Aktuell befindet sich das 8. SGB IV – Änderungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Seine Verabschiedung soll im Dezember 2022 erfolgen. In weiten Teilen werden die damit verbundenen Änderungen zum 1.1.2023 in Kraft treten. Darin enthalten sind auch Neuregelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen.
Bisher betragen die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten 6.300 Euro im Kalenderjahr. Coronabedingt hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils deutlich angehoben. Aktuell beträgt die Hinzuverdienstgrenze für diese Renten 46.060 Euro im Kalenderjahr 2022.
Aufhebung der Grenze für vorgezogene Altersrenten geplant
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird zum 1.1.2023 aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann dann – unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.
Die Gesetzesbegründung dazu lautet: „Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht verein-facht und Bürokratie insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abgebaut.“
Deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten vorgesehen
Ferner soll sich zum 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern erhöhen.
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen voller Erwerbsminderung knüpft ab 1.1.2023 an die monatliche Bezugsgröße an und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Sie berücksichtigt das eingeschränkte Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden und beträgt drei Achtel des 14-fachen der Bezugsgröße. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 Euro (West) bzw. 17.272,50 Euro (Ost).
Die Mindesthinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt zukünftig, angelehnt an das Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich, sechs Achtel des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße und damit entsprechend das Doppelte wie zukünftig bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 35.647,50 Euro (West) bzw. 34.545,00 Euro (Ost).
Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel, der bisher eine zusätzliche Höchstgrenze beim Hinzuverdienst darstellt, werden aufgehoben.
Die Gesetzbegründung erläutert die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen wie folgt: "Die höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten ermöglichen es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Sie können damit eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden. Angesichts der höheren Hinzuverdienstgrenzen ist es erforderlich, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als bisher in geeigneter Weise darüber informieren, dass grundsätzlich nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden kann."
Rentenkürzung bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
Eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen führt – wie bisher – zu einer Kürzung der Rente um 40 Prozent des Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.
Bisher wird den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Stichtag 1. Juli gesetzlich ein festes Datum für die neue Prognose des jährlichen Hinzuverdienstes vorgegeben. Dieses Datum gilt ebenfalls für die Prüfung, ob der tatsächliche Hinzuverdienst des Vorjahres der Prognose für das Vorjahr entspricht und somit die Rente rückblickend in richtiger Höhe ausgezahlt wurde. Anderenfalls ist die Rentenhöhe rückwirkend richtigzustellen; Guthaben werden erstattet, Überzahlungen sind von den Versicherten zurückzuzahlen (sogenannte Spitzabrechnung). Zukünftig müssen die jeweiligen Schritte nicht mehr zwingend zum 1. Juli durchgeführt werden. Die DRV kann ihre Arbeitsabläufe dadurch flexibler an die Gegebenheiten des jeweiligen Falles sowie an verwaltungsseitige Umstände anpassen.
Sollte sich aufgrund der „Spitzabrechnung“ ein von den Versicherten zurückzuzahlender Betrag ergeben, kann dieser zukünftig nach Zustimmung durch die Versicherten bis zur Höhe von 300,00 Euro (maximal bis zur Hälfte der Rente) von der Rente einbehalten werden.
Soforthilfe Dezember: Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können Erstattungsanträge ab sofort stellen
Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/Soforthilfe-Energiepreise/soforthilfe-energiepreise.html.
Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Mit der Soforthilfe Dezember entlasten wir die Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen direkt und sehr wirksam. Der Bund übernimmt dabei die Rechnung für den Dezemberabschlag für die Lieferung von Gas und Fernwärme. Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Soforthilfe profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Nur diese Unternehmen müssen nun einen Antrag stellen.“
Bundesfinanzminister Christian Lindner: „Mit der Soforthilfe im Dezember werden Gas- und Wärmekunden wirksam in der Breite entlastet. Das ist ein wichtiger Baustein, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen vor unvertretbaren Belastungen aufgrund sehr hoher Gas- und Wärmepreise zu schützen. Die Soforthilfe ist Teil einer systemischen Lösung, die das Problem der hohen Energiepreise grundlegend angeht. Damit wollen wir einen reibungslosen Übergang ermöglichen, in eine Situation weniger sprunghafter Gaspreise, die gleichwohl höher liegen dürften als noch 2021. Das hilft dabei, gesunde und wettbewerbsfähige Unternehmen zu erhalten, Arbeitsplätze zu sichern und Wohlstand zu bewahren.“
Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die Entlastung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Energieversorger. Das Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe Dezember gibt rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Unternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Anspruchs beantragen.
Null-Emissions-Ziel für neue Autos und Transporter bis 2035
Am Donnerstagabend erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über die überarbeiteten CO2-Emissionsreduktionsziele für neue PKW und leichte Nutzfahrzeuge.
Die EU-Verhandlungsführer erzielten eine Einigung mit den Mitgliedstaaten über den ursprünglichen Vorschlag der Kommission, bis 2035 eine emissionsfreie Straßenmobilität zu erreichen. Damit setzt die EU im Vorfeld der UN-Klimakonferenz COP27 ein klares Signal, dass es ernst meint mit der Verabschiedung konkreter Gesetze, um die ehrgeizigeren Ziele des EU-Klimagesetzes zu erreichen.
