Signing Bonus für Profisportler oder Manager: Sofort Aufwand oder über Jahre abschreiben?
Du bist Gesellschafter, CFO oder verantwortest die Bilanzierung von Managementvergütungen?
Dann solltest du dieses neue BFH-Urteil kennen. Denn es betrifft nicht nur den Profifußball, sondern kann auch für Bonuszahlungen an Geschäftsführer und Führungskräfte relevant werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste entscheiden, wie sogenannte Handgelder ("Signing Fees") steuerlich zu behandeln sind.
Einfach erklärt:
Ein Fußballverein zahlt einem neuen Spieler mehrere Millionen Euro dafür, dass er den Vertrag unterschreibt.
Die spannende Frage:
Kann der Verein den Betrag sofort als Betriebsausgabe abziehen oder muss er die Kosten über die Vertragslaufzeit verteilen?
Der BFH differenziert dabei nach drei Fällen:
1. Ablösepflichtiger Transfer
Steht das Handgeld unmittelbar mit dem Erwerb der Spielerlaubnis in Zusammenhang, muss es als Anschaffungsnebenkosten aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden.
2. Ablösefreier Wechsel
Wird der Spieler ohne Ablöse verpflichtet, kann das Handgeld nach Auffassung des BFH sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
3. Vertragsverlängerung
Auch ein Handgeld für die Verlängerung eines bestehenden Vertrags ist grundsätzlich sofort abzugsfähig.
Warum ist das für Unternehmen interessant?
Signing Bonuses haben sich längst nicht mehr nur im Profisport etabliert. Auch Geschäftsführer, Top-Manager oder Spezialisten erhalten häufig Einmalzahlungen für den Abschluss oder die Verlängerung eines Arbeitsvertrags.
Das Urteil zeigt:
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Zahlung, sondern ihr wirtschaftlicher Zweck.
Dient die Zahlung dem Erwerb eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts?
Oder soll sie lediglich den Vertragsabschluss attraktiver machen?
Davon kann abhängen, ob der Aufwand sofort den Gewinn mindert oder über mehrere Jahre verteilt werden muss.
Besonders spannend:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Finanzamt im Verfahren unterstützt. Es bleibt daher abzuwarten, ob zeitnah eine Verwaltungsanweisung folgt.
Unser Fazit:
Unternehmen sollten Signing Bonuses und vergleichbare Managementvergütungen nicht schematisch behandeln. Die konkrete Vertragsgestaltung kann erhebliche Auswirkungen auf Bilanz und Steuerbelastung haben.
Wichtige Fundstellen:
BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23
Vorinstanz:
FG München, Urteil vom 17.04.2023 – 7 K 414/22
Relevante Vorschriften:
- § 255 Abs. 1 HGB
- § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
- § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
- § 8 Abs. 1 KStG