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Doppelte Grunderwerbsteuer? Neues vom BFH!

Viele Steuerpflichtige glauben: „Ich kann die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen jederzeit beantragen.“ 

Das ist falsch – und das hat der BFH jetzt noch einmal ganz deutlich gemacht. 

Im Fall einer Erblasserin reichten die Erben erst Ende 2020 Steuererklärungen für 2014 und 2015 ein – und beantragten dabei die sogenannte Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG). 

Damit wollten sie prüfen lassen, ob die reguläre Einkommensteuer (statt der Abgeltungsteuer von 25 %) günstiger wäre. 

Das Problem: 

Für das Jahr 2014 war die Festsetzungsfrist schon abgelaufen

Der Antrag auf Günstigerprüfung kann keine abgelaufene Frist wiederbeleben – auch wenn das Gesetz kein Zeitlimit für den Antrag nennt. 

Ergebnis: Das Finanzamt durfte für 2014 nichts mehr ändern oder festsetzen

Nur für 2015 hatten die Erben Glück: 

Hier lag eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung vor, weil bestimmte ausländische Kapitalerträge über 410 € erzielt wurden. 

Dadurch begann die Frist später – und der Antrag war noch rechtzeitig. 

Was bedeutet das für dich? 

  • Privatpersonen: Wenn du Zinsen oder Dividenden hast, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z. B. Auslandszinsen), prüfe frühzeitig, ob du eine Steuererklärung abgeben musst. 
  • CFOs, FiBu-Verantwortliche & Gesellschafter: Bei Erträgen im In- oder Ausland, Fondsbeteiligungen oder Nachlassfällen kann eine Fristversäumnis teuer werden. 
  • Grundregel: Nach Ablauf der Festsetzungsfrist (meist 4 Jahre) ist eine Steuerfestsetzung unmöglich – egal, wie „günstig“ die Berechnung wäre. 

Fazit: 

Die Günstigerprüfung ist kein Joker ohne Ablaufdatum. 

Wer sie zu spät beantragt, geht leer aus – und das endgültig. 

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