Denkmalschutz = 100 % AfA? Nicht so schnell! Das sagt der BFH dazu
Denkmalgeschützte Immobilien – echtes Steuersparpotenzial?
Ja – aber nur, wenn du die Regeln richtig kennst.
Viele Investoren und Vermieter denken:
„Der Boden ist bei einem Denkmal doch eh nichts wert – also kann ich den ganzen Kaufpreis abschreiben, oder?“
Falsch gedacht.
Der BFH (Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24) hat klargestellt:
Auch bei Denkmalobjekten muss der Kaufpreis sauber aufgeteilt werden – in Grund und Boden und Gebäude.
Grundlage dafür ist das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV 2021 – also ein zweigleisiges Bewertungsverfahren mit klaren Regeln.
Was bedeutet das für dich?
Du bist FiBu-Profi, CFO oder Gesellschafter eines Immobilienunternehmens? Dann solltest du diesen Unterschied bei der AfA unbedingt im Blick haben. Es geht schnell um zehntausende Euro Unterschied bei der Steuer.
Und denk dran:
Ein Bodenteil von 0 € ist nur sehr selten realistisch – auch bei Denkmälern!
Fazit:
Steuerlich clever investieren heißt:
Nicht nur Denkmalschutz-Förderung mitnehmen, sondern auch die AfA-Bemessungsgrundlage sauber und gerichtsfest aufteilen.
Wir helfen euch dabei – von der Bewertung bis zur steuerlichen Umsetzung.
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