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Darlehen unter verbundenen Unternehmen: Wann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung sieht

Nur weil auf dem Papier „Darlehen“ steht, muss das Finanzamt den Vorgang steuerlich noch lange nicht als Darlehen anerkennen.

Im Streitfall war ein Gesellschafter sowohl an der C-GmbH als auch an der D-GmbH beteiligt. Die C-GmbH gewährte der D-GmbH zwischen 2004 und 2007 Darlehen. Die vereinbarte Rückzahlung blieb jedoch weitgehend aus. Nach lediglich drei späteren Ratenzahlungen wurden keine weiteren Beträge mehr zurückgezahlt.

Die Betriebsprüfung behandelte die offene Forderung von rund 480.000 Euro deshalb nicht mehr als echtes Darlehen.

Steuerlich wurde stattdessen eine sogenannte Dreieckskonstellation angenommen:

Die C-GmbH gewährt ihrem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Gesellschafter legt denselben Betrag anschließend verdeckt in die D-GmbH ein. Das Geld fließt tatsächlich direkt zwischen den Gesellschaften. Steuerlich wird jedoch gedanklich der Umweg über den gemeinsamen Gesellschafter eingeschoben.

Warum ist das wichtig?

Ein Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen muss einem Fremdvergleich standhalten.

Entscheidend ist insbesondere:

  • War bei Auszahlung ernsthaft mit einer Rückzahlung zu rechnen?
  • War der Darlehensnehmer wirtschaftlich in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen?
  • Wurden angemessene Zinsen vereinbart?
  • Gab es ausreichende Sicherheiten?
  • Wurden Tilgungen und Zinsen tatsächlich wie vereinbart geleistet?
  • Hätte ein fremder Dritter unter denselben Bedingungen ebenfalls Geld bereitgestellt?

Fehlen Sicherheiten, ist die Bonität zweifelhaft und werden vereinbarte Rückzahlungen dauerhaft nicht geleistet, kann dies dafür sprechen, dass von Anfang an kein echtes Darlehen gewollt war. Dann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Beim Gesellschafter kann diese nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Kapitalertrag steuerpflichtig sein. Zusätzlich kann Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG entstehen.

Der besonders schwierige Punkt: Wann entsteht die verdeckte Gewinnausschüttung?

Genau darüber besteht Streit. Nach einer Auffassung entsteht die verdeckte Gewinnausschüttung bereits in dem Jahr, in dem das Geld ausgezahlt wird, wenn schon damals nicht ernsthaft mit einer Rückzahlung gerechnet werden konnte.

Der I. Senat des BFH stellt demgegenüber in verschiedenen Entscheidungen stärker auf eine spätere Teilwertabschreibung, einen tatsächlichen Ausfall oder einen Forderungsverzicht ab.

Der Zeitpunkt ist keineswegs nur eine theoretische Frage. Er entscheidet unter anderem darüber:

  • welches Steuerjahr betroffen ist,
  • ob Steuerbescheide noch geändert werden können,
  • ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist,
  • wann Kapitalertragsteuer hätte einbehalten werden müssen,
  • und ob eine verdeckte Einlage bei einer anderen Gesellschaft noch berücksichtigt werden kann.

Im konkreten Fall entschied das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten des Gesellschafters. Nach Auffassung des Gerichts ermöglichte § 32a Abs. 1 KStG auch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2015. Die verdeckte Einlage von 480.000 Euro in die später aufgelöste D-GmbH konnte damit als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden.

Relevant waren dabei insbesondere § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EStG und das Teileinkünfteverfahren nach § 3c Abs. 2 EStG.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 16/25 anhängig.

Was sollten Gesellschafter, Geschäftsführer und CFOs daraus mitnehmen?

Darlehensverträge zwischen verbundenen Unternehmen dürfen nicht nur formal sauber aussehen. Sie müssen auch tatsächlich wie Verträge zwischen fremden Dritten durchgeführt werden. Wer jahrelang keine Tilgung einfordert, fehlende Sicherheiten akzeptiert oder trotz erkennbarer Zahlungsschwierigkeiten weitere Mittel bereitstellt, riskiert eine steuerliche Umqualifizierung.

Das kann mehrere Gesellschaften, den Gesellschafter und verschiedene Steuerjahre gleichzeitig betreffen.

Praxistipp:

Bei Darlehen innerhalb einer Unternehmensgruppe sollten Vertragsgestaltung, Bonitätsprüfung, Besicherung, Verzinsung, Tilgungsplan und tatsächliche Durchführung fortlaufend dokumentiert werden.

Denn bei einer Betriebsprüfung zählt nicht nur, was im Vertrag steht. Entscheidend ist auch, wie die Beteiligten den Vertrag tatsächlich gelebt haben.

Fundstellen:

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. August 2025 – 1 K 645/22

Revision beim BFH: IX R 16/25

BFH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – VIII R 62/93

BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – VIII R 31/12

BFH, Urteil vom 16. Juni 2015 – IX R 28/14

BFH, Urteil vom 1. April 2026 – I R 11/24

Relevante Vorschriften: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 32a Abs. 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EStG und § 3c Abs. 2 EStG