Bewertungsmethodik der Lebenszyklusemissionen
Dem Parlament ist es gelungen, eine Methodik für die Bewertung und Datenmeldung der CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus von auf dem EU-Markt verkauften Pkw und Transportern einzuführen. Die Kommission wird diese Methodik bis 2025 vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit Legislativvorschlägen.
Außerdem wird die Kommission bis Ende 2025 und danach alle zwei Jahre einen Bericht veröffentlichen, um die Fortschritte auf dem Weg zu einer emissionsfreien Straßenmobilität zu bewerten. Der Bericht wird sich mit den Auswirkungen auf die Verbraucher und die Beschäftigung, den Fortschritten bei der Energieeffizienz und der Erschwinglichkeit von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen sowie mit Informationen über den Markt für Gebrauchtfahrzeuge befassen.
Angleichung der Emissionsgrenzwerte an die realen Emissionen
Die Kommission wird die Diskrepanz zwischen den Emissionsgrenzwerten und den realen Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten überwachen und jährlich darüber Bericht erstatten. Damit sollen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller ab 2030 angepasst werden.
EU- Berichterstatter Jan Huitema sagte zu der Einigung:
Mit diesen Zielen schaffen wir Klarheit für die Automobilindustrie und stimulieren Innovation und Investitionen für die Automobilhersteller. Darüber hinaus wird der Kauf und das Fahren von emissionsfreien Autos für die Verbraucher billiger werden. Ich freue mich, dass wir heute mit dem Rat eine Einigung über eine ehrgeizige Überarbeitung der Ziele für 2030 erzielt und ein 100%-Ziel für 2035 unterstützt haben. Dies ist entscheidend, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und umweltfreundliches Fahren erschwinglicher zu machen.
Transformation im Automobilsektor soll gerecht finanziert werden
Die Einigung sieht vor, dass die bestehenden EU-Finanzmittel für den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen und verwandten Technologien eingesetzt werden. Insbesondere KMU in der der Automobilzulieferkette sowie gefährdete Regionen und Gemeinden sollen entlastet werden.
Weitere vorgesehene Maßnahmen:
Der Anreizmechanismus für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge wird überarbeitet und mit einem höheren Richtwert versehen. Das soll sicherstellen, dass er mehr erschwingliche emissionsfreie Fahrzeuge auf den EU-Markt bringt
Herstellern mit kleinen Produktionsmengen pro Kalenderjahr (1.000 bis 10.000 neue Pkw oder 1.000 bis 22.000 neue Transporter), kann bis Ende 2035 eine Ausnahmeregelung gewährt werden (Hersteller, die für weniger als 1.000 Neuzulassungen pro Jahr verantwortlich sind, sind weiterhin ausgenommen)
Die bestehenden Vorschriften für die Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von Autos sollten bis Ende 2024 überprüft werden.
Steigende Energiekosten: Das können Unternehmen tun, um die Folgen zu begrenzen
Die Energiekosten steigen seit Monaten drastisch. Für viele Unternehmen wird diese Entwicklung existenzbedrohend. Die folgende Checkliste enthält zahlreiche Empfehlungen und Ideen, wie Unternehmen die Kosten reduzieren können.
Seit dem Krieg in der Ukraine explodieren die Preise geradezu, weil u.a. befürchtet wird, dass es ohne die Energielieferungen aus Russland zu einzelnen oder längeren Engpässen kommen kann. Und auch wenn es gelingt, die Engpässe durch z.B. Einkäufe von den USA oder arabischen Ländern zu kompensieren. Die Ersatzanbieter lassen sich ihre Unterstützung teuer bezahlen.
Wie können Unternehmen Energiekosten und deren Anstieg begrenzen?
Um es vorweg zu nehmen: Kurzfristig ist es kaum möglich, den Preisanstieg zu stoppen oder die Kosten zu senken, selbst wenn es gelingt, den Verbrauch deutlich zu reduzieren. Dennoch lohnt es sich mehr als je zuvor, den Energieverbrauch zu senken.
Bestandsaufnahme durchführen
Auch wenn fast alle Experten seit längerem von steigenden Energiekosten in den Unternehmen sprechen: In vielen Betrieben fehlt immer noch der Überblick, wo, in welcher Form und wie viel Energie verbraucht wird. Das liegt auch daran, dass die Energiekosten sich in der betriebswirtschaftlichen Auswertung oft z.B. unter Raum- und Kfz-Kosten verbergen und nicht gesondert ausgewiesen werden.
Daher sollten Unternehmer oder ein Umsetzungsverantwortlicher zunächst prüfen, wo Energiekosten anfallen. Unter Raumkosten gibt es i.d.R. ein Konto „Gas, Wasser, Strom“. Bei den Kfz-Kosten werden die Tankkosten u.a. bei den laufenden Kosten erfasst. Ggf. kommen weitere Positionen in Betracht, z.B. Fern- oder Erdwärme. Oder die Erfassung erfolgt an mehreren Stellen, etwa in Büros und Produktion, wenn man energieintensive Maschinen betreibt.
Daher sollte man alle Kosten und ggf. Kostenstellen durchgehen, und die Energiekosten der letzten 3 Jahre auflisten und prüfen, wie diese sich entwickelt haben. Auch ein Ausblick auf die voraussichtlichen Kosten im laufenden und folgenden Jahr darf nicht fehlen, auch wenn man wegen der unsicheren Entwicklung keine genauen Werte bestimmen kann.
