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Disquotale Einlagen und Schenkungsteuer: Das sollten Gesellschafter jetzt wissen!

👉 Gute Nachrichten für Gesellschafter einer KGaA!

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden: Eine disquotale Einlage in die Kapitalrücklage einer KGaA ist keine Schenkung an den persönlich haftenden Gesellschafter (phG). 🚀

🔍 Was bedeutet das konkret?

Schenkungssteuerpflichtige Vorgänge sind oft ein heiß diskutiertes Thema. In diesem Fall wurde klargestellt:

  • Eine solche Einlage erfüllt weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 1 noch des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • Der neue § 7 Abs. 9 ErbStG, der mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt wurde, gilt nicht rückwirkend – und damit auch nicht für ältere Fälle wie den aus 2017.

📌 Warum ist das relevant?

Gerade für persönlich haftende Gesellschafter (phG) von KGaA und andere Gesellschafter ist dies eine bedeutende Entscheidung. Es sorgt für mehr Planungssicherheit bei disquotalen Einlagen.

💡 Und jetzt?

Die Revision ist beim BFH anhängig – hier bleibt abzuwarten, wie es weitergeht. Für aktuelle Sachverhalte gilt: Der neue § 7 Abs. 9 ErbStG ist bei Werterhöhungen der Beteiligungen zu beachten, die nach dem 28.03.2024 erfolgen.

📢 Du bist Gesellschafter? Dann behalte solche Entwicklungen im Blick!

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