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Das ändert sich jetzt beim Mindeststeuer-Reporting.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 einer neuen Verordnung zugestimmt, die regelt, wie Unternehmen künftig sogenannte Mindeststeuer-Berichte erstellen und austauschen müssen. Diese Verordnung setzt Vorgaben aus dem internationalen Mindeststeuerrecht (OECD/GloBE/DAC-9) in deutsches Recht um.

Was bedeutet das konkret? Große internationale Unternehmensgruppen, die nach dem Mindeststeuergesetz Berichtspflichten haben, müssen diese Berichte künftig in standardisierter Form erstellen und elektronisch austauschen. Die Verordnung legt fest:

  • Was in den Mindeststeuer-Berichten stehen muss, z. B. Struktur der Gruppe und Details der globalen Steuerbasis.
  • Welche Teile der Berichte an welche Länder übermittelt werden sollten – über den automatischen Informationsaustausch.
  • Wie Unternehmen in einer Übergangszeit einfacher berichten können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Welche Behörde in Deutschland zuständig ist (das Bundeszentralamt für Steuern).

Für viele mittelständische Unternehmen ohne internationale Strukturen ist diese Pflicht nicht direkt relevant, aber für international tätige Gruppen bedeutet diese Verordnung:

  • Mehr Standardisierung im Mindeststeuer-Reporting,
  • klare Regeln für den Austausch der Daten über Grenzen hinweg,
  • und weniger Verwaltungsunsicherheit, weil internationale Vorgaben jetzt verbindlich in deutsches Recht umgesetzt werden.

Diese Änderungen sind Teil eines größeren Pakets zur Anpassung des Mindeststeuerrechts in Deutschland – parallel wurde am selben Tag auch das Mindeststeueranpassungsgesetz beschlossen.

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