Dann sollten die Kosten in Relation zum Umsatz, den Gesamtkosten und der Produktion gesetzt werden, um abschätzen zu können, ob sie sich relativ noch eher stabil entwickeln oder ob die Steigerung relativ höher ist.
Beispiel: Steigerung der Energie relativ betrachten
Steigt der Umsatz um 10%, ist eine Steigerung der Energiekosten im gleichen Umfang oder leicht darüber meist akzeptabel, weil z.B. höhere Maschinenauslastung oder mehr Fahrten höhere Verbräuche nach sich ziehen. Steigen die Energiekosten um 15 oder mehr Prozent, sollte man aktiv werden.
Noch ein Punkt ist in diesem Zusammenhang wichtig: Erhöhen sich die Energiekosten überproportional, muss analysiert werden, woran das liegt: am Verbrauch z.B. in Kwh oder am Preis. Bleibt der Verbrauch stabil oder sinkt er sogar leicht, ist das zunächst ein gutes Zeichen, weil man z.B. grds. effizient arbeitet. Im Rahmen der Analyse sollte auch geprüft werden, wo die höchsten Kosten anfallen, etwa in der Produktion, der IT oder der Logistik. Dort sollte man mit der Maßnahmenumsetzung beginnen.
Online-Seminar: Liquidität durch Forderungsmanagement sichern! Mit Exkurs: Maßnahmen gegen steigende Energiekosten (22.11.2022) Ein wirksames Forderungsmanagement ist – auch für erfolgreiche Unternehmen – unverzichtbarer Baustein der Liquiditätssicherung, nicht nur in Krisenzeiten. In diesem Online-Seminar zeigt Jörgen Erichsen, welche Bausteine zu einem umfassenden Forderungsmanagement gehören und wie Sie den Prozess optimal gestalten können. Sie erfahren, mit welchen Maßnahmen Sie Einnahmen beschleunigen, Zahlungsverzögerungen vermeiden und Ihre Rechte gegenüber Kunden durchsetzen können. In einem Exkurs stellt er konkrete Maßnahmen vor, um die Ausgaben durch die steigenden Energiekosten zu reduzieren. Zur Anmeldung
Transparenz schafft Vertrauen und motiviert zur Mitarbeit
Auch wenn das Ergebnis meist klar ist und zeigt, dass die Energiekosten absolut und relativ steigen, ist die Analyse wichtig, um alle Beteiligten zu sensibilisieren und den Ernst der Lage aufzuzeigen. So fällt es i.d.R. leichter, Akzeptanz für die Maßnahmenumsetzung zu schaffen und auch, die Beschäftigten zur Mitarbeit zu motivieren. Nach Möglichkeit sollte die Geschäftsleitung alle Beschäftigten auf die Problematik und Notwendigkeit der Kostenreduzierung oder -begrenzung hinweisen, und mit konkreten Anweisungen dafür sorgen, dass die Maßnahmen umgesetzt werden.
Beispiele für kurzfristig umzusetzende Maßnahmen
Viele Maßnahmen, die kurzfristig helfen, die Kosten zu senken, sind bekannt, wurden aber bisher auf Grund fehlenden Drucks nur unvollständig oder unsystematisch umgesetzt. Jetzt lohnt es sich, alle einfach und schnell zu realisierenden Möglichkeiten erneut anzusehen und konsequent umzusetzen, etwa
Ausschalten von Geräten und Beleuchtung, wenn diese nicht verwendet werden. Geräte sollten vom Netz genommen werden (kein Stand-by-Modus), wenn sie längere Zeit nicht genutzt werden. Jeder Mitarbeiter sollte verpflichtet werden, nach Arbeitsende Geräte „richtig“ auszuschalten. Auch in Pausenräumen sollten Kaffeemaschinen, Radios oder Mikrowellen ausgeschaltet werden. Tipp: Alle Geräte sollten an eine schaltbare Steckdosenleiste angeschlossen werden, mit der man alle Geräte vom Netz entkoppeln kann.
Ergänzend sollten Bewegungssensoren oder Zeitschaltuhren angeschafft werden, die z.B. die Beleuchtung nur dann einschalten, wenn sie benötigt wird.
Überprüfen, ob die gesamte Beleuchtung benötigt wird; Abschaltung von Lampen.
Standorte von Geräten überprüfen; beispielsweise sollten Kühlschränkte nicht neben der Heizung oder dem Herd aufgestellt werden.
Überprüfung und ggf. Kürzung von Öffnungszeiten, um z.B. Heizkosten zu sparen.
Überprüfung der Notwendigkeit von Dauerverbrauchern, etwa Wärmepumpen, und ggf. Anpassung der Laufzeiten.
Überprüfung von Raumtemperatur und Lüftungsverhalten. Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad reduziert den Verbrauch um ca. 6%. Gerade Büroräume sind oft „gut“ geheizt und haben Temperaturen von deutlich über 20 Grad. Hier sollte eine Absenkung auf z.B. 20 Grad geprüft werden. Außerdem sollte man von „Dauerlüften“ auf regelmäßiges, kurzes Stoßlüften umstellen.
Mit programmierbaren Thermostaten ist es möglich, die Temperatur automatisch zu reduzieren, wenn Räume nicht genutzt werden, z.B. nachts und an Wochenenden. So lassen sich zusätzlich bis 10% Einsparungen erzielen.
