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Corona-Hilfen plötzlich zurückzahlen? Neue Urteile sorgen für große Unsicherheit 

Das VG Köln hat mit zwei Urteilen vom 05.12.2025 (Az. 16 K 717/24 und 16 K 3014/24) entschieden, dass Corona-Wirtschaftshilfen teilweise zurückgezahlt werden müssen

Der überraschende Punkt: 

Nicht wegen falscher Angaben im Antrag. 

Sondern weil das Gericht meint, dass Teile der Förderprogramme gegen EU-Beihilfenrecht verstoßen haben

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 3 AEUV dürfen staatliche Beihilfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. 

Die von der EU genehmigte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ erlaubte eigentlich nur Hilfen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen

Viele Programme – etwa Überbrückungshilfe IV oder Neustarthilfe – orientierten sich jedoch an Umsatzrückgängen und Fixkosten, nicht strikt an Liquiditätsengpässen.Genau darin sieht das Gericht einen möglichen Verstoß. 

Das brisante Ergebnis: 

Selbst bereits bewilligte und schlussabgerechnete Hilfen könnten grundsätzlich zurückgefordert werden. 

Juristisch spielt hier insbesondere § 48 VwVfG eine Rolle: 

Bei rechtswidrigen Beihilfen kann eine Rückforderung verpflichtend sein – auch ohne Vertrauensschutz. 

Insgesamt geht es um Förderprogramme mit einem Volumen von über 58 Milliarden Euro

Noch sind die Entscheidungen nicht rechtskräftig

Sollten höhere Instanzen (z. B. das OVG Münster) diese Linie bestätigen, könnte das für viele Unternehmen erhebliche finanzielle Risiken bedeuten. 

Unser Rat: 

Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte unbedingt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat beachten und den Bescheid fachlich prüfen lassen

Das Thema ist rechtlich und politisch noch längst nicht abgeschlossen. 

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