Du denkst: „Das Finanzamt wusste es doch längst – das können die doch jetzt nicht einfach nachträglich ändern!“?
Leider doch – zumindest, wenn es um digital übermittelte Daten geht
Der BFH hat jetzt bestätigt:
Selbst wenn die Infos z. B. in deiner Steuererklärung schon drin standen, darf das Finanzamt den Steuerbescheid nachträglich ändern,
wenn die elektronischen Meldungen (z. B. Rentenbezugsmitteilungen) erst später eingehen – ganz egal, ob der Fehler beim Finanzamt lag.
Grundlage: § 175b Abs. 1 AO
Im entschiedenen Fall:
Ein Ehepaar hatte Renteneinkünfte korrekt erklärt, das FA hatte sie aber übersehen.
Erst nach Eingang der digitalen Rentenmitteilung wurde der Steuerbescheid geändert – zulasten des Steuerpflichtigen.
Und das ist laut BFH auch völlig in Ordnung.
Was heißt das für dich (oder dein Unternehmen)?
✅ Elektronisch übermittelte Daten (z. B. von Rentenkasse, Versicherungen, Banken etc.) zählen – auch nachträglich.
✅ Der Steuerbescheid kann auch ohne Vorbehalt der Nachprüfung geändert werden, wenn eDaten später eingehen.
✅ Die Bestandskraft schützt nicht – digitale Korrekturen gehen vor.
Für alle, die mit Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Massenverfahren zu tun haben:
Das Urteil stärkt die Änderungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung – und zeigt, wie viel Gewicht digital übermittelte Dritt-Daten inzwischen haben
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