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Deutsche KG – aber trotzdem keine Steuer in Deutschland?

Eine Gesellschaft sitzt in Deutschland, hat hier Mitarbeiter und Niederlassungen und erzielt hier Gewinne. Dann muss sie diese Gewinne doch auch in Deutschland versteuern, oder?

Nicht zwingend.

Der Bundesfinanzhof zeigt in einem aktuellen Urteil sehr deutlich, wie entscheidend bei internationalen Strukturen das Doppelbesteuerungsabkommen sein kann. Im konkreten Fall ging es um eine deutsche KG, deren einzige vermögensmäßig beteiligte Kommanditistin eine Schweizer Kapitalgesellschaft war. Diese Schweizer Gesellschaft betrieb eigene und gecharterte Seeschiffe im internationalen Verkehr. Die deutsche KG selbst betrieb dagegen keine Schiffe. Ihre Aufgabe bestand ausschließlich darin, für die Schweizer Gesellschaft Agenturleistungen zu erbringen. Sie schloss beispielsweise Befrachtungsverträge mit Kunden ab und wickelte die Befrachtung der Schiffe ab.

Das Finanzamt sagte vereinfacht:

Die KG ist ein eigenes Unternehmen in Deutschland. Sie betreibt selbst keine Schifffahrt. Also müssen ihre Gewinne in Deutschland versteuert werden.

Der BFH sah das anders. Entscheidend war, dass die deutsche KG ausschließlich für den Schifffahrtsbetrieb ihrer Schweizer Gesellschafterin tätig war und ihre Leistungen unmittelbar mit diesem Schifffahrtsbetrieb zusammenhingen. Der BFH ordnete die Agenturtätigkeit deshalb nicht als eigenständiges Unternehmen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ein. Vielmehr waren die Tätigkeiten der KG ein unselbständiger Teil des Schweizer Schifffahrtsbetriebs.

Und das hat erhebliche steuerliche Folgen: Für Gewinne aus dem internationalen Schifffahrtsbetrieb gilt die Sonderregelung des Art. 8 DBA-Schweiz. Danach liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in dem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens befindet. Hier war das die Schweiz.

Ergebnis:

Die Gewinne der deutschen KG aus den Agenturleistungen waren in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen. Das galt nicht nur für die Körperschaftsteuer der Schweizer Gesellschafterin, sondern wirkte sich auch auf die Gewerbesteuer der deutschen KG aus.

Besonders interessant ist dabei ein zweiter Punkt:

Die deutsche Personengesellschaft war selbst gar nicht abkommensberechtigt. Der BFH bestätigt jedoch, dass sich eine transparente Personengesellschaft auf die Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter berufen kann.

Für CFOs, Geschäftsführer und Gesellschafter international aufgestellter Unternehmensgruppen ist das Urteil deshalb auch außerhalb der Schifffahrtsbranche interessant. Denn es zeigt: Die rechtliche Selbständigkeit einer deutschen Gesellschaft entscheidet nicht automatisch darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Entscheidend können vielmehr die tatsächliche wirtschaftliche Funktion, die Einbindung in das Geschäft des ausländischen Gesellschafters und die konkrete Regelung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens sein.

Gerade bei grenzüberschreitenden Personengesellschaftsstrukturen lohnt sich deshalb der genaue Blick:

  • Ist die deutsche Einheit wirklich ein eigenständiges Unternehmen?
  • Oder erfüllt sie wirtschaftlich lediglich eine eng eingebundene Hilfs- oder Agenturfunktion für ihren ausländischen Gesellschafter?

Diese Abgrenzung kann darüber entscheiden, ob Deutschland überhaupt besteuern darf.

BFH, Urteil vom 11.06.2026 – IV R 32/23

Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 38/22

Relevante Vorschriften insbesondere:

Art. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 sowie Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b DBA-Schweiz

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

§ 5 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Satz 1 GewStG