Nicht erst seit Beginn der Corona-Krise stand das Thema Insolvenz vielfach auf der politischen Tagesordnung. Während ein steiler Anstieg der Insolvenzzahlen in dieser Zeit dank Aussetzung von Antragspflichten vermieden werden konnte, waren darüber hinaus und über Jahre hinweg generelle Anpassungen der Gesetzeslage an die Rechtsprechung notwendig. Das IDW hat nun seine Beurteilung zum Vorliegen von Insolvenzgründen überarbeitet, um den diversen Änderungen Rechnung zu tragen.
So wurde beispielsweise im Jahr 2011 ein Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen im Insolvenzverfahren geändert und damit die Möglichkeit eines Schutzschirmverfahrens im Vorfeld geschaffen. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte neue Regelungen zur Verbraucherinsolvenz aufgestellt.
Auch für Konzerninsolvenzen trat 2018 ein neues Gesetz in Kraft, das auf die verfahrensrechtliche Erleichterung der Abwicklung verschiedener Insolvenzverfahren abzielt. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Einführung eines Gruppengerichtsstandes für Konzerninsolvenzen.
Zum Abschluss kam des Weiteren eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts, die am 29.3.2017 vom Deutschen Bundestag verkündet wurde.
Mit einer neuen EU-Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ersetzte man zu guter Letzt ihre bisherige Fassung. Diese regelt Fragen der internationalen Zuständigkeit, des Kollisionsrechts und die Einführung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren bei grenzüberschreitenden Insolvenzen und wurde nun mit einigen neuen Aspekte, wie einem Konzerninsolvenzverfahren, ergänzt.
Zu den Voraussetzungen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens zählen nach wie vor:
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