertvolle Rechtssicherheit schaffen.

Der Antrag sollte jedoch nicht nur steuerlich gut begründet, sondern auch gebührenrechtlich sorgfältig strukturiert sein.

Denn die entscheidende Frage lautet nicht:

„Wie viele steuerliche Themen werden angesprochen?“

Sondern:

„Wie viele eigenständige Vorhaben liegen tatsächlich vor?“

Rechtsgrundlagen und Fundstellen:

BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 38/23, veröffentlicht am 16.07.2026

§ 89 Abs. 2 und Abs. 3 AO

§ 3 Abs. 4 Nr. 7 AO

§§ 169 ff. AO

§ 346 Abs. 2 AO

§ 89 Abs. 7 AO

§ 1 Abs. 2 StAuskV

§ 99 FGO

Art. 3 Abs. 1 GG

Fortführung von:

BFH, Urteil vom 27.11.2019 – II R 24/17

Abgrenzung zu:

BFH, Urteil vom 03.07.2025 – IV R 6/23