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Corona-Soforthilfe zurückgezahlt – Steuer neu aufrollen? Nein. 

Viele Unternehmer, Freiberufler und FiBu-Verantwortliche fragen sich gerade: 

„Wenn ich Corona-Soforthilfe zurückzahlen musste – muss ich dann meine Steuererklärung 2020 ändern?“ 

Der Bundesfinanzhof hat dazu jetzt klar entschieden

Worum ging es? 

Ein Freiberufler hatte im Jahr 2020 die Niedersachsen-Soforthilfe Corona erhalten. 

Im Jahr 2023 stellte sich heraus: Überkompensation – rund 9.000 € mussten zurückgezahlt werden. 

Der Steuerpflichtige argumentierte: 

  • Die Soforthilfe sei eigentlich kein echter Zuschuss, sondern eher ein Darlehen 
  • Durch den rückwirkenden Widerruf des Bewilligungsbescheids müsse die Einnahme steuerlich rückgängig gemacht werden 

Was sagt der BFH? 

Der BFH hat das eindeutig abgelehnt

Die Kernaussagen in Klartext: 

  1. Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen 
    Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern (§ 4 Abs. 3 EStG) gehören sie ins Jahr des Zuflusses – hier also 2020. 
  1. Kein Darlehen, kein „durchlaufender Posten“ 
    Auch wenn eine spätere Rückzahlung möglich war: 
    → Es bleibt ein Zuschuss, kein Kredit. 
  1. Rückzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis 
    Selbst wenn der Bewilligungsbescheid ex tunc (rückwirkend) widerrufen wird: 
    → § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO greift nicht 
    → Der Steuerbescheid 2020 wird nicht geändert 
  1. Die Rückzahlung zählt erst im Jahr der Zahlung 
    Die wirtschaftliche Belastung entsteht erst beim Abfluss – also z. B. 2023 
    → Dann als Betriebsausgabe oder negative Einnahme 

Warum ist das wichtig für dich? 

  • Gesellschafter & Unternehmer: Keine nachträgliche „Reparatur“ alter Steuerjahre 
  • CFO & FiBu: Klare Periodentrennung – Zufluss und Rückzahlung strikt trennen 
  • Freiberufler mit EÜR: Die Entscheidung ist für euch besonders relevant 
  • Bilanzierer: Achtung – hier kann es Unterschiede geben (Stichwort Rückstellungen) 

Das Fazit 

Die Corona-Soforthilfe bleibt steuerlich im Zuflussjahr

die Rückzahlung wirkt erst im Abflussjahr – 

auch wenn der Bescheid rückwirkend aufgehoben wird. 

Fundstelle 

BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25, veröffentlicht am 05.02.2026 

§ 4 Abs. 3 EStG | § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 

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