Regelmäßige Wartung von Heizung und Energieverbrauchern, um beste Energieeffizienz zu erreichen. Zudem sollte nach Möglichkeit ein Hydraulik-Abgleich bei der Heizung erfolgen. Damit wird dafür gesorgt, dass durch alle Heizkörper die richtige Wassermenge fließt. Ein Abgleich ist für Kosten ab 300 Euro umzusetzen und überkompensiert diese Kosten oft schon im ersten Jahr. Allerdings ist für die Umsetzung ein Fachmann erforderlich.
Homeoffice stärker nutzen, da dann ggf. Räume nicht benötigt und beheizt werden müssen. Das lohnt sich auch dann, wenn man Mitarbeitern einen Zuschuss zu den eigenen Kosten zahlt (zu Steuern Berater fragen). Ggf. können Räume an den Vermieter zurückgegeben oder untervermietet werden.
Spritspartraining für Monteure oder Vertriebsmitarbeiter. Trainings bieten z.B. Automobilclubs oder Fahrschulen an: Kosten ab ca. 100 Euro / Training. Die Ausgabe lohnt sich, da sich der Verbrauch um 30% und mehr reduzieren lässt. Beispiel: Ein Mitarbeiter fährt 30.000 Kilometer / Jahr und verbraucht 3.000 Liter Benzin. Bei einem Preis von 2,25 Euro entstehen Kosten von 6.750 Euro. Lässt sich der Verbrauch auf nur noch 2.600 Liter senken, betragen die Kosten 5.850 Euro, eine Ersparnis von 900 Euro. Bei 5 Fahrzeugen reduzieren sich die Kosten um 4.500 Euro / Jahr, minus Trainingskosten.
Ansonsten helfen Apps, um Tankstellen mit den günstigsten Preisen ausfindig zu machen. Allerdings sollte man nicht zu große Umwege fahren, weil der Vorteil sonst aufgezehrt wird.
Bei Neuanschaffungen, z.B. von IT, Fahrzeugen oder Maschinen, sollte der Energieverbrauch stärker in den Vordergrund rücken. Über die Nutzungsdauer ergeben sich hier schnell Einsparungen von mehreren zehntausend Euro. Hier sollten ergänzend Wirtschaftlichkeitsrechnungen vorgenommen werden, um das Sparpotenzial beziffern zu können.
Produktions- und andere Prozesse anpassen. Die Nutzung von Maschinen oder Fahrzeugen lässt sich verbessern, indem man z.B. die Auftragsbearbeitung verbessert und Rüstzeiten reduziert oder Fahrrouten besser plant und Leerkilometer vermeidet. Im Handwerk entstehen z.B. oft Fahrten in Baumärkte oder zum Standort, die sich zum Teil vermeiden lassen, wenn vorab geprüft wird, ob sich alle Werkzeuge und Teile für einen Auftrag im Fahrzeug befinden.
Lastspitzen vermeiden. Sie entstehen, wenn zu Arbeitsbeginn mehrere Maschinen gleichzeitig hochgefahren werden, die viel Strom verbrauchen. Daher sollten Anlagen zeitversetzt gestartet werden. Das kann manuell oder automatisch mit einem Lastspitzenmanagement geschehen. Lastspitzen sind so teuer, weil bei der Abrechnung neben den Stromkosten die höchste bezogene Leistung berechnet wird. Einsparungen von mehreren 10.000 Euro pro Jahr sind möglich. Mehr z.B. Lastspitzenreduktion. Für die automatisierte Handhabung ist ein Fachmann erforderlich. Es muss allerdings mit längeren Warte- und Umsetzungszeiträumen gerechnet werden.
Praxis-Tipp: regelmäßig an Energiespartipps erinnern
Auch wenn schon einige der vorgestellten Maßnahmen umgesetzt worden sind: Es ist sinnvoll, zu prüfen, ob sich wirklich alle Beschäftigten daran halten. Die Erfahrung zeigt, dass sich trotz meist vorhandenem guten Willens alte Gewohnheiten nach einiger Zeit wieder einschleichen. Beispielsweise trägt das Schließen von Türen dazu bei, dass weniger geheizt werden muss. Dennoch halten sich viele Beschäftigte nicht daran und müssen (mehrfach) darum gebeten werden.
Wie viel noch getan werden muss, zeigen auch aktuelle Zahlen zum Gasverbrauch. Demnach waren die Verbräuche Anfang Oktober gegenüber dem Mittel der letzten drei Jahre insgesamt um 10% höher. Nur die Industrie hat es geschafft, etwas weniger zu verbrauchen als im Vergleichszeitraum. Dabei sollte sich jeder Unternehmer, aber auch jeder Privatabnehmer vor Augen führen: Je weniger Einsparungen erzielt werden, desto höher ist das Risiko von zumindest temporären Komplettausfällen im kommenden Winter.
Beispiele für mittel- und langfristig umzusetzende Maßnahmen
Nachhaltig gesenkt werden können die Energiekosten oft nur mittelfristig, indem Unternehmen in neue Techniken investieren oder auf regenerative Energien umstellen. Allerdings sind fast immer in größerem Umfang Investitionen notwendig. Folgende Möglichkeiten können u.a. geprüft werden:
Wärmedämmung an allen Gebäuden verbessern.
Auf regenerative Energien setzen, z.B. Wärmepumpen, Solar, Erdwärme.
