Viele Unternehmer, Freiberufler und FiBu-Verantwortliche fragen sich gerade:
„Wenn ich Corona-Soforthilfe zurückzahlen musste – muss ich dann meine Steuererklärung 2020 ändern?“
Der Bundesfinanzhof hat dazu jetzt klar entschieden.
Worum ging es?
Ein Freiberufler hatte im Jahr 2020 die Niedersachsen-Soforthilfe Corona erhalten.
Im Jahr 2023 stellte sich heraus: Überkompensation – rund 9.000 € mussten zurückgezahlt werden.
Der Steuerpflichtige argumentierte:
- Die Soforthilfe sei eigentlich kein echter Zuschuss, sondern eher ein Darlehen
- Durch den rückwirkenden Widerruf des Bewilligungsbescheids müsse die Einnahme steuerlich rückgängig gemacht werden
Was sagt der BFH?
Der BFH hat das eindeutig abgelehnt.
Die Kernaussagen in Klartext:
- Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern (§ 4 Abs. 3 EStG) gehören sie ins Jahr des Zuflusses – hier also 2020.
- Kein Darlehen, kein „durchlaufender Posten“
Auch wenn eine spätere Rückzahlung möglich war:
→ Es bleibt ein Zuschuss, kein Kredit.
- Rückzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis
Selbst wenn der Bewilligungsbescheid ex tunc (rückwirkend) widerrufen wird:
→ § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO greift nicht
→ Der Steuerbescheid 2020 wird nicht geändert
- Die Rückzahlung zählt erst im Jahr der Zahlung
Die wirtschaftliche Belastung entsteht erst beim Abfluss – also z. B. 2023
→ Dann als Betriebsausgabe oder negative Einnahme
Warum ist das wichtig für dich?
- Gesellschafter & Unternehmer: Keine nachträgliche „Reparatur“ alter Steuerjahre
- CFO & FiBu: Klare Periodentrennung – Zufluss und Rückzahlung strikt trennen
- Freiberufler mit EÜR: Die Entscheidung ist für euch besonders relevant
- Bilanzierer: Achtung – hier kann es Unterschiede geben (Stichwort Rückstellungen)
Das Fazit
Die Corona-Soforthilfe bleibt steuerlich im Zuflussjahr,
die Rückzahlung wirkt erst im Abflussjahr –
auch wenn der Bescheid rückwirkend aufgehoben wird.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25, veröffentlicht am 05.02.2026
§ 4 Abs. 3 EStG | § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
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