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Darlehen zwischen GmbHs: Nicht jeder Verlust ist steuerlich verloren

Eine GmbH gibt einer anderen GmbH ein Darlehen. Später wird klar: Das Geld kommt wohl nicht zurück. Die darlehensgebende GmbH schreibt die Forderung ab.

Die Frage lautet dann:

Darf dieser Verlust steuerlich berücksichtigt werden?

Oder sagt das Finanzamt: Nein, dieser Verlust wird nach § 8b Abs. 3 KStG wieder hinzugerechnet?

Der BFH hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen.

Im Urteil vom 01.04.2026 – I R 11/24 stellt der BFH klar:

Gewinnminderungen aus Zinsforderungen fallen grundsätzlich nicht unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.

Warum ist das wichtig?

§ 8b KStG soll verhindern, dass bestimmte Verluste aus Beteiligungen steuerlich genutzt werden, während Gewinne aus Beteiligungen steuerfrei bleiben. Das betrifft unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehensforderungen, wenn sie wirtschaftlich ähnlich wie Eigenkapital eingesetzt werden.

Aber: Zinsen sind etwas anderes.

Eine Zinsforderung ist nach Auffassung des BFH keine Beteiligung und tritt auch wirtschaftlich nicht an die Stelle einer Beteiligung. Sie ist schlicht die Vergütung für die Kapitalüberlassung.

Das heißt vereinfacht:

Der Ausfall eines Darlehens kann unter § 8b Abs. 3 KStG fallen.

Der Ausfall reiner Zinsforderungen grundsätzlich nicht.

Spannend ist auch der zweite Punkt des Urteils:

Der BFH stellt klar, dass § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG nicht einfach auf Fälle erweitert werden darf, in denen eine natürliche Person an beiden Gesellschaften beteiligt ist und dadurch eine Nähebeziehung vermittelt.

Im konkreten Fall war eine natürliche Person an beiden GmbHs beteiligt. Das Finanzamt wollte daraus eine schädliche Nähebeziehung ableiten.

Der BFH sagt: So einfach geht das nicht.

§ 8b Abs. 3 Satz 5 KStG knüpft an den Gesellschafter im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG an. Und diese Regelung betrifft systematisch Körperschaften, nicht natürliche Personen.

Aber Achtung:

Ganz „durch“ ist der Fall damit noch nicht.

Der BFH hat die Sache an das FG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Dort muss nun geprüft werden, ob möglicherweise eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegt.

Das ist der praktische Merksatz:

Auch wenn § 8b Abs. 3 KStG nicht greift, kann das Finanzamt noch über die vGA-Schiene prüfen.

Für die Praxis bedeutet das

Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen müssen sauber dokumentiert werden.

Wichtig sind insbesondere:

  • klare Darlehensverträge
  • fremdübliche Verzinsung
  • angemessene Sicherheiten
  • nachvollziehbare Rückzahlungsvereinbarungen
  • saubere Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe

Gerade bei Schwester-GmbHs, Familiengesellschaften und Unternehmensgruppen sollte man Darlehen nicht „nebenbei“ laufen lassen.

Denn steuerlich kann es schnell um viel Geld gehen.

Aktenzeichen: BFH, Urteil vom 01.04.2026 – I R 11/24

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2024 – 8 K 8073/22

Normen: § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 1 Abs. 2 AStG