Du bist CFO oder Gesellschafter eines Unternehmens mit Auslandstöchtern? Dann kennst du das Dilemma:
Wie viel Nähe ist beim Geldleihen erlaubt – und wo fängt der steuerliche Ärger an?
Das Finanzgericht Saarland hat dazu ein wichtiges Urteil gefällt (25.09.2024 – 1 K 1258/18):
Eine deutsche Muttergesellschaft hatte ihren rumänischen und ungarischen Tochterfirmen zinslose und unbesicherte Darlehen gewährt. Das Finanzamt sah darin einen klaren Verstoß gegen den Fremdvergleich nach § 1 AStG – also gegen die Regel, dass Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen so gestaltet sein müssen, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären.
Doch das Gericht entschied liberaler als bisher:
Es erklärte, dass ein Unternehmen durchaus von den „üblichen Bedingungen“ abweichen darf – wenn dafür wirtschaftliche Gründe bestehen.
Und genau das ist der spannende Punkt!
Das FG akzeptierte u. a. folgende Gründe als ausreichend:
Damit öffnet das Gericht die Tür für eine praxisnahe, betriebswirtschaftlich realistische Auslegung:
Nicht jede zinslose Konzernfinanzierung ist automatisch steuerlich falsch – solange sie nachvollziehbar im Konzerninteresse liegt.
Der Fall hat über Deutschland hinaus Bedeutung:
Er stützt die EU-Vorgabe, dass nationale Verrechnungspreisregeln nicht übermäßig streng sein dürfen, solange echte wirtschaftliche Gründe bestehen.
Der BFH wird sich bald mit dieser Frage befassen – und das Ergebnis könnte für viele Unternehmensgruppen entscheidend werden.
Fazit für die Praxis:
Wenn du konzerninterne Darlehen vergibst (besonders ins Ausland):
So kannst du künftig auch ohne Zinsen oder Sicherheiten bestehen – aber mit guten Argumenten.
#KMproNews #Verrechnungspreise #Fremdvergleich #AStG #BFH #CFO #InternationalTax #TransferPricing #Unternehmensfinanzierung #Steuerrecht #Gesellschafter