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Darlehen an die vermögensverwaltende GmbH &Co. KG: Finanzamt ignoriert!

Du bist Kommanditist oder Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG?

Dann solltest du dieses aktuelle BFH-Urteil kennen!

Worum geht’s?

Ein Gesellschafter hatte seiner vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ein klassisches Darlehen gegeben – mit Zinsen, Vertrag, Laufzeit, allem Drum und Dran.

Doch das Finanzamt (und nun auch der BFH) sagt:

Steuerlich zählt das nicht!

Der Grund:

Die Schuld wird steuerlich dem Gesellschafter selbst zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Folge:

❌ Die Zinsen können bei der Gesellschaft nicht als Werbungskosten abgezogen werden

❌ Der Gesellschafter muss die Zinsen nicht als Kapitalerträge versteuern

Das Ganze ist einfach eine steuerneutrale „Einlage“ – fertig

Wichtig zu wissen:

Solche Gestaltungen sind nur bei gewerblich tätigen Gesellschaften anerkannt, nicht bei reiner Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung von Immobilien).

Und auch nur, wenn alles fremdüblich ist – Vertrag, Konditionen, Zahlungsflüsse usw.

Mein Tipp:

Wenn du Darlehen an deine eigene vermögensverwaltende Gesellschaft gibst, lass prüfen, ob das steuerlich überhaupt Wirkung entfaltet – sonst ist der Ärger vorprogrammiert.

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