Viele Steuerpflichtige glauben: „Ich kann die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen jederzeit beantragen.“
Das ist falsch – und das hat der BFH jetzt noch einmal ganz deutlich gemacht.
Im Fall einer Erblasserin reichten die Erben erst Ende 2020 Steuererklärungen für 2014 und 2015 ein – und beantragten dabei die sogenannte Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG).
Damit wollten sie prüfen lassen, ob die reguläre Einkommensteuer (statt der Abgeltungsteuer von 25 %) günstiger wäre.
Das Problem:
Für das Jahr 2014 war die Festsetzungsfrist schon abgelaufen.
Der Antrag auf Günstigerprüfung kann keine abgelaufene Frist wiederbeleben – auch wenn das Gesetz kein Zeitlimit für den Antrag nennt.
Ergebnis: Das Finanzamt durfte für 2014 nichts mehr ändern oder festsetzen.
Nur für 2015 hatten die Erben Glück:
Hier lag eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung vor, weil bestimmte ausländische Kapitalerträge über 410 € erzielt wurden.
Dadurch begann die Frist später – und der Antrag war noch rechtzeitig.
Was bedeutet das für dich?
Fazit:
Die Günstigerprüfung ist kein Joker ohne Ablaufdatum.
Wer sie zu spät beantragt, geht leer aus – und das endgültig.
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