Anlagentechnik verbessern, z.B. durch Wärmerückgewinnung oder Anlagenüberdimensionierung vermeiden / zurückführen (Werden z.B. dauerhaft maximal 10.000 Stück Kapazität benötigt, sollte auf höhere Kapazitäten verzichtet werden, da dies i.d.R. höhere Energiekosten verursacht).
Austausch / Ersatz von Energie intensiven Maschinen und Anlagen.
Umstellungen Fuhrpark auf E-Fahrzeuge und ggf. Fahrräder werden gefördert.
Energiecontracting prüfen. Beim Energiecontracting finanziert der Contractor Investitionen und beliefert Kunden mit Energie. Dieser muss keine Investitionen tätigen; der Contractor behält einen Teil der Energieeinsparung, mehr z.B. unter Energiecontracting. Beim Vorgehen unbedingt Berater einbinden.
Bei Investitionen sollten immer zusätzliche Investitions- oder Kosten-Nutzen-Betrachtung vorgenommen werden. Die meisten Berater verfügen über geeignete Tools und können Unternehmen gut unterstützen. Nach der Maßnahmenumsetzung sollte geprüft werden, ob sich die Einsparungen rentiert haben, etwa mit Kennzahlen wie Energieverbrauch / -kosten in Relation zu Gesamtkosten, Umsätzen, Produktionsmengen.
Fördermöglichkeiten nutzen
Bevor man aktiv wird, und v.a. langfristig wirksame Maßnahmen umsetzt, sollte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, im Vorfeld eine geförderte Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese gibt es i.d.R. für KMU, z.B. über die KfW. Außerdem lohnt sich ein Blick auf die Seiten der Energieförderung. Durch Eingabe der Postleitzahl können Förderprogramme gefunden werden.
Achtung: Anträge müssen i.d.R. vor Maßnahmenbeginn gestellt und genehmigt werden. Wer vorher mit den Arbeiten beginnt, verliert den Anspruch auf Förderung. Es muss mit langen Bearbeitungszeiten gerechnet werden. Daher sollte auch geprüft werden, ob es insgesamt nicht günstiger ist, ein Vorhaben auch ohne Förderung umzusetzen, da die Kosten für einschlägige Projekte ständig weiter steigen. Es empfiehlt sich, eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit beiden Alternativen durchzurechnen.
Kalkulationen anpassen und Kosten weitergeben
Zudem sollte geprüft werden, ob bzw. in welchem Umfang Kostensteigerungen über den Preis an die Kunden weitergegeben werden können. In der Regel ist das aktuell oft einfacher möglich, weil das Thema längst in der öffentlichen Diskussion „angekommen“ ist und Kunden wissen, dass Preisanhebungen unumgänglich sind. Allerdings sollte man keine „kommentarlosen“ Anpassungen vornehmen, sondern Kunden Hintergründe und Notwendigkeit gut erläutern. Das fördert das Verständnis und verbessert die Kundenbindung. Und es hängt auch vom Produkt oder der Leistung ab, inwieweit sich Preise erhöhen lassen. Bei Gütern, die nicht wirklich gebraucht werden, etwa Torten oder Gebäck, ist der Spielraum meist geringer als z.B. bei Lebensmitteln, die der Grundversorgung dienen.
Wichtig: weitere Kostensteigerungen antizipieren
Will man die Preise anheben, sollte man berücksichtigen, dass voraussichtlich auch die Personalkosten deutlich steigen werden. Um mehrfache Erhöhungen in kurzer Zeit zu vermeiden und Kunden somit zu verunsichern oder zu verärgern, sollte man diese Kostensteigerungen „antizipieren“ und die Preise tendenziell einmal stärker anheben.
Wie geht es weiter mit den Energiepreisen?
Ein seriöser Ausblick ist derzeit kaum möglich. Vieles hängt davon ab, wie lange sich der Krieg in der Ukraine hinzieht oder ob weitere kritische Infrastruktur beschädigt wird. Auch wenn der Krieg „nur“ noch wenige Monate dauern sollte, ist nicht damit zu rechnen, dass es zeitnah stärker sinkende Energiekosten geben wird. Daher sollten Unternehmen konsequent daran arbeiten, den Energieverbrauch weiter zu reduzieren und sich so schnell wie möglich unabhängig von fossilen Energieträgern zu machen.
Green New Work - New Work als Nebeneingang zur Green Company
Nachhaltigkeit und New Work sind zwei große Trends im Personalwesen. Arne Prieß plädiert dafür, die beiden unter dem Stichwort „Green New Work“ zusammenzuführen. Wie dies gelingt und wie Unternehmen dadurch nachhaltiger werden, zeigt er in diesem Beitrag.
In der zurückliegenden Zeit musste ich in Gesprächen zu Green Company Transformationen feststellen, dass zwar alle gedanklich und mit Worten schon die Notwendigkeit des Handelns anerkennen, die allermeisten es aber bei Lippenbekenntnissen belassen. Da ich als Managementberater gelernt habe, dass am Ende nur die Taten und Ergebnisse zählen, habe ich es mir angewöhnt, trickreich zu sein. Wenn ich mit einem Thema (noch) nicht durch das Hauptportal des Managements kommen kann, dann suche ich mir eine Hintertür. Und diese kann aktuell die Diskussion um eine New Work sein. Hier ist die Aufgeschlossenheit durch jahrelange Diskussionen in den Medien höher und es ist für alle Entscheider leichter nachzuvollziehen, dass man beispielsweise die für ein geplantes Wachstum notwendigen Human Resources in einem oft heiß umkämpften Bewerbermarkt nicht gewinnen kann, wenn man als Unternehmen eine „Old-Work-Arbeitsumgebung“ anbietet.
