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Darlehen über eine KG? Dieses Urteil kann dir Millionen retten.

Du bist Gesellschafter, CFO oder Fondsmanager? Dann aufgepasst, wenn deine Beteiligungen über eine vermögensverwaltende KG strukturiert sind!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil gefällt, das für dich bares Geld bedeuten kann.

Worum geht’s?

Die Finanzverwaltung wollte Darlehensverluste nicht steuermindernd anerkennen – mit Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Denn: Die darlehensgebende KG war Alleingesellschafterin der Schuldner-GmbH. Und das Gesetz sagt: Kein steuerlicher Abzug, wenn der Gesellschafter zu mehr als 25 % beteiligt ist.

Aber jetzt kommt’s:

Der BFH sagt klar: Bei einer vermögensverwaltenden KG zählt nicht die Beteiligungsquote der KG, sondern die durchgerechnete Beteiligung der dahinterstehenden Gesellschafter – also z. B. deiner GmbH, deines Fonds oder deiner Holding!

Bedeutet:

➡️ Verluste können doch steuermindernd geltend gemacht werden

➡️ Die 25 %-Grenze wird auf Gesellschafterebene geprüft

➡️ Steuerliche Transparenz der KG wird (wieder) betont

Warum ist das relevant?

Solche Strukturen kommen in der Praxis ständig vor – gerade bei Private-Equity-Fonds, mittelständischen Holdings oder Family Offices mit Cashpools und Finanzierungstöchtern.

Jetzt prüfen:

✅ Haltest du Darlehen über eine vermögensverwaltende KG?

✅ Liegt deine Beteiligung unter 25 %?

➡️ Dann stehen die Chancen gut, dass du Verluste doch abziehen darfst!

Fazit:

Dieses BFH-Urteil bringt endlich Klarheit – und möglicherweise eine Menge Steuerersparnis.

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