Du bist Gesellschafter, CFO oder Geschäftsführerin einer GmbH und hast deiner eigenen Gesellschaft ein Darlehen gegeben? Dann kennst du die Frage:
Wann gelten die Zinsen steuerlich eigentlich als zugeflossen – auch ohne Auszahlung?
Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt ein wichtiges Urteil gefällt, das für viele eine echte Entlastung bringt.
Worum geht es?
Ein Gesellschafter hatte seiner Gesellschaft ein Darlehen gegeben. Die Zinsen wären Ende 2017 fällig gewesen. Kurz vor diesem Termin haben beide Seiten vereinbart, dass Kapital und Zinsen erst fünf Jahre später – also 2022 – fällig werden sollen.
Die Zinsen wurden 2017 also nicht ausgezahlt.
Das Finanzamt meinte trotzdem:
„Die Zinsen sind dir 2017 zugeflossen – du musst sie versteuern.“
Begründung: Der Gesellschafter ist beherrschend, also müsse man so tun, als hätte er das Geld bekommen.
Was sagt der BFH?
Der BFH widerspricht klar:
Wenn die Fälligkeit der Zinsen vor dem ursprünglichen Termin einvernehmlich verschoben wird, entsteht kein steuerlicher Zufluss.
Kurz gesagt:
Eine rechtzeitig vereinbarte Prolongation (Fälligkeitsverschiebung) ist keine Auszahlung und deshalb keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte.
Warum ist das wichtig?
Für wen ist das relevant?
Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten ist es wichtig zu wissen, dass eine frühzeitige Anpassung der Fälligkeit Steuersicherheit gibt – und keine versteckten Steuerpflichten auslöst.
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