Wie bekommt man die Themen New Work und Green Company Transformation nun aber zusammen, wie argumentiert man die Notwendigkeit einer Green New Work?
Dazu habe ich eine einfache Argumentationskette entwickelt, die mit drei Argumenten einer tiefergehenden Diskussion standhält und für diejenigen überzeugend klang, bei denen ich sie vorbringen konnte.
Mein Appell lautet: Die New Work kann nur eine Green New Work sein!
"Wer also im Unternehmen eine New Work anbieten will, sollte sie gleich green gestalten. Wer eine Green Company will, sollte sie gleich mit einem New-Work-Design gestalten. Im Doppelpack lohnt sich der Aufwand bei der Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zum Erreichen der Ziele in jedem Fall umso mehr!"
Hier nun meine drei Argumentationen – lasst euch überzeugen:
1. New Work ist ein Synonym für die Arbeitswelt der Zukunft!
Wenn man aber die Zukunft gestalten will, dann muss man auch die wichtigsten Trends für die Zukunft berücksichtigen. Und Umwelt- bzw. Klimaschutz ist sicher aktuell der wichtigste und medial präsenteste Trend von allen! Denn eine Zukunft auf dem Planeten A muss ökologisch sein, sonst brauchen wir einen Planeten B, und den gibt es bekanntlich (noch) nicht.
2. New Work ist, was Menschen wirklich wollen!
New Work ist nach dem Erfinder des Begriffs Frithjof Harold Bergmann eine Arbeitswelt, in der Menschen tun können, was sie wirklich in ihrer Arbeit tun wollen! Es geht also darum, eine Arbeitswelt zu gestalten, in der Menschen genau die Themen mitgestalten können, die sie wirklich von ihrem Innersten interessieren. Zieht man in diesem Zusammenhang Studien zurate, in denen Menschen nach ihren Wünschen in Bezug auf ihren Arbeitgeber gefragt werden, liest man zum Beispiel:
In einer Studie aus 2019 sagen 77 % der weltweit Befragten, dass Klimawandel von Unternehmen priorisiert werden sollte ( Studie des amerikanischen Cloud-Anbieters Salesforce). Auf Platz 1 stand „Sicherheit am Arbeitsplatz“ mit 81 %.
Auch wenn Sicherheit am Arbeitsplatz ein verständliches Bedürfnis ist und vermutlich in Zeiten der Corona-Pandemie noch einmal an Bedeutung gewonnen hat, sollten wir nicht vergessen, wie viel Unsicherheit die Horrorszenarien des Super-KAUs (= Klimakatastrophe, Artensterben und Umweltverschmutzung) auch am Arbeitsplatz verursachen können. Man stelle sich nur vor, wie unsicher sich die Mitarbeitenden bei der Serie von Tornados in den USA am späten Freitagabend des 10.12.2021 gefühlt haben. Der Gouverneur des Bundesstaates Kentucky Andy Beshear sagte auf einer Pressekonferenz: „Wir glauben, dass die Zahl der Toten 50 übertreffen und wahrscheinlich eher bei 70 bis 100 liegen wird.“ Der Sturm sei einer der „schlimmsten Tornados in der Geschichte Kentuckys“ ( vgl. diese Meldung).
In Illinois stürzte das Dach eines Verteilzentrums des Onlinehändlers Amazon teilweise ein. Man kann sich wohl nicht vorstellen, wie unsicher es sich anfühlt, wenn der Tornado das Dach des Lager- und Bürogebäudes einstürzen lässt, in dem man gerade seiner Arbeit nachgeht. Sicherheit am Arbeitsplatz muss also in Zeiten von Klimakatastrophen neu definiert werden.
In einer weiteren Studie, der sogenannten Königsteiner-Studie von 2020, gaben 62 % der Deutschen an, dass es ihnen wichtig ist, wie ihr Arbeitgeber zu Umweltfragen steht. Und für 52 % von ihnen gehört das Umweltbewusstsein zu den Top-3-Kriterien, wenn es um einen Jobwechsel geht ( Studie der Königsteiner Gruppe zu „Umweltbewusstsein bei deutschen Arbeitgebern“).
Unabhängig von vorliegenden Studien prognostiziere ich mal mutig, dass noch viel mehr Menschen mit klarem Verstand ein konsequentes Umweltbewusstsein auch in der Arbeitswelt fordern werden, wenn erst Hitze und Dürre spürbar werden oder der Wasserpegel bei Überflutungen regelmäßig „bis zum Hals steht“. Diese Menschen werden sich ihre New Work bei den Arbeitgebern suchen, die es richtig, weil ökologisch nachhaltig angehen.
3. New Work wird eine digitalisierte Welt sein!
Der Megatrend der Digitalisierung verbindet sich hier mit dem Trend nach einer New Work und der ökologischen Nachhaltigkeit. Und das ist auch gut so, denn die Digitalisierung der Arbeitswelt macht diese nicht nur modern und damit „new“, sie kann auch viele ökologische Probleme lösen!
