Du bist Kommanditist oder Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG?
Dann solltest du dieses aktuelle BFH-Urteil kennen!
Worum geht’s?
Ein Gesellschafter hatte seiner vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ein klassisches Darlehen gegeben – mit Zinsen, Vertrag, Laufzeit, allem Drum und Dran.
Doch das Finanzamt (und nun auch der BFH) sagt:
Steuerlich zählt das nicht!
Der Grund:
Die Schuld wird steuerlich dem Gesellschafter selbst zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Folge:
❌ Die Zinsen können bei der Gesellschaft nicht als Werbungskosten abgezogen werden
❌ Der Gesellschafter muss die Zinsen nicht als Kapitalerträge versteuern
Das Ganze ist einfach eine steuerneutrale „Einlage“ – fertig
Wichtig zu wissen:
Solche Gestaltungen sind nur bei gewerblich tätigen Gesellschaften anerkannt, nicht bei reiner Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung von Immobilien).
Und auch nur, wenn alles fremdüblich ist – Vertrag, Konditionen, Zahlungsflüsse usw.
Mein Tipp:
Wenn du Darlehen an deine eigene vermögensverwaltende Gesellschaft gibst, lass prüfen, ob das steuerlich überhaupt Wirkung entfaltet – sonst ist der Ärger vorprogrammiert.
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