Du bist Gesellschafter einer GmbH und hast persönlich in „deine“ Firma investiert? Dann hast du vielleicht Angst vor der Schenkungsteuer, weil deine Mitgesellschafter durch deine Leistung „reicher“ werden könnten.
Aber: Der BFH (Beschluss vom 06.06.2025) sieht das differenzierter.
Worum geht’s?
🔹 Wenn ein Gesellschafter z. B. eine Einzahlung in die Kapitalrücklage einer GmbH leistet, kann das steuerlich als Schenkung an die Mitgesellschafter gelten (§ 7 Abs. 8 ErbStG).
🔹 Ausnahme: Wenn klar geregelt ist, dass der Einzahler allein von seinem Geld profitiert. Also zum Beispiel bei einer personenbezogenen Zuordnung in der Kapitalrücklage, bei einer individuellen Gewinnverteilung oder einer Rückzahlung im Liquidationsfall.
Der BFH sagt in seinem aktuellen Beschluss:
Bei solchen individuellen Regelungen bestehen ernstliche Zweifel, ob überhaupt eine steuerbare Schenkung vorliegt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber: Es gibt gute Argumente gegen die Steuerpflicht!
Was heißt das für dich als Gesellschafter?
✅ Klare Vereinbarungen in Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss schützen vor ungewollten Steuereffekten.
✅ Gerade bei disquotalen Einlagen lohnt es sich, die Rechtslage zu prüfen – bevor das Finanzamt anklopft.
Schenkst du den anderen Gesellschaftern wirklich etwas – oder bleibt dein Investment „deins“? Die richtige Gestaltung macht den Unterschied!
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