Aus diesem Grund schlage ich vor, diese drei Trends unter einem Dach voranzutreiben. Wenn ein Unternehmen also eine laufende Initiative zur Digitalisierung hat, dann sollte diese die Themen New Work und Green Company Transformation unter diesem Dach gleich systematisch mit angehen. So kommt am Ende eine sinnvolle Verschmelzung von ohnehin vernetzten Themen zustande. Wenn man solche Megatrends jeweils einzeln angeht, dann bekommen die Mitarbeitenden das Gefühl, dass man auf zu vielen Hochzeiten gleichzeitig tanzt und das Tagesgeschäft vor lauter Initiativen keinen Raum mehr findet.
Bild: Arne Prieß Das Green New Work Design erarbeiten
Mit meinen drei verkürzt vorgetragenen Argumenten hoffe ich, euch dafür gewonnen zu haben, dass nur eine Green New Work wirklich new sein kann! Deshalb lasst uns mit dem Begriff Green New Work diese Erkenntnis auch begrifflich fest in den Köpfen aller etablieren, die über New Work nachdenken. Ich habe dazu sogar ein Logo entworfen, um den neuen Begriff auch visuell zu verankern.
Als kleine Hilfestellung für die Entwicklung eines Green-New-Work-Designs in Unternehmen möchte ich Leitfragen für einen Workshop vorschlagen, bei dem mit einer repräsentativen Gruppe aus dem Unternehmen folgende vier Fragen abgearbeitet und dann aus den erarbeiteten Erkenntnissen das zum Unternehmen passende Green New Work Design abgeleitet werden kann. Dieses kann dann Ausgangspunkt für eine Green-New-Work-Initiative sein.
Leitfragen für die Erarbeitung des Green New Work Designs
Fragenbereich
Fragen
Beispiele
Trigger
Welche Trigger (Trends und ökonomische Ziele) muss man wie managen (und welche sollte bzw. kann man abwehren)?
Trends wie Umwelt-/Klimaschutz, Digitalisierung, Agilität, New Work, Robotik, Co-Working, soziale Medien, demografischer Wandel, FachkräftemangelÖkonomische Ziele, wie sie durch Rationalisierung, Automatisierung, Outsourcing, CO2-Bilanz-Kosten, „atmende Vertragskonstellationen“ (Beschäftigte, Leiharbeitnehmer und Freelancer
Wünsche der Mitarbeitenden
Welche Wünsche kann man wie erfüllen?
Work-Life-Blending, mobiles und Remote-Arbeiten, flexible Arbeitszeiten, Homeoffice, ökologischer Arbeitgeber, Berufsstatuswechsel. Wie kann man Vorteile und Risiken in den Griff bekommen?
Resultierende Rahmenbedingungen
Welche aus den Triggern und Wünschen resultierenden Rahmenbedingungen (zum Beispiel für Arbeitsort, -zeit, -methoden, -instrumente und Infrastruktur) muss/kann man wie managen?
VUCA (die Welt ist volatil, unsicher, komplex und mit Ambiguitäten, also Widersprüchlichkeiten, gespickt), transparentes verfügbares Wissen, 24/7-Erreichbarkeit, Klimaschutzauflagen, diverse Zusammenarbeit, Hybrid-Office-Modelle, cyber-physische Systeme, digitale Arbeitsmittel
New Work Skills
Wer muss sich welche Skills aneignen und wie kann die HR-Organisation dabei unterstützen?
Agiles (Projekt-)Management, Digital Overload Management – Zeitmanagement 4.0, ökologisches Arbeiten und Leben, technische Anwenderkompetenzen, Ambiguitätstoleranz
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Dieser Artikel ist ein Ausschnitt aus dem Buch Green Company Transformation, das 2022 bei Haufe erschienen ist. Hier geht es zum Buch.
Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen
Das BMF hat ein Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz veröffentlicht.
Das neue BMF-Schreiben nimmt Stellung zur Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG). Dabei wird klargestellt, dass der Gas- oder Wärmeverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat.
Anwendungsbereich der befristeten Absenkung
Im Hinblick auf den Anwendungsbereich wird u. a. erläutert, dass für Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird, ebenfalls der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Ermäßigt besteuert werde auch die Einspeisung von Gas in das Erdgasnetz.
Abrechnung von Gas- und Wärmelieferungen
Im BMF-Schreiben sind außerdem Vereinfachungsregelungen zur Abrechnung enthalten. Dabei wird auch darauf eingegangen wie mit der Gewährung von Jahresboni und Jahresrückvergütungen sowie mit einem zu hohen Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette zu verfahren ist.
Inflationsausgleichsprämie kann steuerfrei gezahlt werden
Die Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen kann Arbeitnehmern nun gewährt werden, da das entsprechende Gesetz am 25.10.2022 verkündet wurde.
Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber können die Prämie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei zahlen.
Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen
Im Gesetz ist außerdem die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Fernwärme enthalten. Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird von Oktober bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ursprünglich stand diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Einführung der Gasumlage, mit der angeschlagene Gasimporteure gerettet werden sollten. Obwohl die umstrittene Umlage gekippt wurde, wird an der Senkung des Steuersatzes festgehalten, um Gaskunden zu entlasten. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Die Finanzverwaltung hat hierzu bereits ein BMF-Schreiben veröffentlicht.
