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Darlehensvermittler aufgepasst: Die Behörde kann jetzt den Wirtschaftsprüfer schicken

Wer Verbraucherdarlehen vermittelt, muss sich auf neue Spielregeln einstellen.

Seit dem 1. August 2026 gilt die neue Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV). Sie setzt Teile der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Gewerberecht um.

Besonders interessant für Darlehensvermittler – und auch für Wirtschaftsprüfer: Die zuständige Behörde kann künftig aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.

Was bedeutet das konkret?

Hat die Behörde Anlass zu Zweifeln, ob ein Darlehensvermittler bestimmte gesetzliche Pflichten einhält, kann sie verlangen, dass das Unternehmen auf eigene Kosten geprüft wird.

Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 DarlVermV. Geprüft werden können insbesondere Pflichten aus

§ 34k Abs. 5 und Abs. 7 GewO sowie

§ 12 DarlVermV.

Dabei geht es unter anderem um die ordnungsgemäße Dokumentation der Vermittlungstätigkeit. Nach § 12 DarlVermV müssen beispielsweise ab Annahme eines Auftrags bestimmte Angaben dokumentiert werden, darunter:

– Name und Anschrift des Auftraggebers,

– vereinbartes und gezahltes Entgelt sowie

– Tag und Grund der Beendigung des Auftrags.

Die Unterlagen müssen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahrt werden.

Und wer führt eine solche Sonderprüfung durch?

Die Behörde bestimmt den Prüfer. Als geeignete Prüfer nennt § 13 Abs. 3 Nr. 1 DarlVermV ausdrücklich Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.

Der Prüfungsbericht muss anschließend festhalten, ob Verstöße festgestellt wurden und gegebenenfalls welche.

Für Darlehensvermittler ist das mehr als nur eine weitere Formalität. Denn Verstöße gegen Dokumentationspflichten oder gegen eine behördlich angeordnete Prüfung können nach § 15 DarlVermV auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Was sollten Geschäftsführer von Darlehensvermittlern jetzt tun?

Die neuen Anforderungen sollten nicht erst dann geprüft werden, wenn die Behörde bereits eine Sonderprüfung angeordnet hat. Sinnvoll ist insbesondere, die internen Prozesse rund um

Dokumentation, Aufbewahrung,

Weiterbildung und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltenspflichten frühzeitig auf die neuen Regelungen abzustimmen.

Für Wirtschaftsprüfer entsteht gleichzeitig ein neues Prüfungsfeld außerhalb der klassischen Jahresabschlussprüfung.

Rechtsgrundlagen:

Verordnung über Darlehensvermittlung – Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) vom 28. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 229

§ 12 DarlVermV – Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

§ 13 DarlVermV – Überprüfungen

§ 14 DarlVermV – Rechte und Pflichten bei der Prüfung

§ 15 DarlVermV – Ordnungswidrigkeiten

§ 34k GewO – Darlehensvermittler