Abgabefrist für Grundsteuer wird um 3 Monate bis 31. Januar 2023 verlängert // Wichtige Entlastung für Bürger, Wirtschaft und Steuerberater
„Die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung wird bis zum 31. Januar 2023, also um drei Monate, verlängert! Damit entlasten wir unsere Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und -berater deutlich. Wir müssen die Menschen mitnehmen!“, sagt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich des Beschlusses der Länder bei der Finanzministerkonferenz am Donnerstag (13.10.). „Die Bayerische Steuerverwaltung unterstützt natürlich weiterhin mit ihrem umfangreichen Serviceangebot bei der Abgabe der Grundsteuererklärung, nutzen Sie dieses auch künftig gerne!“, so Füracker.
Bis einschließlich 12. Oktober 2022 wurden bayernweit (elektronisch und auf Papier) rund 2,1 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben. Dies entspricht rund 32,5 Prozent der abzugebenden Grundsteuererklärungen. Der Anteil der elektronisch abgegebenen Grundsteuererklärungen liegt in Bayern derzeit bei über 76 Prozent.
Wie kann die Grundsteuererklärung abgegeben werden?
In Bayern kann die Grundsteuererklärung auf drei verschiedene Weisen eingereicht werden:
elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de
als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck auf www.grundsteuer.bayern.de
als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen, verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern
Die Steuerverwaltung unterstützt bei der Abgabe der Grundsteuererklärung durch ein umfangreiches Serviceangebot:
Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat das WifOR-Institut die aktuellen Daten der Gesundheitswirtschaftlichen Gesamtrechnung (GGR) für das Jahr 2021 erstellt und heute einem breiten Fachpublikum vorgestellt. Die Zahlen zeigen, dass die Gesundheitswirtschaft zuletzt deutlich gewachsen ist.
Die Staatssekretärin im BMWK, Anja Hajduk, betonte in ihrer Eröffnungsrede anlässlich der Präsentation: „Die Gesundheitswirtschaft ist und bleibt eine der größten Branchen der deutschen Volkswirtschaft. Im Corona-Jahr 2021 ist sie deutlich gewachsen und hat mit 391,8 Milliarden Euro Bruttowertschöpfung einen neuen Höchstwert erreicht. Das entspricht 12,1 Prozent der gesamten Bruttowertschöpfung in Deutschland. Auch die Zahl der Erwerbstätigen hat gegenüber dem Jahr 2019 um 300.000 Personen zugenommen und lag 2021 bei rund 7,7 Millionen.“
Um den Beitrag der Gesundheitswirtschaft zur Wirtschaftsleistung in Deutschland zu bemessen, hat das Bundeswirtschaftsministerium vor einigen Jahren die Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung (GGR) entwickeln lassen. Unter dem Begriff der Gesundheitswirtschaft werden in der GGR die Bereiche medizinische Versorgung, industrielle Gesundheitswirtschaft und weitere Teilbereiche zusammengefasst.
Die aktuellen GGR-Daten belegen, dass die Gesundheitswirtschaft ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Deutschland ist. So wurden im Jahr 2021 Güter und Dienstleistungen im Wert von 158,1 Milliarden Euro exportiert, davon 145,5 Milliarden Euro von der industriellen Gesundheitswirtschaft. Die Gesundheitswirtschaft hat damit einen Anteil am Außenhandel von 9,4 Prozent.
Im Pandemie-Jahr 2020 hatte auch die Gesundheitswirtschaft einen Rückgang zu verzeichnen. Insbesondere die industrielle Gesundheitswirtschaft brach deutlich ein. Besonders erfreulich an den neuen Zahlen ist vor diesem Hintergrund, dass die Bruttowertschöpfung der industriellen Gesundheitswirtschaft um 7,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist. Hier werden in den Bereichen Herstellung von Arzneimitteln, Biotechnologie und Medizintechnik die höchsten Wachstumsraten erzielt.
Im Auftrag des BMWK wurde darüber hinaus ein Dashboard entwickelt, das einen Überblick über die Gesundheitswirtschaft in Deutschland insgesamt und deren Entwicklung in den letzten zehn Jahren liefert. Außerdem werden die Gesundheitswirtschaft in den Bundesländern sowie Ausstrahlungseffekte auf die Gesamtwirtschaft dargestellt.
Gesetzgebung | Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie (Bundestag)
Der Bundestag hat am 22.9.2022 das "Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen" in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/3590) beschlossen. Mit dem Gesetz soll neben der Umsetzung der EU-Alkoholstrukturrichtlinie auch die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen als Teil des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.9.2022) um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert werden.
Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen die EU-Systemrichtlinie sowie die EU-Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen werden, für die nach Angaben der Bundesregierung ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese Änderungen würden im Wesentlichen dem Bürokratieabbau dienen und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bewirken.
Zu den Maßnahmen gehört u.a., dass Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird. Weiterhin sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, sofern das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde. Ferner sollen die ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel, die bereits im Zuge der Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführt worden waren und die eigentlich zum Ende dieses Jahres auslaufen, weitergeführt werden.
Per Änderungsantrag eingefügt und angenommen wurde die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis Ende 2023. Dieser sollte eigentlich zum Jahresende auslaufen. Die Umsatzsteuermindereinnahmen sollen sich dadurch auf rund 3,3 Milliarden Euro belaufen. Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie unbefristet weiterzuführen, wurde dagegen abgelehnt.
Ebenfalls per Änderungsantrag eingefügt und angenommen wurde eine Anpassung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab auf 9,0 Prozent durch die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG.
Hinweis: Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.